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Zu den grundlegenden Aufgaben des Untersuchungsführers im Ermittlungsverfahren gehörte die Beweisführung. Ihr Inhalt und Umfang wurde durch § 101 StPO/DDR bestimmt. Danach waren zur allseitigen und unvoreingenommenen Aufklärung des Verdachts einer strafbaren Handlung und zur Feststellung des Täters die erforderlichen Beweise zu ermitteln, überprüfen und zu sichern. Geprüft wurden Art und Weise der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat – und das alles in be- und entlastender Hinsicht.
Die Aufklärung durfte nur auf gesetzliche Weise und mit gesetzlich zugelassenen Beweisen wie Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen erfolgen. Für die Untersuchungsorgane des MfS war das insofern kompliziert, da – wie bereits hervorgehoben – durch inoffizielle Mittel und Methoden(Untercover-Tätigkeit) gewonnene Ergebnisse keine strafrechtlich zulässige Beweisqualität besaßen. Zudem mussten Quellenschutz und Konspiration der geheimdienstlichen Abwehrarbeit gewährleistet werden. Dazu hatte der Minister für Staatssicherheit bereits am 20. März 1952 eine entsprechende Weisung erlassen. Später erging dazu eine Gemeinsame Weisung des Generalstaatsanwaltes der DDR und des Ministers für Staatssicherheit.
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Zu den grundlegenden Aufgaben des Untersuchungsführers im Ermittlungsverfahren gehörte die Beweisführung. Ihr Inhalt und Umfang wurde durch § 101 StPO/DDR bestimmt. Danach waren zur allseitigen und unvoreingenommenen Aufklärung des Verdachts einer strafbaren Handlung und zur Feststellung des Täters die erforderlichen Beweise zu ermitteln, überprüfen und zu sichern. Geprüft wurden Art und Weise der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat – und das alles in be- und entlastender Hinsicht. Die Aufklärung durfte nur auf gesetzliche Weise und mit gesetzlich zugelassenen Beweisen wie Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen erfolgen. Für die Untersuchungsorgane des MfS war das insofern kompliziert, da – wie bereits hervorgehoben – durch inoffizielle Mittel und Methoden gewonnene Ergebnisse keine strafrechtlich zulässige Beweisqualität besaßen. Zudem mussten Quellenschutz und Konspiration der geheimdienstlichen Abwehrarbeit gewährleistet werden. Dazu hatte der Minister für Staatssicherheit bereits am 20. März 1952 eine entsprechende Weisung erlassen. Später erging dazu eine gemeinsame Weisung des Generalstaatsanwaltes der DDR und des Ministers für Staatssicherheit.
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Ermittlungsverfahren des MfS wurden erst an den Staatsanwalt übergeben, wenn die Möglichkeiten der Prüfung und Beweisführung ausgeschöpft waren, d. h. wenn die Einlassungen der Beschuldigten, Sachbeweise, Zeugenaussagen, Gutachten und andere Beweise eine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung boten.
Das bestätigte auch der in der BRD bekannte Rechtsanwalt Dr. Friedrich vWolff. Zur Charakterisierung eines Ende 1953 vor dem Obersten Gericht geführten Prozesses gegen Spione des Gehlen-Geheimdienstes schrieb er in seinem vBuch »Verlorene Prozesse 1953-1998« auf Seite 23: „Die Angeklagten waren geständig. Die Vernehmungsprotokolle des MfS minutiös und hölzern. Die Schilderung der Treffs, der Anlage der toten Briefkästen, der geheimdienstlichen Mittel wie Funkgeräte, Code, Geheimtinte und der Berichte über Kennzeichen von Militärfahrzeugen, Eisenbahntransporte, Flugplätze, Versorgungslücken und Personencharakteristiken war extrem ermüdend. Rechtsfragen gab es nicht.“ Extrem ermüdend – aber eben auch extrem penibel. Bei nicht ausreichender Beweislage stellte der Leiter des Untersuchungsorgans – soweit nach geltenden Weisungen des Generalstaatsanwalts die Einstellung nicht dem Staatsanwalt vorbehalten war – das Verfahren durch Verfügung ein, ohne die Sache Justizorganen(Justizbehörden) zur Entscheidung anzutragen. Von den Untersuchungsorganen des MfS erarbeitete Ermittlungsergebnisse fanden in der Regel Bestätigung durch die gerichtlichen Hauptverhandlungen. Auch ehemalige Verteidiger in solchen Verfahren zollten der Qualität der Untersuchungen Respekt. Das zeugte von einem hohen Grad der Wahrheitsfeststellung seitens der Untersuchungsorgane des MfS, zumal es die gesicherte Erkenntnis gibt, dass eine vollständige Rekonstruktion eines Tatgeschehens und aller relevanten Umstände faktisch nicht möglich ist, weil menschlicher Erkenntnis trotz modernster Methoden und Technik objektiv Grenzen gesetzt sind.
