Rechtsstellung der Untersuchungsorgane des MfS. Grundlagen und wesentliche Merkmale ihrer Tätigkeit

§ Kopie 4Die Untersuchungsorgane(in der DDR wurden Behörden und Institutionen als „Organe“ bezeichnet) des Ministeriums für Staatssicherheit waren-neben dem Ministerium des Inneren und der Zollverwaltung-durch die Strafprozessordnung der DDR(nachfolgend SPO/DDR) als staatliche Untersuchungsorgane(heute sagt man Strafverfolgungsbehörden oder Ermittlungsbehörden) der DDR bestimmt.

Mit dem Beginn der antifaschistisch-demokratischen Umgestaltung im Osten Deutschlands und nach Gründung der DDR galt die vom faschistischen Gedankengut bereinigte Reichsstrafprozessordnung. Ab 1952 galt dann die erste Strafprozessordnung der DDR. In dieser waren die damals bestehenden Untersuchungsorgane beim Chef der Deutschen Volkspolizei, der Zentralen Kommission für staatliche Kontrolle/Amt für Kontrolle des Warenverkehrs, der späteren Zollverwaltung der DDR, und beim MfS namentlich noch nicht angeführt. Das erfolgte erst mit der StPO der DDR im Jahre 1968. Die Zuordnung eigener Untersuchungsorgane zum Ministerium für Staatssicherheit fußte auf der Einheitlichkeit der Staatsgewalt und gewährleistete hohe Kompetenz, Effektivität und Qualität der Arbeit. Heute sind diese Behörden getrennt. Auf jeden Fall ermittelt heute, bzw. auch früher in anderen Ländern, nicht der Geheimdienst. Das machen in der (Groß-)BRD z. B. das BKA, in den USA z.B. das FBI etc.. Es wird gesagt, es sei undemokratisch und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, wenn der Geheimdienst gleichzeitig Ermittlungsbehörde ist. So behaupten die Sieger der Geschichte, dass das MfS Missbrauch getrieben hätte. Dem war nicht so. Auch wenn der Geheimdienst gleichzeitig Ermittlungsbehörde war, wurden in der DDR rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten. Auch wenn die Sieger der Geschichte die DDR als „Unrechtsstaat“ bezeichnen.

Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt

 

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Die Rechte und Pflichten strafprozessualer Untersuchungsorgane des MfS wurden durch die Hauptabteilung IX(HA IX) im MfS und in den Bezirksverwaltungen(BV) von den dortigen Abteilungen wahrgenommen. Gemäß der StPO/DDR führten sie unter der Leitung des zuständigen Staatsanwaltes offiziell Ermittlungsverfahren in Strafsachen durch.

Als Untersuchungsorgane hatten sie straftatverdächtige Handlungen und Vorkommnisse zu untersuchen, Anzeigen und Hinweise auf Straftaten zu prüfen, Straftaten aufzuklären die Täter zu ermitteln sowie Ursachen und begünstigende Bedingungen für Straftaten aufzudecken und an ihrer Beseitigung, bzw. Zurückdrängung mitzuwirken. Bei Vorliegen der strafprozessualen Voraussetzungen wurden alle nach der Strafprozessordnung zulässigen Untersuchungshandlungen und –Maßnahmen vorgenommen.

Beweise sammeln

 

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Im Ermittlungsverfahren hatten sie die gleichen Pflichten und Rechte wie andere Untersuchungsorgane der DDR. Selbst die BStU kann angesichts der klaren Rechtslage nichts anderes, als das Folgende feststellen: „ (Es) handelt sich bei der Untersuchungstätigkeit des Staatssicherheitsdienstes um eine durch die Strafprozessordnung der DDR geregelte offizielle Tätigkeit, die den gleichen formalen Regelungen unterworfen war, wie die Ermittlungstätigkeit der Polizeiorgane und der Zollverwaltung…“ Roger Engelmann: Zu Struktur, Charakter und Bedeutung des Ministeriums für Staatssicherheit. In: BStU, Abteilung Bildung und Forschung informiert, Heft 3/1994 S. 19/20

Die Untersuchungsorgane waren operative Struktureinheiten des MfS. Sie unterschieden sich aber von den anderen Diensteinheiten dadurch, dass ihnen als Rechtspflegeorgan Befugnisse, Rechte und Pflichten zur eigenverantwortlichen Einleitung und Bearbeitung sowie für den Abschluss von strafprozessualen Ermittlungsverfahren gemäß der Strafprozessordnung eingeräumt waren. Ihre Tätigkeit war also nicht nur durch die für das gesamte MfS verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern in Bezug auf die Untersuchungstätigkeit(und damit auch für die untersuchungsführenden Mitarbeiter – die „Untersuchungsführer“) durch die dafür geltenden strafprozessualen und strafrechtlichen Normen bestimmt. In der Richtlinie Nr. 1/76 des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge hieß es dazu: „Die Durchführung von Ermittlungsverfahren obliegt der Untersuchungsabteilung und hat unter strikter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der StPO zu erfolgen.“

Es gab für die Untersuchungsorgane des MfS zu keiner Zeit interne Weisungen und Befehle, die im Widerspruch zu den geltenden Rechtsnormen gestanden hätten.

Gerichtsgebäude

 

 

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Die Ergebnisse der Untersuchungsarbeit wurden gegenüber Außenstehenden nicht geheim gehalten. Sie waren zur Weitergabe an die Justizorgane(Justizbehörden)bestimmt und schufen die Voraussetzungen, damit diese ihre Verantwortung und Aufgaben wahrnehmen konnten.

Die Untersuchungstätigkeit wie auch ihre Ergebnisse widerspiegelten somit wesentliche Seiten der Arbeit des MfS. Gerade deshalb waren die Untersuchungsorgane im MfS Berlin ununterbrochen direkt dem Minister für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen deren Leitern unterstellt. Die Tätigkeit der Untersuchungsorgane unterlag damit der Kontrolle durch die zuständigen dienstlichen Vorgesetzten als auch der Aufsicht des Staatsanwaltes und der kritischen Prüfung durch Gericht, Verteidigung und Öffentlichkeit im Rahmen der Einleitung, Bearbeitung und des Abschlusses von Ermittlungsverfahren.

§ Kopie 4

Sowohl der Minister als auch die Leiter der Bezirksverwaltungen haben nachhaltig die Verantwortung der Untersuchungsorgane für die Durchsetzung der Gesetzlichkeit in der eigenen Arbeit, für eine wissenschaftliche, von Objektivität und Unvoreingenommenheit geprägte Untersuchungstätigkeit gefordert: „Wer Recht anwendet, muss selbst sauber sein.“

Die Ermittlungshandlungen waren gesetzlich vorgeschrieben und zu dokumentieren. Die Schriftstücke hatten den beweisrechtlichen Anforderungen der Strafprozessordnung zu entsprechen und waren für Dritte(Staatsanwalt, Gericht, Verteidiger, Beschuldigter) nachkontrollierbar zu fertigen.

Akte

 

 

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Gemäß der StPO/DDR durften nur für das Strafverfahren zugelassene Beweise in das Ermittlungsverfahren eingeführt werden. Das hieß, dass durch Inoffizielle Mitarbeiter(IM)oder andere konspirative Quellen(Heute würde man sagen durch Undercover-Tätigkeit) erlangte Fakten keinen Beweiswert für das Ermittlungsverfahren besaßen. Folglich durften diese auch nicht verwendet werden. Daran wurde sich gehalten. Die heutige Geschichtsschreibung der Sieger verschweigt dies, ja behauptet sogar das Gegenteil.

Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt

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Als Leiter des Ermittlungsverfahrens konnte der Staatsanwalt jederzeit Einblick in die Ermittlungsakten nehmen. Schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte (Haftbefehl, Durchsuchung, Beschlagnahme etc.) unterlagen der richterlichen Entscheidung bzw. Bestätigung. Die Sieger der Geschichte behaupten das Gegenteil. In der alten BRD wurde ebenfalls das Gegenteil behauptet.

Nach Abschluss des Verfahrens wurden die Ermittlungsakten mit einem Schlussbericht an den Staatsanwalt übergeben. Die Akten erhielten danach Gericht und Verteidiger – und soweit einbezogen- gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger – (die es in der DDR gab). Ergebnisse der Untersuchungstätigkeit wurden der Öffentlichkeit bekannt durch die gerichtlichen Verfahren, insbesondere durch dazu erfolgte Veröffentlichungen in den Medien, oder durch andere Formen der öffentlichen Auswertung der Ergebnisse von Gerichtsverhandlungen. In der DDR gab es allerdings keine Veröffentlichungen im Stil der Sensationshascherei, wie wir es aus den heutigen Medien kennen. Darum behaupten die Sieger der Geschichte, dass z.B. Verbrechen in der DDR verheimlicht wurden.

Die zuständigen Diensteinheiten hatten zu gewährleisten, dass es nicht zur Weitergabe von Internas kam. Heutigen Strafverfolgungsbehörden gelingt dies nicht immer. So landet das Ein oder Andere in die Medien, das eigentlich intern ist.

Interne Schriftstücke bei Ermittlungsverfahren des MfS führten nicht zu Nachteilen des Beschuldigten. Diese internen Schriftstücke konnten nicht im Ermittlungsverfahren verwendet werden. Das schloss nicht aus, dass die Untersuchungsabteilungen gegenstandsbezogen mit den zuständigen operativen Diensteinheiten zusammenarbeiteten. Die Untersuchungsführer erhielten über diesen Weg konspirativ(z.b. durch Undercover-Tätigkeit)……

Undercover-Brief

 

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Undercover

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……erarbeitete Verdachtshinweise, Angaben zu möglichen Tatumständen und –beteiligten bzw. andere operative(mit geheimdienstlichen Mitteln erlangte) Anregungen, die durch klärende Fragen an Beschuldigte oder Zeugen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüften und möglicherweise weitere be- und entlastende Fakten/Beweise zutage fördern konnten. Andererseits erhielten operative Diensteinheiten Erkenntnisse aus den Ermittlungsverfahren, die für ihre Arbeit hilfreich waren. Daraus ergab sich, dass bei den Untersuchungsführern eine getrennte Vorgangs- und damit Aktenführung existierte. Einerseits gab es den offiziellen Ermittlungsvorgang(üblicherweise „Ermittlungsakte“ oder „Gerichtsakte“ genannt), welcher alle durch strafprozessuale Entscheidungen und Maßnahmen erlangte Dokumente enthielt. Andererseits gab es den MfS-internen (und in der Abteilung XII nachweispflichtig registrierten) Untersuchungsvorgang, der –üblicherweise auch als „Handakte“ bezeichnet-neben Kopien der in der Ermittlungs- bzw. Gerichtsakte enthaltenen Dokumente alle internen Unterlagen(Untersuchungsplan, Kontrollvermerke Vorgesetzter, Schriftverkehr mit operativen Diensteinheiten sowie Mitteilungen operativer Diensteinheiten über durchgeführte Überprüfungen und Ermittlungen enthielt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache entstanden waren.

In einem Untersuchungsvorgang konnten mehrere Personen als Beschuldigte registriert sein, so dass die Anzahl der Untersuchungsvorgänge nicht identisch war mit der Zahl der in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Personen.

Neben ihrer Funktion als Untersuchungsorgane hatten die Diensteinheiten IX den zentralen MfS-Richtlinien und Weisungen entsprechende operative Aufgaben zu erfüllen, die ihrer Fachqualifikation entsprachen.

Qualifizierter Undercover

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So hatten die operativen Diensteinheiten bei der rechtlichen und kriminalistischen Bewertung dort erarbeiteter Verdachtsgründe zu unterstützen. Sie gaben Anregungen für weiteres Vorgehen bei der Suche und Sicherung von Beweisen. Ihre Bewertungen und Vorschläge zum vorgelegten operativen Material fanden in schriftlichen Einschätzungen ihren Niederschlag. Das war aber keinesfalls eine Entscheidung über die weitere Bearbeitung des betreffenden operativen Vorgangs. Diese Entscheidung oblag immer allein dem zuständigen Leiter der vorgangsführenden operativen Diensteinheit bzw. dessen Vorgesetzen.

 

Buchtitel Die Sicherheit Kopie 3

Text von Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel

 

Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

 

 

Website MfS-Insider

 

 

Das Buch und einzelne Kapitel gibt es auch als Download auf der Website www.mfs-insider.de

 

 

 

 

 

Zu strafrechtlichen Grundlagen und Hauptrichtungen der Untersuchungstätigkeit(Innere Struktur)

§ Kopie 4Die sachliche Zuständigkeit der Untersuchungsorgane(In der DDR nannte man Behörden und Institutionen „Organe“.) des MfS ergab sich – ausgehend vom Gesetz über die Bildung des MfS und seiner Begründung vor der Volkskammer am 8. Februar 1950- vor allem auch aus den Statuten von 1953 und 1969.

Die Untersuchungsorgane des MfS waren zuständig für die Untersuchung von Straftaten nach Kapitel 1 und 2, Besonderer Teil des StGB/DDR.

Das betraf im Einzelnen:

  • Vorbereitung und Durchführung von Aggressionskriegen, Anwerbung von DDR-Bürgern für kriegerische Handlungen, Kriegshetze, völkerrechtswidrige Verfolgung von DDR-Bürgern, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, faschistische Propaganda, Völker- und Rassenhetze;

 

  • Hochverrat, Spionage, landesverräterische Agententätigkeit, Terror, Diversion, Sabotage, staatsfeindlicher Menschenhandel, staatsfeindliche Hetze und Militärstraftaten, soweit sie von sicherheitspolitischer Relevanz waren. (Militär- und Straftaten der allgemeinen Kriminalität klärten Untersuchungsführer der Militärstaatsanwaltschaft auf, die in Truppenteilen stationiert waren.)

 

  • Straftaten der allgemeinen Kriminalität(wie Straftaten gegen die staatliche Ordnung gemäß 8. Kap., StGB/DDR), die durch ihre Umstände oder Auswirkungen Fragen der staatlichen Sicherheit tangierten. Mit Genehmigung des Staatsanwalts konnten Ermittlungsverfahren solcher Art von Untersuchungsorganen des MdI(Polizei/Kriminalpolizei) oder von der Zollverwaltung der DDR übernommen bzw. an diese übergeben werden.

 

  • Und schließlich waren die Diensteinheiten der IX auch zuständig für Straftaten von hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS und von IM, wenn diese der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für das MfS verdächtig waren.

