Die Bildung des Ministeriums für Staatssicherheit – MfS

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Der subversive Kampf verstärkte sich nachweislich nach der am 7. 10. 1949 erfolgten Gründung der DDR. Als Abwehrorgan wirkten die Volkspolizei, hier das für politische Delikte zuständige Kommissariat K 5, sowie die Hauptverwaltung zum Schutze der Volkswirtschaft. Der Ministerrat der DDR nahm in seiner Sitzung am 26. 1. 1950 Berichte des Vorsitzenden der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle, des Chefs der Hauptverwaltung Kriminalpolizei und des Chefs der Hauptverwaltung zum Schutze der Volkswirtschaft über die „Tätigkeit feindlicher Elemente auf dem Gebiet der DDR“ entgegen. (S. Berichte vor der Regierung der DDR am 26. 1. 1950, Neues Deutschland vom 28. 1. 1950).
Übereinstimmend wird darin festgestellt, daß es in den letzten Monaten in erhöhtem Maße zu Sprengungen in volkseigenen Betrieben und Werken, im Verkehrswesen, auf volkseigenen Gütern und auf Neubauernhöfen gekommen war. Es wurde eine Zunahme der Tätigkeit von Spionen festgestellt und der Nachweis ihrer Steuerung durch westliche Geheimdienste erbracht. Daher wurde der Beschluss über die „Abwehr gegen Sabotage“ gefaßt. (Mitteilungsblatt der Provisorischen Volkskammer, 10. Sitzung, 8. 2. 1950). Zugleich wurde beschlossen, der Provisorischen Volkskammer einen Gesetzentwurf über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit vorzulegen.
Der Minister des Inneren, Dr. K. Steinhoff, begründete in der 10. Sitzung der Provisorischen Volkskammer am 8. 2. 1950 den Entwurf. Er führte u.a. aus, daß Spionage-, Diversions- und Sabotagetätigkeit nicht nur den volkswirtschaftlichen Aufschwung der DDR schädigen, sondern auch geeignet sind den Frieden zu gefährden. Er arbeitete die wichtigsten Aufgaben des MfS heraus. Wörtlich sagte er: „Die hauptsächlichsten Aufgaben dieses Ministeriums werden sein, die Volkseigenen Betriebe und Werke, das Verkehrswesen und die volkseigenen Güter vor Anschlägen verbrecherischer Elemente sowie gegen alle Angriffe zu schützen, einen entschiedenen Kampf gegen die Tätigkeit feindlicher Agenturen, Diversanten, Saboteure und Spione zu führen, unsere demokratische Entwicklung zu schützen und unserer demokratischen Friedenswirtschaft eine ungestörte Erfüllung der Wirtschaftspläne zu sichern.“. (Gesetzblatt DDR, 1950, Nr. 15 vom 21. 2. 1950, S. 95). Die Provisorische Volkskammer nahm in erster und zweiter Lesung einstimmig das „Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit“ an (ebenda).
In den ersten Jahren konzentrierte sich das MfS mit seinen Aktivitäten fast ausschließlich auf das Territorium der DDR. 1951 wurde der DDR-Auslandsnachrichtendienst gegründet und 1953 in das MfS als Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) eingegliedert. Vor und nach den Ereignissen um den 17. Juni 1953 verstärkte sich in der BRD und in den Sektoren von Westberlin die geheimdienstliche Tätigkeit. Das Politbüro der SED hatte auf seiner 15. Tagung festgestellt, daß der damalige Minister Zaisser versucht haben sollte, das MfS von der Parteiführung zu isolieren, und dem MfS wurde ein Versagen „im Kampf gegen die feindlichen Agenturen“ angelastet. Zaisser wurde als Minister abgelöst. („Zwischen Parteibefehl und Bannbulle“, in: Neues Deutschland vom 19./20. 6. 1993).

Ministerium für Staatssicherheit, Eingang Normannenstraße – Berlin/DDR
Bild aus Beitrag des DDR-Kabinetts Bochum
Das MfS arbeitete mit gesetzlicher Legitimation
Im Zusammenhang mit der Verurteilung der DDR als „Unrechtsstaat“ wird immer wieder behauptet, dieses Ministerium hätte ohne gesetzliche Legitimation, außerhalb der Verfassung, als Staat im Staate und ständig gegen die Gesetze der DDR verstoßend gearbeitet. Das MfS war jedoch fest in das die Gesellschaft kennzeichnende System staatlicher und gesellschaftlicher Herrschaftsausübung eingebunden. Es war ein wesentlicher Teil eines Systems, an dessen Spitze die SED stand.
Bei der Behauptung, dass das MfS außerhalb der Rechtsordnung der DDR gestanden hätte, wird darauf verwiesen, daß es kein spezielles Gesetz gäbe, in welchem die Stellung, die Aufgaben und die Befugnisse der Staatssicherheit geregelt waren. Dabei wird bewußt verschwiegen, daß der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dem Bundesamt für Verfassungsschutz der BRD erst durch Gesetz am 7.8.1972 gestattet worden ist, und daß es bis zum heutigen Zeitpunkt kein Gesetz gibt, das dem MAD den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erlaubt. (S. weiter Prof. Dr. Axel Azzola „Siegerjustiz liefert ein weiteres Lehrstück ab“, in: Neues Deutschland vom 9.5.1992). Der BND operierte bis zum Ende des Kalten Krieges ohne gesetzliche Grundlage (S. Schmidt-Eenbom, ND vom 25. 1. 1994).
Auszug aus DDR-Kabinett-Bochum Blogspot. de Zum Lesen des vollständigen Beitrages bitte auf den Link klicken.
Ausführliches kann man unter www.mfs-insider.de nachlesen.
Text zur Bildung des MfS als Dokument kann man hier runterladen.
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