Das hat bekanntlich seine Ursachen z. B. in unvollständigen Erkenntnis-, Gedächtnis- und Wiedergabeleistungen der Betroffenen, von Zeugen und Sachverständigen oder auch in nachträglichen Einwirkungen auf den angeführten Personenkreis nach Erleben bzw. Wahrnehmung. Aber auch die Individualität der Motive für Aussagen und die mögliche Änderung dieser Motivlage können eine Rolle spielen. Hinzu kommen der Entwicklungsstand der Suche, Sicherung und Bewertung von Spuren und Gegenständen und deren Zuordnung zum Täter oder Tatgeschehen, der Entwicklungsstand der Wissenschaft zur mehr oder weniger exakten Beurteilung aufgeworfener Fragen in der Untersuchungstätigkeit sowie die Einflüsse und Auswirkungen von Zeitgeschehnissen und -abläufen. Daraus ergaben sich Irrtümer zu Gunsten oder zu Lasten von Beschuldigten. Wurden in der DDR solche Fälle bekannt, erfolgte Korrektur. Kein Staat, keine Justiz ist vor solch bedauerlichen Vorkommnissen gefeit.
Auch die Anforderungen an die Vernehmungen von Beschuldigten waren in der StPO/DDR genau festgelegt und damit auch Maßgabe für die Vernehmungspraxis der Untersuchungsorgane. Zu Beginn der ersten Vernehmung waren die Beschuldigten über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung in Kenntnis zu setzen sowie über ihre Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten zu belehren. Die Bestätigungen der Beschuldigten darüber finden sich in den Erstvernehmungsprotokollen. Ihnen war Gelegenheit zu geben, entlastende oder den Verdacht beseitigende Umstände vorzubringen und Anträge zu stellen. Auch das war im Protokoll niederzuschreiben und durch Unterschrift des Beschuldigten zu bestätigen.
Diese gesetzlichen Forderungen wurden ausnahmslos eingehalten und das auch staatsanwaltlich – durch eigene Vernehmungen – kontrolliert. Zur Erlangung wahrer Aussagen konnte der Untersuchungsführer auf der Grundlage vorliegender Ermittlungsergebnisse nichts anderes einsetzen als seinen Verstand, seine Sachkenntnis, seine Fähigkeit zur Einstellung auf den Beschuldigten, sein Vermögen zu taktisch kluger Fragestellung, Beweisvorlage, Argumentation und nicht zuletzt auch sein menschliches Verhalten gegenüber Sorgen und Problemen des Beschuldigten. Das waren kriminalistisch-taktische, gesetzlich zulässige Methoden und Mittel der Einflussnahme auf Beschuldigte. Sie gewährleisteten zumeist, dass der Beschuldigte seine Aussagebereitschaft während des gesamten Strafverfahrens aufrechterhielt. Die Beschuldigten waren oft schon während der ersten Vernehmungen zu wahrheitsgemäßen Aussagen bereit, weil sich für sie aus den Umständen der Tatbegehung und der Festnahme die Schlussfolgerung ergab, dass dem Untersuchungsorgan ausreichend Beweismittel vorlagen und ein Leugnen deshalb zwecklos war. Personen, die wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit inhaftiert wurden, legten fast ausnahmslos unmittelbar nach Beginn der ersten Vernehmung Geständnisse ab, weil ihnen klar war, dass in solchen Fällen erst eingegriffen wurde, wenn der Gesamtumfang der Straftat aufgeklärt und beweisrechtlich gesichert war. So verhielt sich auch die Mehrzahl der Spione, Mitglieder von Menschenhändlerbanden oder anderer verdeckt arbeitender Gruppen, deren Festnahme nicht selten so gestaltet werden konnte, dass eine optimale Beweislage und damit günstige Voraussetzungen für ihre Vernehmung gegeben waren.