 

Hinsichtlich der den Ermittlungen zugrundeliegenden Vorschriften des materiellen Strafrechts sind im Wesentlichen drei Zeitabschnitte zu unterscheiden:

In der Zeit bis 1958 dominierte Artikel 6 der Verfassung der DDR, der gemäß Entscheid des Obersten Gerichts der DDR vom 4. Oktober 1950 unmittelbar als Strafrechtsbestimmung anzuwenden war, vielfach in Verbindung mit der Kontrollratsdirektive 38,III A III. Bis zum 6. August 1954 galten daneben auch Befehle und Anordnungen, die von der sowjetischen Militäradministration und der Alliierten Kontrollkommission in Deutschland in den Jahren 1945 bis 1952 zu Fragen erlassen worden waren, die das politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben in der DDR betrafen. Dazu gehörten das Kontrollratsgesetz Nr. 10 sowie Strafrechtsnormen enthaltende Befehle der SMAD, wie z.B. der Befehl 201, der die Bestrafung von Nazi- und Kriegsverbrechen betraf, Befehl 160, welcher Sabotage und Diversionshandlungen unter Strafe stellte.

In geringem Maße waren in diesem Zeitraum das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952, die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung (WStVO)vom 23. September 1948 in der Folge der Änderungsverordnung vom 29. Oktober 1953 das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950 und das Passgesetz der DDR vom 15. September 1954(in Verbindung mit dem Änderungsgesetz vom 11. Dezember 1957) für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane relevant.

Im Zeitraum von1958 bis 1968 bildeten Straftatbestände des „Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches-Strafrechtsänderungsgesetz-vom 11. Dezember 1957“ die Grundlage für die strafrechtliche Wertung der Mehrzahl zu untersuchenden Straftaten. Mit diesem Gesetz wurden die Straftatbestände zur Bekämpfung von Staatsverbrechen sowie anderer Straftaten gegen die staatliche Ordnung neu gefasst.

Ab 12. Januar 1968 galt in der DDR das neu geschaffene Strafgesetzbuch und bildete mit seinen fünf im Laufe der folgenden Jahre erlassenen Änderungs- bzw. Ergänzungsgesetzen die materiell-rechtliche Basies der Arbeit der Untersuchungsorgane des MfS. Als das 6. Strafänderungsgesetz der DDR am 1. Juli 1990 in Kraft trat, existierten das MfS/AfNS(in der Zeit der Konterrevolution wurde aus dem MfS das AfNS bis dann der Geheimdienst der DDR vollständig abgeschafft wurde.)nicht mehr. Das war ohnehin nur eine Anpassung während der Konterrevolution und dienste der Vorbereitung zur Annexion der DDR durch die BRD.

Eine nicht unbeachtliche Rolle spielten bei der Anwendung des StGB/DDR die Möglichkeiten, selbst bei solchen schweren Straftaten wie Staatsverbrechen, von strafrechtlichen Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen abzusehen. Das wird in der Geschichtsschreibung der Sieger verschwiegen.

Aus der Sicht der Untersuchungsorgane hatte bereits der Aufruf des Ministerpräsidenten der DDR, Otto Grotewohl, im Herbst 1953(in der Geschichte der DDR auch als „Grotewohl-Erklärung“ eingegangen) eine besondere Bedeutung. Mit ihr wurde sich selbst stellenden Spionen und Agenten Straffreiheit zugesichert- und das war sehr wirksam. Denn im Strafrechtsänderungsgesetz von1957 im § 9 erfolgte Festlegung („Eine Bestrafung erfolgt nicht, …2. wenn nach der Tat im gesamten Verhalten des Täters eine grundlegende Wandlung eingetreten ist, die erwarten lässt, dass er die sozialistische Gesetzlichkeit achten wird.“)wurde auch in der Tätigkeit der Untersuchungsorgane angewandt.

Das galt ebenso für die dann im StGB/DDR 1968 und seinen nachfolgenden Fassungen getroffenen Festlegungen: § 25 StGB/DDR Ziffer 1: „Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, 1. Wenn der Täter durch ernsthafte, der Schwere der Tat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer schädlichen Auswirkungen oder durch andere positive Leistungen beweist, dass er grundlegende Schlussfolgerungen für ein verantwortungsbewusstes Verhalten gezogen hat, und deshalb zu erwarten ist, dass er die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird;…“

Für die im 2. Kapitel der StGB/DDR 1968 definierten Staatsverbrechen enthielt § 111 StGB/DDR die spezielle Regelung: „Bei den in diesem Kapitel genannten Verbrechen kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt oder es kann von Strafe abgesehen werden, wenn sich der Täter den Sicherheitsorganen stellt und das Verbrechen und seine Kenntnisse über die Zusammenhänge des Verbrechens offenbart.“

Die innere Struktur der Untersuchungsorgane hat sich in Abhängigkeit von inhaltlichen und quantitativen Schwerpunkten gegnerischer Angriffe und des Straftatenanfalls in der DDR im Laufe der Zeit verändert. Das ging mit einer Spezialisierung einher. Das Gleiche kann man analog auch bei anderen Ländern sagen.

Anfangs bestanden in der HA IX nur zwei untersuchungsführende Abteilungen: die eine bearbeitete die geheimdienstliche Spionage, die andere alle anderen anfallenden Verbrechen. Die zuletzt tätigen untersuchungsführenden Abteilungen in der HA IX hatten jeweils folgenden Hauptgruppen von Straftaten zu bearbeiten:

  • Spionage und andere Landesverratsdelikte;

 

  • Verbrechen gemäß 1. Kapitel des StGB/DDR 1968 sowie Straftaten gegen die verfassungsmäßigen politischen Grundlagen der DDR, einschließlich staatsfeindliche Hetze;

 

  • Straftaten gegen die Volkswirtschaft;

 

  • Straftaten gegen die Sicherheit der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR;

 

  • Staatsfeindlichen Menschenhandel;

 

  • Angriffe gegen die Staatsgrenze und schwere Straftaten gegen die staatliche Ordnung, wie ungesetzliche Grenzübertritte;

 

  • Straftaten von Angehörigen des MfS und IM, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für das MfS standen;

 

  • Nazi- und Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit(diese 1966 geschaffene Abteilung wurde in der ersten Hälfte der 1980er Jahre wegen nachlassender Anzahl der zu untersuchenden Straftaten wieder aufgelöst);

 

  • Aufklärung von terror- und diversionsverdächtigen Handlungen oder anderer wegen ihrer Schwere und Auswirkungen(Morde, Brandstiftungen, Havarien u.a.)bedeutsamer sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, die von Spezialkommissionen untersucht wurden.

 

Eine weitere spezielle Abteilung (Abteilung 4, später Bereich Anleitung und Kontrolle der AKG)war für die Anleitung und Unterstützung der Untersuchungsabteilungen der Bezirksverwaltungen zuständig. Zu ihr gehörten außerdem die Bereiche Auswertung, Analyse und Grundsatzfragen. Für diese Zusammenarbeit mit den Untersuchungsorganen der anderen sozialistischen Staaten gab es ebenfalls eine Abteilung. Darüber hinaus existierten Abteilungen und Gruppen, die im wesentlichen die Untersuchungstätigkeit und Versorgungsdienste zu unterstützen hatten.

In den Abteilungen IX der Bezirksverwaltungen vollzog sich eine analoge Entwicklung allerdings nicht bis zur gleichen Tiefe der strukturellen Gliederung wie in der Hauptabteilung.

1967 wurde nach längerer Vorbereitung auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit die Abteilung 11 geschaffen, Ihre Aufgabe bestand in der Aufklärung von Nazi- und Kriegsverbrechen durch Nutzung von Archivmaterial und Archivrecherchen. Wegen der Spezifik ihrer Tätigkeit-diese Abteilung arbeitete nicht mit den Rechten eines Untersuchungsorgans- wird dieses Thema in einem anderen Beitrag gesondert behandelt.

 

Buchtitel Die Sicherheit Kopie 3

 

Text Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel

Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

 

 

Website MfS-Insider

 

Siehe auch Website www.mfs-insider.de

 

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ORIGINAL-Text:

innere Struktur Untersuchungstätigkeit MfS

Strafprozessuale Grundlagen und Anforderungen

§ Kopie 4 In den für alle Untersuchungsorgane(In der DDR nannte man Behörden und Institutionen „Organe“)der DDR geltenden gesetzlichen Vorschriften der Strafprozessordnung waren deren Befugnisse, Rechte und Pflichten genau festgelegt. Ebenso geregelt waren die Aufgaben des Staatsanwalts, der in der DDR Leiter des Ermittlungsverfahrens war.

Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt

 

Bildquelle: Legal Tribune Online https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/jobprofil-staatsanwalt-justiz-strafverfolgung/

Der Staatsanwalt hatte die Aufsicht über die Ermittlungen der Untersuchungsorgane. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens regelten detailliert Richtlinien des Generalstaatsanwalts(vergleichbar mit dem Bundesanwalt in der BRD, bzw. in der heutigen Groß-BRD).

§ Kopie 4

In der Strafprozessordnung der DDR war festgelegt, dass – im Unterschied zur StPO der BRD, die das nicht vorsieht – die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom Staatsanwalt oder vom Leiter des Untersuchungsorgans schriftlich begründet sein musste. Unüberprüfte Hinweise oder anonyme Anzeigen(wie in der BRD für die Einleitung zulässig) reichten dazu nicht aus.

Es war genau bestimmt, unter welchen Umständen Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden durften. Diese bedurften der richterlichen Bestätigung.

Die vorläufige Festnahme war fast wortgleich geregelt, wie in der StPO der BRD. Ähnlich waren auch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen richterlichen Haftbefehl und die Vorführung eines Festgenommenen vor dem Richter – nämlich unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung. Auch die Bestimmungen über die Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren waren vergleichbar.

Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige konnten sich gegen jede sie betreffende Maßnahme eines Untersuchungsorgans(seit der StPO/DDR von 1968 auch des Staatsanwalts) beschweren. Der Beschuldigte war aktenkundig über die Entscheidung zu informieren und erneut auf seine Rechte zu Beschwerde hinzuweisen.

Über jede Ermittlungshandlung, die für die Beweisführung Bedeutung haben konnte, war ein Protokoll anzufertigen, andere Ermittlungshandlungen waren aktenkundig zu machen. Das gewährleistete, die gesamte Ermittlungstätigkeit durch Gericht, Staatsanwalt und Verteidiger überprüfen zu können.

Das Recht auf Verteidigung und die Rechte der Verteidiger waren in den §§ 61ff StPO/DDR von 1968 geregelt.

Anwalt Kopie

Verteidiger

 

Bildquelle: Shirt-Labor https://www.shirtlabor.de/motiv-galerie/karriere-beruf/anwalt.html

 

Der Beschuldigte konnte jederzeit einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt als Verteidiger wählen. Wenn er darauf verzichtete, musste(und wurde ihm auch) bei Verfahren vor dem Obersten Gericht und den Bezirksgerichten gemäß §63 StPO/DDR ein Pflichtverteidiger bestellt. Die Kosten waren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aus dem Staatshaushalt zu zahlen. Ein Rückgriff gegen den Verurteilten war zulässig. Im Originaltext wird ein direkter Vergleich zur BRD gezogen. Dieser hinkt aber und lässt wichtiges aus. In der BRD, bzw. der heutigen Groß-BRD gibt es Pflichtverteidigung nur, wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht, die Sache besonders umfangreich oder sonst schwierig ist oder der Angeklagte sich wegen Blindheit, Taubheit oder sonstiger Gebrechen sich nicht selbst verteidigen kann. Ob der Angeklagte einen Anwalt finanzieren kann, wird nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Prozesskosten. Nur bei Freispruch gibt es eine Kostenerstattung durch die Staatskasse, aber erst mal muss die Verteidigung vorab bezahlt werden. Finanziell schwache Angeklagte haben da von vornherein verloren. Recht bekommen und sich vor Gericht verteidigen zu können hängt im Strafprozess in der (Groß-)BRD vom Geldbeutel ab.

Mit Beginn der ersten Vernehmung war der Beschuldigte aktenkundig über sein Recht auf Verteidigung zu belehren. Er konnte jederzeit Beweise- und andere Anträge stellen, über deren Ergebnis er schriftlich zu informieren war. Mit Übernahme der Verteidigung konnte der Verteidiger mit seinem Mandanten sprechen und schriftlich verkehren.

Der Verteidiger erhielt nach Abschluss der Ermittlungen und vor Erhebung der Anklage Einsicht in die Strafakten; davor konnte sie ihm gewährt werden, wenn keine Gefährdung der Untersuchungen gegeben war.

.§ Kopie 4Im § 104 StPO/DDR von 1968 war die gesetzliche Frist für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren auf drei Monate festgesetzt. Davon standen gemäß der Richtlinie 1/85 des Generalstaatsanwalts der DDR –frühere Richtlinien enthielten analoge Festlegungen- den Untersuchungsorganen des MfS acht Wochen zur Verfügung. War wegen des Umfangs eine Verlängerung erforderlich, musste diese schriftlich begründet beim Staatsanwalt beantragt werden. In Haftsachen(d.h. von Ermittlungsverfahren mit Untersuchungshaft, was angesichts der Schwere des zu klärenden Strafverdachts durch die Untersuchungsorgane des MfS die Regel war, waren gemäß § 131 StPO/DDR sowohl der Staatsanwalt als auch die Untersuchungsorgane verpflichtet, ständig die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu prüfen.

Im Gegensatz zu den Fristenregelungen im Strafprozessrecht der DDR, gibt es im Recht der BRD, bzw. der heutigen Groß-BRD keine derartigen strengen Festlegungen. Es sind zahlreiche Fälle der politischen Strafverfolgung durch Justizbehörden der BRD bekannt, in denen gegen frühere DDR-Bürger oft über Monate oder Jahre Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden. Sie waren Beschuldigte ohne nicht selten davon Kenntnis erhalten zu haben. Ach bei gewöhnlichen Kriminellen dauern die Verfahren unendlich lange. Es kommt vor, dass auch Schwerverbrecher aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen, weil das Verfahren zu lange dauert. Die überlangen Verfahren werden mit Überlastung der Justiz begründet. Andererseits beschäftigt sich die heutige Justiz mit Kleinigkeiten, die insbesondere im politischen Bereich, zu etwas Großem aufgeblasen werden.

Beschuldigte waren über den Abschluss der Untersuchungen und die Beweismittel zu unterrichten und, soweit noch nicht entschieden, erneut auf die Möglichkeit der Wahl eines Verteidiger aktenkundig hinzuweisen. Im § 146 StPO/DDR von 1968 war bestimmt, dass dem Staatsanwalt ein Abschlussbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammenfasste, zu übergeben sei. Er diente den Ermittlungsakten der Untersuchung als Grundlage für seine Anklage und andere Entscheidungen. Der Staatsanwalt war nicht an Beurteilungen, Vorstellungen und Vorschläge des Untersuchungsorgans gebunden.

Akte

 

Bildquelle: Pixabay https://pixabay.com/de/karton-akte-ordner-betriebssystem-1699630/

Die Ermittlungsakten der Untersuchungsabteilungen, die alle Originaldokumente und Fotografien von Beweisgegenständen enthielten, standen nach Anklageerhebung als Gerichtsakten dem Gericht zur Verfügung. Bei großem Umfang und komplizierten Sachverhalt ordnete das Gericht zur Erleichterung der Arbeit von Staatsanwaltschaft und Verteidigung an, dass das Untersuchungsorgan für diese Duplikatakten anzufertigen hatte.