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Nicht unwesentlich war, dass Beschuldigte ihren Untersuchungsführer als Menschen kennenlernten, der sachlich und objektiv sowie mit hoher fachlicher Qualifikation an der Aufklärung der Sache arbeitete, begangene Straftaten keineswegs billigte, aber sich zu den damit verbundenen Problemen des Beschuldigten aufmerksam und aufgeschlossen verhielt, sie nicht ignorierte und die menschliche Würde des Beschuldigten achtete. In den ersten Jahren des Kalten Krieges waren Beschuldigte aus der BRD und Westberlin derart Opfer antikommunistischer Propaganda geworden, dass sie Schlimmstes befürchteten. Nachdem sich das nicht bewahrheitete, sie also in dieser Hinsicht „enttäuscht“ wurden, entwickelte sich bei ihnen in der Regel sehr schnell die Bereitschaft, offen und gelöst zu sprechen. Die Vernehmung eines Beschuldigten erfolgte ausschließlich durch den mit der Sache betrauten Untersuchungsführer. Die zeitweilige Anwesenheit von Vorgesetzten in der Vernehmung diente der Gewinnung von eigenen Informationen über den Beschuldigten, seine Reaktionen und den Vernehmungsablauf, intern natürlich auch der Anleitung und Qualifizierung der Untersuchungsführer. Eine Taktik der Verwirrung mittels Vernehmung durch mehrere Personen wurde in den Untersuchungsorganen des MfS nicht angewandt. Es gab auch keine sogenannten Kettenvernehmungen, bei denen sich die Untersuchungsführer ablösten, um den Beschuldigten zu ermüden und dadurch zu falschen Aussagen zu veranlassen.
Dem gesetzlichen Erfordernis Rechnung tragend, erfolgte die Vorführung des Inhaftierten zur Vernehmung auf der Grundlage einer schriftlichen Anordnung, die dem Vorgesetzten zur Bestätigung vorzulegen war. Sie verblieb in der Untersuchungshaftanstalt und diente dort als Nachweis, dass der Untersuchungsgefangene für eine exakt vermerkte Zeit außerhalb der Untersuchungshaftanstalt zur Vernehmung weilte, und zwar in einem genau bezeichneten Vernehmungszimmer. Die tägliche Vernehmung dauerte etwa 4 bis 6 Stunden unter Einhaltung anstaltsüblicher Essenspausen. Zeitlich längere Vernehmungen oder Vernehmungen zur Nachtzeit erfolgten allenfalls bei Gefahr im Verzuge, insbesondere unmittelbar im Anschluss an Festnahmen auf frischer Tat, wenn weitere Beteiligte festzustellen oder Auswirkungen der Tat zu verhindern waren oder im Zuge von Aussagen, die zur Beseitigung akuter Gefahrenzustände wichtig sein konnten. Das ist international üblich und wird auch in der bundesdeutschen Rechtsliteratur befürwortet. Behauptungen von ehemaligen Beschuldigten, sie seien ständig nachts vernommen worden, beruhen, sofern sie keine Verleumdungen sind, auf Unkenntnis der bis etwa 1954 geltenden Arbeitszeitregelungen für die Untersuchungsorgane des MfS. (Forderungen der in Deutschland stationierten sowjetischen Sicherheitsorgane folgend und an deren übliche Dienstzeiten angelehnt, lagen die für die Vernehmungen zu nutzenden Arbeitszeiten der Untersuchungsorgane täglich von 10 bis 17 Uhr und von 20 bis 24 Uhr, mittwochs und sonnabends von 8 bis 17 bzw. 8 bis 13.30 Uhr.) Die Vernehmungszeiten wurden in den Vernehmungsprotokollen und den bereits genannten schriftlichen Vorführanordnungen mit Zeitangaben, Beginn und Ende der Vernehmung sowie zeitlichen Vernehmungsunterbrechungen festgehalten.