Eine im deutschen Rechtsraum wohl einmalige Haftfürsorgeregelung war entsprechend bereits vorher geübter Praxis im § 129 StPO/DDR von 1968 geregelt.

Fürsorge

Bildquelle: https://karriereblog.svenja-hofert.de/2013/10/unser-chef-sorgt-fur-uns-die-fursorge-karriere/

 

Staatsanwalt und Untersuchungsorgan hatten gemäß dieser Regelung dafür Sorge zu tragen, dass minderjährige und pflegebedürftige Personen, die infolge einer Inhaftierung des Beschuldigten ohne Aufsicht gewesen wären, der Fürsorge von Verwandten oder anderen Personen oder geeigneten Einrichtungen übergeben wurden. War das erforderlich, wurden alle Maßnahmen mit dem Beschuldigten besprochen. Dieser wurde über die Ergebnisse unterrichtet. Die Haftfürsorge betraf arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen. Auch Fragen der Wiedereingliederung wurden durch diesen § geregelt. So war man von Anfang an darauf bedacht die Wiedereingliederung des Betroffenen, soweit wie möglich, zu erleichtern. Alle Maßnahmen und Informationen waren aktenkundig zu machen.

 

Fürsorge universal

Bildquelle: ClipArt.me https://de.clipart.me/free-vector/reaching-for-the-star

 

Dergleichen Aktenmaterial stellt die BStU der Nachwelt wohl nie zur Verfügung. Denn in der BRD, bzw. der heutigen Groß-BRD haben Eingliederungsmaßnahmen nur Alibi-Funktion, denn diese scheitern an den Strukturen der kapitalistischen Gesellschaftsordnung. (Z.B. Arbeit und Wohnung)

 

 

 

Buchtitel Die Sicherheit Kopie 3

 

Text Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel

Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

 

 

 

Website MfS-Insider

 

Kann von der Website www.mfs-insider.de vollständig oder kapitelweise heruntergeladen werden.

 

 

 

 

ORIGINAL-Text:

strafprozessuale Grundlagen und Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu weiteren Seiten der Rechtsverwirklichung 
in der Untersuchungstätigkeit


Zunächst hier eine prinzipielle Darlegung, welche sowohl die vorhergehenden, als auch insbesondere die nachfolgenden Beiträge betrifft.

§ Kopie 4

Zwischen dem normierten Recht, den fixierten rechtlichen Vorschriften 
und ihrer Verwirklichung, der Rechtsanwendung und Rechtspraxis, gibt es
immer eine größere oder geringere Differenz. Das liegt in der Natur des
 Rechts: denn es besteht aus Soll-Vorschriften. Nirgends beschreiben die rechtlichen Vorschriften einen Ist-Zustand. (Deshalb gibt es übrigens auch – neben
den rein juristischen Wissenschaften – auch das wissenschaftliche Gebiet
 der „Rechtstatsachenforschung“, die den Ist-Zustand des Rechtswesens untersucht.) Es ist offensichtlich, dass die Verwirklichung der gesetzlichen und anderen Rechtsvorschriften maßgeblich mit davon abhängt, ob auch die realen Voraussetzungen für ihre Verwirklichung geschaffen werden bzw. vorhanden
 sind.

Grundprinzip der Tätigkeit der Untersuchungsorgane des MfS
 war immer, auf der Grundlage und in Durchsetzung des DDR-Rechts ein
hohes Maß an Übereinstimmung zwischen dem normierten Recht und der tatsächlichen Rechtspraxis herzustellen.
 Die Untersuchungstätigkeit im MfS entwickelte und vollzog sich ebenfalls 
in Abhängigkeit von realen Umständen und Bedingungen:

  1. Die Entwicklung der Rechtsverwirklichung in den Untersuchungsorganen 
der DDR war zunächst wesentlich bestimmt von den besatzungsrechtlichen Bestimmungen und Verhältnissen. Die aus der sowjetischen
 Besatzungszone hervorgegangene DDR war bei ihrer Gründung so eingeschränkt souverän wie die aus den drei westalliierten Zonen hervorgegangene BRD.
 Am 10. Oktober 1949 wurde aus der Sowjetischen Militäradministration
 in Deutschland (SMAD) die Sowjetische Kontrollkommission. Daraus ging
am 28. Mai 1953 die sowjetische Hohe Kommission hervor. Beide Institutionen kontrollierten die Einhaltung und Umsetzung des Potsdamer Abkommens
 und anderer alliierter Beschlüsse. Sie sorgten dafür, dass es keine
den sowjetischen Interessen entgegenstehende Politik und Entwicklung in ihrer Besatzungszone geben konnte.
Die Fortexistenz sowjetischer hoheitlicher Rechte und Funktionen in der 
DDR hatte für die Entwicklung und Tätigkeit der Staatsorgane der DDR
(und damit selbstverständlich auch für das MfS und seine Untersuchungsorgane)
eine durchaus praktische Bedeutung.
 Unmittelbarer Ausdruck der sowjetischen Präsenz war die Tätigkeit
sowjetischer Berater auch in den Untersuchungsorganen. Sie unterstützten
die Qualifizierung der anfangs unerfahrenen Untersuchungsführer(Anleitung 
in untersuchungstaktischen Fragen, Erziehung zu Gründlichkeit, Exaktheit
 und Ausdauer, Durchsetzung einer den kriminalistischen Regeln entsprechenden Protokollierung). Sie hatten damit – auch wenn das heute je
nach Standpunkt unterschiedlich bewertet wird – einen erheblichen Anteil
 an den in den ersten Jahren erzielten Ergebnissen.
 Ihre Aufgabe bestand jedoch in erster Linie in der Durchsetzung sowjetischer Interessen und Standpunkte in der Tätigkeit der Untersuchungsorgane.
 Die Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen zeigte sich auch darin,
 dass eingeleitete Strafverfahren gegen Bürger der DDR(abgesehen von
 der Vielzahl von ihnen selbst durchgeführter Strafverfahren) in einer Reihe
 von Fällen von sowjetischen Organen übernommen und die betroffenen Personen 
von sowjetischen Gerichten verurteilt wurden. Dass bereits die Einleitung
 von Verfahren auf maßgeblichen sowjetischen Einfluss hin erfolgte,
 liegt nahe.
 Wenn derartige Vorgänge heute beurteilt werden, ist es unumgänglich,
den tatsächlichen Bedingungen Rechnung zu tragen, dass hinter den Hinweisen
 und Forderungen von sowjetischer Seite auch sehr reale Machtmittel
standen.

 

  1. Die Entwicklung der Untersuchungstätigkeit war immer eng mit der Entwicklung des Rechts und der Rechtsauffassungen verbunden. Wesentliche Entwicklungslinien waren charakterisiert durch
– den Beschluss des Ministerrates der DDR vom 27. März 1952, mit dem Generalstaatsanwalt der DDR die Aufsicht über die Tätigkeit der Untersuchungsorgane in Strafsachen übertragen worden war;
– die erste Strafprozessordnung der DDR von 1952 und die Überwindung
 einer (auf sowjetische Einflüsse zurückgehenden) Überbewertung der
 Rolle des Geständnisses in Strafverfahren und die nunmehr verstärkte
 Ausrichtung der Praxis auf die umfassende und allseitige Prüfung der 
Möglichkeiten zur Gewinnung von Beweisen;
– das Strafrechtsergänzungsgesetz von 1957;
– die in den 1960er Jahren ergangenen Beschlüsse und Erlasse des Staatsrats
der DDR zur Rechtspflege, die eine noch engere Zusammenarbeit
 der Justiz- und Sicherheitsorgane forderten und in deren Durchsetzung 
die vorbeugende Orientierung der Untersuchungsarbeit verstärkt, in
breiterem Maße gesellschaftliche Kräfte einbezogen und nicht zuletzt auch
 die Rolle der Verteidiger im Strafverfahren weiter entwickelt wurden;
– die Neukodifizierung des Straf- und Strafprozessrechts im Jahre 1968
 entsprechend den veränderten gesellschaftlichen Erfordernissen und 
Bedingungen sowie der nachfolgenden Weiterführung der Entwicklung des Rechts
 auf den vorgenannten Gebieten.

 

  1. Wesentlich für die Untersuchungsarbeit war die Entwicklung des Personalbestandes der Untersuchungsabteilungen. Den Kern des Personalbestandes der Untersuchungsabteilungen bildeten zunächst vom MdI übernommene Kriminalisten, die in den Dienststellen »K5« und »D« erste Erfahrungen
bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gesammelt hatten.
 Fundierte rechtliche und kriminalistische Qualifikationen waren infolge
 des vollständigen Personalaustausches bei der Zerschlagung des faschistischen Staatsapparates nur vereinzelt vorhanden.
 Obwohl von Anbeginn an eine intensive Kontrolle der Arbeit der Untersuchungsführer – auch von der Zentrale in den Ländern/Bezirken und durch
entsprechende Anleitung seitens Vorgesetzter – zum durchgängigen Arbeitsstil gehörte, konnten Fehler und Unzulänglichkeiten besonders in der Beweisführung
 und in den taktischen Vorgehensweisen zunächst nicht vermieden
und nur schrittweise reduziert werden. Gelegentlich profitierten Beschuldigte von diesen Schwächen.
 Trotz dieser komplizierten Bedingungen galt für die Untersuchungsorgane,
 die Würde von Betroffenen in Strafverfahren uneingeschränkt zu wahren und Gestrauchelten möglichst zu helfen, den Weg in die Gesellschaft zurückzufinden. Das entsprach nicht nur der Kontrollratsdirektive Nr. 11
 zum Aufbau einer demokratischen Rechtsordnung in Deutschland. Es entsprach
 vor allem auch den Schlussfolgerungen, die Antifaschisten aus ihrer
Leidenszeit in faschistischen Konzentrationslagern und Zuchthäusern gezogen hatten. Diese Erfahrungen fanden Niederschlag in der Verfassung und 
in den Gesetzen der DDR.
 Mit der Richtlinie Nr. 21/52 des Ministers für Staatssicherheit begann 1952
 die ständige und systematische Breitenschulung im MfS, auf welcher auch fachspezifische Ausbildungsmaßnahmen für Untersuchungsführer aufbauten.
Die juristische und fachliche Qualifizierung erfolgte kontinuierlich durch
konkrete Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der Untersuchungsführer 
sowie durch Fachschulungen und Lehrgänge.
 Zunehmend wurden auch Absolventen von Universitäten und Fachschulen eingestellt. Und Untersuchungsführer erlangten auch in Direkt- und
 Fernstudien ihren Hochschulabschluss. Die Untersuchungsorgane verfügten schließlich in den letzten 20 Jahren über einen hohen Anteil von
Mitarbeitern mit Hochschulabschluss – vor allem als Juristen und Kriminalisten.

 

  1. Schließlich wurde die Entwicklung der Untersuchungsarbeit wesentlich
 durch die Entwicklung der für sie bedeutsamen wissenschaftlichen Grundlagen
 und des entsprechenden wissenschaftlichen Vorlaufs bestimmt. Besonders aus der Rechtswissenschaft und der kriminalistischen Wissenschaft
in der DDR wurden Erkenntnisse übernommen. Zunehmend wurden
auch durch spezielle Forschungsarbeiten an der Juristischen Hochschule Potsdam des MfS(JHP) wissenschaftliche Ergebnisse für die Qualifizierung der Untersuchungstätigkeit gewonnen. Die Methoden der Anleitung und Kontrolle in den Untersuchungsorganen
 wurden differenzierter und qualifizierter. Gleichartige Entwicklungslinien in
der Arbeit der operativen Diensteinheiten hoben die Zusammenarbeit mit
 diesen auf ein höheres Niveau.
 Hält man sich die vorgenannten inneren Entwicklungsbedingungen vor
 Augen, welche die Untersuchungstätigkeit wesentlich bestimmten, so darf das
 aber nicht ohne Sicht auf jene Bedingungen erfolgen, die sich aus der Härte
 des Kalten Krieges, aus den konkreten Angriffsrichtungen und Erscheinungsformen, Mitteln und Methoden der Geheimdienste und anderer gegnerischer
 Zentren, Einrichtungen und Kräfte und ihren Wirkungen auf Personengruppen
und Personen in der DDR ergaben. Die Untersuchungsführer
 waren direkt mit hasserfüllten Feinden der DDR konfrontiert, die aus ihrer antikommunistischen Haltung keinen Hehl machten oder diese auch zu verbergen versuchten. Beschuldigte waren aber auch andere Personen, deren verdachtsbegründende Handlungen, Ziele und Motive oft erst nach intensiver Untersuchungstätigkeit den gesetzlichen Anforderungen entsprechend 
ermittelt werden konnten.
Das alles brachte
 es mit sich, dass sich in der Untersuchungsarbeit auch Irrtümer und Fehler einschlichen, die zwar korrigiert wurden, die aber auch ihre Ursachen in den Formen und zeitlichen Zusammenhängen des Kalten Krieges und im jeweiligen Entwicklungsstand der Untersuchungspraxis hatten.

 

 

 

 

 

Buchtitel Die Sicherheit Kopie 3

 

Text Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel

Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

 

 

Website MfS-Insider

 

Kann von dieser Website www.mfs-insider.de als gesamtes Buch oder einzelne Kapitel heruntergeladen werden.

 

 

 

Original-Text:

weitere Seiten Rechtsverwirklichung in Untersuchungstätigkeit

 

Verdachtsprüfung und Einleitung des Ermittlungsverfahrens

§ Kopie 4

Im 2. Abschnitt des 3. Kapitels der StPO/DDR war geregelt, dass der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane(Ermittlungsbehörden) alle ihnen bekannt werdende Hinweise
 auf mögliche Straftaten gründlich zu überprüfen hatten, damit eine begründete Entscheidung über die Ein- oder Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgen konnte. Dadurch sollte gesichert werden, dass kein Hinweis
 verlorengeht. Andererseits wurde vom Gesetzgeber ausgeschlossen, dass die zuständigen staatlichen Organe (Behörden)leichtfertig und unbegründet Ermittlungsverfahren einleiteten.