Die Dienststellen der Untersuchungsorgane befanden sich ausnahmslos in unmittelbarer Nähe zu den Untersuchungshaftanstalten des MfS, meist auch im gleichen Gebäudekomplex.
Die Räume, in denen Vernehmungen von inhaftierten Beschuldigten erfolgten, waren diesem Zweck entsprechend eingerichtet. Es befanden sich darin keine Gegenstände, die als Hilfsmittel für Angriffe auf die Untersuchungsführer oder zu möglicher Selbstbeibringung von Verletzungen hätten dienen können. Um Störungen zu minimieren, waren diese Räume zumeist mit schalldämmenden Doppeltüren versehen. Vor den Fenstern waren Gitter angebracht. Gefahrensituationen konnten jederzeit elektrisch signalisiert werden. Bei der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen war das Tragen von Schuss- oder anderen Waffen untersagt.
Der Verlauf der Vernehmung war objektiv und möglichst ablaufgetreu im Protokoll festzuhalten. Das Recht des Beschuldigten, das Protokoll zu lesen, Streichungen, Veränderungen oder Zusätze zu machen und eigenhändige Stellungnahmen zu verfassen, trug dazu bei, die Untersuchungsergebnisse zu präzisieren und belegten dem Staatsanwalt, dem Verteidiger und den Richtern das ordnungsgemäße Zustandekommen der Aussagen und deren Fixierung. Seit den 70er Jahren wurden – in Auswertung des Eichmann-Prozesses in Israel – zusätzlich zu den Vernehmungsprotokollen Tonaufzeichnungen von Vernehmungen gefertigt, um Versuchen von Beschuldigten zu begegnen, Aussagen in Vernehmungsprotokollen als unrichtig anzugreifen. Ein unkorrekt gefertigtes Protokoll hätte außerdem vom Beschuldigten in der im Regelfall vom Staatsanwalt nach Abschluss der Untersuchung geführten Vernehmung oder durch Zeugen und Angeklagte in der gerichtlichen Hauptverhandlung beanstandet werden können, so dass sich auch von daher ein wie immer motivierter Versuch zur Fertigung eines unrichtigen Protokolls von selbst verboten hätte. In gleicher Weise hätten übrigens beim Staatsanwalt und schließlich auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung Beschwerden über ungesetzliche Vernehmungsmethoden, Misshandlungen usw. zur Sprache gebracht werden können. In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass durch konsularische Mitarbeiter der Auslandsvertretungen in der DDR, ab 1974 auch der Ständigen Vertretung der BRD bei der DDR, ca. 3.400 Beschuldigte betreut und mit ihnen zahlreiche Gespräche geführt wurden. Rund 32.000 Personen wurden aus der Haft in die BRD entlassen und dort von Geheimdiensten und anderen staatlichen Stellen auch über ihre Haftzeit intensiv befragt. Wesentliche Beanstandungen der Untersuchungspraxis gab es nicht. Bestimmte subjektive Darstellungen Entlassener hielten einer ernsthaften Überprüfung selten stand.
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Geprüft wurde, ob der Beschuldigte – sofern nicht bereits geschehen – eine Entscheidung über die Wahl eines Verteidigers getroffen hat. Andernfalls wurde er nochmals ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen. Abhängig davon musste ansonsten, soweit gesetzlich vorgeschrieben, ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Vermerkt wurden die Nachweise über die Korrespondenz des Beschuldigten, des Besucherverkehrs mit Verwandten/Bekannten oder diplomatischen Vertretern des Heimatlandes.
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Und schließlich wurde vor Abgabe geprüft, ob die Akten vollständig, gegebenenfalls nach Straftatbeständen und im übrigen in chronologischer Reihenfolge vorlagen. Der Schlussbericht gliederte sich in: Personalien; Straftenor(kurze Darstellung der festgestellten Sachverhalte unter besonderer Beachtung der Tatbestandmerkmale verletzter Straftatbestände); Angabe der nach Einschätzung des Untersuchungsorgans verletzten gesetzlichen Bestimmungen, wesentliches Ermittlungsergebnis(ein wesentliches Ermittlungsergebnis wurde dann eingefügt, wenn mehrere Beschuldigte gemeinsam der Anklage zugeführt werden sollten und nur dadurch die Gesamtzusammenhänge der Gruppe sichtbar wurden); Ermittlungsergebnisse zur Person, zu den strafbaren Handlungen(wobei die Darstellung mit Hinweisen auf die sie belegenden Beweismittel zu verknüpfen waren); die Aufstellung der Beweismittel. Der gesetzlich vorgeschriebene Schlussbericht war vom Untersuchungsführer zu unterzeichnen und in der Regel eine Woche vor dem Abgabetermin des Ermittlungsverfahrens fertigzustellen, da er auch gründlicher Kontrolle der Vorgesetzten unterlag. Nach dieser Prüfung waren die Akten in vorgeschriebener Weise, die eine Veränderung ausschloss, zu binden und zu siegeln. Der dem Staatsanwalt übergebene Schlussbericht erleichterte diesem sicherlich, die Anklagschrift zu fertigen. Der Umstand, dass Formulierungen aus dem Schlussbericht in der Anklage auftauchten, nahm mancher als Beleg dafür, dass die Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsorgan, also vom MfS, gelenkt wurde. Das ist haltlos: Warum sollte ein Staatsanwalt sachlich richtige und treffende Formulierungen des Untersuchungsorgans nicht in seine Anklageschrift übernehmen?
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Gericht
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Staatsanwälte und Gerichte hatten – im Vergleich zum Untersuchungsorgan – erheblich weniger Zeit für den Vorgang. Daraus entwickelte sich die Praxis, in einigen Fällen mit dem Schlussbericht Hinweise und Vorschläge für das weitere Verfahren zu verbinden – Anregungen, um zu verhindern, dass die darin aufgeworfenen Probleme bei den Entscheidungen von Staatsanwalt und Gericht übersehen werden, was mitunter vorkommen konnte. Diese Vorschläge hatten keine rechtlich verbindliche Wirkung und brauchten nicht befolgt zu werden. Das konnten sein: Vorschläge zur Prüfung von Maßnahmen der Wiedereingliederung von Verurteilten; Vorschläge zur Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Haftbefehlen oder zur Einziehung von Gegenständen(z. B. hatte ein Gericht in einem Spionageprozess vergessen, Agentenfunkgeräte und Code einzuziehen); Vorschläge für Entscheidungen über die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens oder zur teilweisen oder gänzlichen Ausschließung der Öffentlichkeit; Hinweise in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen des Beschuldigten, z. B. seine Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat, seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung, sein Verhalten nach der Tat usw.; Hinweise in Bezug auf Schadenersatzanträge, zur momentanen Verhandlungsfähigkeit von Beschuldigten und Zeugen; Hinweise auf Abtrennung von Verfahren gegen Mitbeschuldigte usw.; Vorschläge zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte als Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger in das Strafverfahren. Im 2. Abschnitt der StPO/DDR war die Mitwirkung von Kollektivvertretern, gesellschaftlichen Verteidigern und gesellschaftlichen Anklägern beschrieben. Diese Vorschriften zielten auf eine engere Verbindung