Im Regelfall war es so, dass die dem Untersuchungsorgan(Ermittlungsbehörde) vorgelegten Informationen noch keine begründeten Entscheidungen über die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens zuließen und deshalb vorher strafprozessual
zulässige Prüfungshandlungen auf der Grundlage des § 95 (2) StPO/DDR durchgeführt werden mussten. Hierbei wurden überwiegend gute Ergebnisse
erzielt. Auch konnten dadurch Wege der Offizialisierung von inoffiziell erarbeiteten Beweismitteln eröffnet werden. (Durch Undercover-Tätigkeit erlangte Beweismittel waren in der DDR vor dem Gericht nicht anerkannt. Diese mussten entsprechend untermauert werden, dass sie vom Gericht anerkannt wurden. )Es konnte unverzüglich auf akute, Strafverdacht nahelegende Ereignisse, Gefahren und Störungen reagiert werden. Frühzeitig wurde somit eine begründete Differenzierung möglich – über
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder gegebenenfalls auch die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens, von Disziplinarverfahren etc. oder das Absehen von Zwangs- und Ordnungsmaßnahmen.
Prüfungsmaßnahmen des Untersuchungsorgans(der Ermittlungsbehörde) wurden vorher sehr gründlich
mit den zuständigen operativen Diensteinheiten(Geheimdienstabteilungen) abgeklärt, um z. B. zu
verhindern, dass durch öffentlich bekannt werdende Befragungen Informationen
an die Geheimdienstzentrale des Verdächtigten geraten und dadurch
die gesamte operative Bearbeitung oder sogar Inoffizielle Mitarbeiter(Undercover Agierende) gefährdet werden. Andererseits sollten an Willkür grenzende leichtfertige Befragungen
an Hand nur unzureichenden Verdachtsmaterials ausgeschlossen
werden.

Untersuchungsführer

Bildquelle: Corma GmbH https://corma.de/recherchen/ermittlungsmethoden-der-corma-gmbh/

 

Ermittlungsverfahren wurden im MfS mit einer schriftlichen Verfügung
des Leiters des jeweiligen Untersuchungsorgans(Chef der jeweiligen Ermittlungsbehörde)eingeleitet.
 Für Außenstehende kann das zu dem Eindruck führen, dies sei der Beginn 
der Aufklärung eines Straftatverdachtes, wie das der Regelfall bei der Kriminalpolizei gewesen ist. Tatsächlich kennzeichnete die Einleitung eines 
Ermittlungsverfahrens meist den Abschluss eines operativen Prozesses(Ermittlung mit geheimdienstlichen Mitteln) der
 Prüfung, Verdichtung und Vervollständigung von Ersthinweisen oder Merkmalen
 auf Straftaten, für deren Aufdeckung das MfS zuständig war.

Agent

 

Bildquelle: Klick Agenten https://klick-agenten.de

 

Die Erarbeitung ausreichender Verdachtsgründe war eines der Ziele der
 Bearbeitung Operativer Vorgänge(Ermittlungen mit geheimdienstlichen Methoden). Es entsprach dem Auftrag des MfS
 Straftaten gegen den Staat aufzuklären und zu unterbinden, Täter festzustellen
und der Bestrafung zuzuführen.

War die zuständige operative Diensteinheit(Geheimdienstabteilung) in diesem Bearbeitungsprogramm 
zu der Einschätzung gelangt, dass die erarbeiteten Erkenntnisse für
 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichten, wurden die Dokumente (einschließlich eines Abschlussberichtes zu diesem Vorgang)der Hauptabteilung
 oder der Abteilung IX in der jeweiligen Bezirksverwaltung zur rechtlichen Prüfung
 und Einschätzung vorgelegt. Kamen diese zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte Material für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichte,
erhielt die operative Diensteinheit(Geheimdienstabteilung) eine schriftliche Einschätzung.
 Durch die operative Diensteinheit(Geheimdienstabteilung)wurde dann unter Zugrundelegung dieser Einschätzung dem zuständigen Vorgesetzten(bei einem vorgesehenen Ermittlungsverfahren mit Untersuchungshaft) ein interner Haftbeschluss zur Bestätigung vorgelegt – im Ministerium dem Minister, in den Bezirksverwaltungen dem Leiter. Erst nach Genehmigung des Haftbeschlusses konnte
 der Leiter der Hauptabteilung IX bzw. der Leiter der Bezirksverwaltung dann
 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verfügen.

Dass geheimdienstliche und andere mit hoher Konspiration vorgetragene rechtswidrige Aktivitäten zunächst mit inoffiziellen Mitteln und Methoden
 aufgeklärt werden und der inoffiziell festgestellte Sachverhalt erst bei Vorliegen ausreichender Voraussetzungen Gegenstand eines offiziellen Strafverfahrens
 wird, entsprach und entspricht der Praxis der Abwehrtätigkeit in
 vielen Ländern, auch in der BRD. Es ist absurd daraus abzuleiten, es habe sich bei den Operativen Vorgängen des MfS um „Geheimermittlungsverfahren“ gehandelt oder aber
 bei den Ermittlungsverfahren um die Fortsetzung eines Operativen Vorganges. (geheimdienstlichen Vorgangs) Die beschriebene Praxis verhinderte vielmehr, dass rasch und leichtfertig offizielle Verdächtigungen ausgesprochen und damit Bürger 
belastet wurden. Das ist übrigens ein wesentlicher Grund für die geringe
Anzahl von Verfahrenseinstellungen in durch das MfS geführten Ermittlungsverfahren.

Von den nach der Annexion der DDR durch die BRD von den Sonderstaatsanwaltschaften und anderen Polizei- und Justizorganen(-behörden) gegen ehemalige
 Bürger der DDR wegen angeblicher Regierungskriminalität eingeleiteten
ca. 100.000 Ermittlungsverfahren mussten bis 2001 nach offiziellen
Verlautbarungen weit über 90 Prozent eingestellt werden. Der Öffentlichkeit
wird suggeriert, das liege an den begrenzten Möglichkeiten des
 Rechtsstaates. Tatsächlich konnten trotz bekannter extremer Rechtsauslegung
 und spezieller Regelungen für die neuen Bundesländer nicht die
 Verbrechen nachgewiesen werden, die sich mancher Fortsetzer des Kalten 
Krieges wünschte. Über die sozialen, finanziellen und psychischen Auswirkungen
 für die Betroffenen gelangt kaum ein Wort an die Öffentlichkeit
– im Gegensatz zu den in der DDR rechtmäßig Verurteilten, die nach
 der Konterrevolution von der BRD rehabilitiert und finanziell entschädigt
 wurden.

Buchtitel Die Sicherheit Kopie 3

 

Text: Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel

Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

 

 

Website MfS-Insider

 

Das gesamte Buch oder einzelne Kapitel können von der Website www.mfs-insider.de heruntergeladen werden.

 

 

 

 

Original-Text:

Verdachtsprüfung und Einleitung Ermittlungsverfahren

 

 

Grundfragen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren

Untersuchungsführer

Bildquelle: Corma GmbH https://corma.de/recherchen/ermittlungsmethoden-der-corma-gmbh/

 

 

 

Zu den grundlegenden Aufgaben des Untersuchungsführers im Ermittlungsverfahren gehörte die Beweisführung. Ihr Inhalt und Umfang wurde durch § 101 StPO/DDR bestimmt. Danach waren zur allseitigen und unvoreingenommenen Aufklärung des Verdachts einer strafbaren Handlung und zur Feststellung des Täters die erforderlichen Beweise zu ermitteln, überprüfen und zu sichern. Geprüft wurden Art und Weise der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat – und das alles in be- und entlastender Hinsicht.

§ Kopie 4Die Aufklärung durfte nur auf gesetzliche Weise und mit gesetzlich zugelassenen Beweisen wie Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen erfolgen. Für die Untersuchungsorgane des MfS war das insofern kompliziert, da – wie bereits hervorgehoben – durch inoffizielle Mittel und Methoden(Untercover-Tätigkeit) gewonnene Ergebnisse keine strafrechtlich zulässige Beweisqualität besaßen. Zudem mussten Quellenschutz und Konspiration der geheimdienstlichen Abwehrarbeit gewährleistet werden. Dazu hatte der Minister für Staatssicherheit bereits am 20. März 1952 eine entsprechende Weisung erlassen. Später erging dazu eine Gemeinsame Weisung des Generalstaatsanwaltes der DDR und des Ministers für Staatssicherheit.