der Strafverfolgungsorgane und Gerichte mit den Bürgern, insbesondere Arbeitskollektiven und Hausgemeinschaften. Dadurch sollte eine umfassende Bewertung der Straftat und des Täters ermöglicht, die wirksame Erziehung und Wiedereingliederung gefördert und Straftaten vorgebeugt werden. Nach Klärung der Voraussetzungen(Stellung des Betreffenden im Arbeitskollektiv, Interesse und Bereitschaft zur Mitwirkung, möglichen Erziehungs- und Vorbeugungseffekten, Geheimhaltungserfordernisse)traten Angehörige des Untersuchungsorgans mit den Kollektiven in Verbindung und berieten sie in der Wahrnehmung ihrer Rechte. Gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger hatten das Recht, vom Gericht Einsicht in die Akten zur Vorbereitung ihres Auftretens in der Hauptverhandlung zu fordern. Darüber hinaus wurden in einzelnen Verfahren auch Anhänge zum Schlussbericht geschrieben. Sie enthielten Informationen, welche Maßnahmen vom Untersuchungsorgan zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen der Straftat bereits eingeleitet worden waren(§146, Abs. 1 StPO/DDR). Es konnten darin auch über die Straftat hinausgehende Sachverhalte aufgezeigt werden, so Missachtung von Arbeitsschutzbestimmungen und ähnliches. Besonders solche Hinweise und Vorschläge, die ausschließlich der Erhöhung der Effizienz der Arbeit der Justizorgane und nicht zuletzt der Wahrung von Interessen Beschuldigter dienten, werden heute zur Stützung der These herangezogen, dass die Justizorgane vom MfS dominiert worden seien.
In wenigen Verfahren, vorwiegend in den 50er und in der ersten Hälfte der 60er Jahre wurden interne, für den Minister bestimmte Prozessvorschläge verfasst. Sie basierten auf der gemeinsam mit den vom Staatsanwalt zuvor getroffenen Einschätzungen der Ermittlungsergebnisse, ohne dass der Staatsanwalt von dieser MfS-internen Berichterstattung erfuhr. Zumeist handelte es sich dabei um Verfahren, deren Gegenstand von hoher politischer Brisanz war, oder die andere außergewöhnliche Umstände aufwiesen. Prozessvorschläge wurden geschrieben, wenn besondere internationale Aufmerksamkeit zu erwarten war. Mitunter stimmte der Minister sie intern mit dem Generalsekretär des ZK der SED ab. Die Justizorgane erhielten von den Dokumenten keine Kenntnis. Ein Prozessvorschlag enthielt dem Grundsatz nach: das wesentliche Untersuchungsergebnis, Angaben zur Beweislage und zum Aussageverhalten der Angeklagten, vorgesehener Ort und Zeit der Hauptverhandlung, verhandelndes Gericht, Anklagevertreter, Verteidiger, zu erwartendes Strafmaß, Vorschläge zum möglichen Zuhörerkreis, geplante weitere Auswertungsmaßnahmen oder, wenn erforderlich, besondere Maßnahmen zur Außen- und Innensicherung des Gerichtsgebäudes. Besonders gründlich wurden solche Probleme durchdacht, wenn im Zusammenhang mit Straftaten größere Kreise der Bevölkerung verunsichert worden waren und mit dem Abschluss des Verfahrens Ruhe hergestellt werden sollte.
Heute wird das von den „Aufarbeitern“ gegensätzlich und falsch dargestellt.
Text Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“
Das gesamte Buch oder einzelne Kapitel kann auf der Website www.mfs-insider.de heruntergeladen werden.
Original-Text
Grundfragen Bearbeitung von Ermittlungsverfahren
Ich kann und wie Straftatbestände ein Lied davon singen, wie Recht unter Mielke gebeugt wurde, und wie Straftatbestände zurecht gezimmert wurden!
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Überall kommt Unrecht vor. Herr Stoll, Sie waren wohl davon betroffen. Erich Mielke daran die Schuld zu geben, weil er zufällig der zuständige Minister war, ist aber zu einfach und pauschal.
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