Beweise sammeln

Bildquelle: Detektei online finden http://www.detektei-finden.org/beweise-sammeln-darauf-sollten-sie-achten/

 

Zu den grundlegenden Aufgaben des Untersuchungsführers im Ermittlungsverfahren gehörte die Beweisführung. Ihr Inhalt und Umfang wurde durch § 101 StPO/DDR bestimmt. Danach waren zur allseitigen und unvoreingenommenen Aufklärung des Verdachts einer strafbaren Handlung und zur Feststellung des Täters die erforderlichen Beweise zu ermitteln, überprüfen und zu sichern. Geprüft wurden Art und Weise der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat – und das alles in be- und entlastender Hinsicht. Die Aufklärung durfte nur auf gesetzliche Weise und mit gesetzlich zugelassenen Beweisen wie Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen erfolgen. Für die Untersuchungsorgane des MfS war das insofern kompliziert, da – wie bereits hervorgehoben – durch inoffizielle Mittel und Methoden gewonnene Ergebnisse keine strafrechtlich zulässige Beweisqualität besaßen. Zudem mussten Quellenschutz und Konspiration der geheimdienstlichen Abwehrarbeit gewährleistet werden. Dazu hatte der Minister für Staatssicherheit bereits am 20. März 1952 eine entsprechende Weisung erlassen. Später erging dazu eine gemeinsame Weisung des Generalstaatsanwaltes der DDR und des Ministers für Staatssicherheit.

Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt

 

Bildquelle: Legal Tribune Online https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/jobprofil-staatsanwalt-justiz-strafverfolgung/

 

Ermittlungsverfahren des MfS wurden erst an den Staatsanwalt übergeben,
 wenn die Möglichkeiten der Prüfung und Beweisführung ausgeschöpft 
waren, d. h. wenn die Einlassungen der Beschuldigten, Sachbeweise, Zeugenaussagen, Gutachten und andere Beweise eine zuverlässige Grundlage
für die Entscheidung boten.

Das bestätigte auch der in der BRD bekannte Rechtsanwalt Dr. Friedrich
vWolff. Zur Charakterisierung eines Ende 1953 vor dem Obersten Gericht geführten Prozesses gegen Spione des Gehlen-Geheimdienstes schrieb er in seinem
vBuch »Verlorene Prozesse 1953-1998« auf Seite 23: „Die Angeklagten waren
geständig. Die Vernehmungsprotokolle des MfS minutiös und hölzern. Die
Schilderung der Treffs, der Anlage der toten Briefkästen, der geheimdienstlichen
Mittel wie Funkgeräte, Code, Geheimtinte und der Berichte über Kennzeichen
von Militärfahrzeugen, Eisenbahntransporte, Flugplätze, Versorgungslücken
und Personencharakteristiken war extrem ermüdend. Rechtsfragen
gab es nicht.“ Extrem ermüdend – aber eben auch extrem penibel.
Bei nicht ausreichender Beweislage stellte der Leiter des Untersuchungsorgans
– soweit nach geltenden Weisungen des Generalstaatsanwalts die
Einstellung nicht dem Staatsanwalt vorbehalten war – das Verfahren durch 
Verfügung ein, ohne die Sache Justizorganen(Justizbehörden) zur Entscheidung anzutragen.
 Von den Untersuchungsorganen des MfS erarbeitete Ermittlungsergebnisse
fanden in der Regel Bestätigung durch die gerichtlichen Hauptverhandlungen.
 Auch ehemalige Verteidiger in solchen Verfahren zollten der Qualität
der Untersuchungen Respekt. Das zeugte von einem hohen Grad der Wahrheitsfeststellung seitens der Untersuchungsorgane des MfS, zumal es die
 gesicherte Erkenntnis gibt, dass eine vollständige Rekonstruktion eines Tatgeschehens
 und aller relevanten Umstände faktisch nicht möglich ist, weil
 menschlicher Erkenntnis trotz modernster Methoden und Technik objektiv
 Grenzen gesetzt sind.

Das hat bekanntlich seine Ursachen z. B. in unvollständigen Erkenntnis-, Gedächtnis- und Wiedergabeleistungen der Betroffenen, von Zeugen
 und Sachverständigen oder auch in nachträglichen Einwirkungen auf den 
angeführten Personenkreis nach Erleben bzw. Wahrnehmung. Aber auch
 die Individualität der Motive für Aussagen und die mögliche Änderung
 dieser Motivlage können eine Rolle spielen. Hinzu kommen der Entwicklungsstand
 der Suche, Sicherung und Bewertung von Spuren und Gegenständen
und deren Zuordnung zum Täter oder Tatgeschehen, der Entwicklungsstand
 der Wissenschaft zur mehr oder weniger exakten Beurteilung 
aufgeworfener Fragen in der Untersuchungstätigkeit sowie die Einflüsse und Auswirkungen von Zeitgeschehnissen und -abläufen. Daraus ergaben sich 
Irrtümer zu Gunsten oder zu Lasten von Beschuldigten. Wurden in der
 DDR solche Fälle bekannt, erfolgte Korrektur. Kein Staat, keine Justiz ist
vor solch bedauerlichen Vorkommnissen gefeit.

§ Kopie 4

Auch die Anforderungen an die Vernehmungen von Beschuldigten waren 
in der StPO/DDR genau festgelegt und damit auch Maßgabe für die Vernehmungspraxis der Untersuchungsorgane. Zu Beginn der ersten Vernehmung
waren die Beschuldigten über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
 und die erhobene Beschuldigung in Kenntnis zu setzen sowie über 
ihre Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten zu belehren. Die Bestätigungen 
der Beschuldigten darüber finden sich in den Erstvernehmungsprotokollen.
 Ihnen war Gelegenheit zu geben, entlastende oder den Verdacht beseitigende
 Umstände vorzubringen und Anträge zu stellen. Auch das war im
 Protokoll niederzuschreiben und durch Unterschrift des Beschuldigten zu
bestätigen.

Diese gesetzlichen Forderungen wurden ausnahmslos eingehalten und 
das auch staatsanwaltlich – durch eigene Vernehmungen – kontrolliert.
 Zur Erlangung wahrer Aussagen konnte der Untersuchungsführer auf der
 Grundlage vorliegender Ermittlungsergebnisse nichts anderes einsetzen als seinen Verstand, seine Sachkenntnis, seine Fähigkeit zur Einstellung auf den Beschuldigten, sein Vermögen zu taktisch kluger Fragestellung, Beweisvorlage, Argumentation
 und nicht zuletzt auch sein menschliches Verhalten gegenüber Sorgen 
und Problemen des Beschuldigten. Das waren kriminalistisch-taktische, gesetzlich zulässige Methoden und Mittel der Einflussnahme auf Beschuldigte. Sie
 gewährleisteten zumeist, dass der Beschuldigte seine Aussagebereitschaft während
des gesamten Strafverfahrens aufrechterhielt.
 Die Beschuldigten waren oft schon während der ersten Vernehmungen zu wahrheitsgemäßen Aussagen bereit, weil sich für sie aus den Umständen
 der Tatbegehung und der Festnahme die Schlussfolgerung ergab, dass dem Untersuchungsorgan ausreichend Beweismittel vorlagen und ein Leugnen
 deshalb zwecklos war. Personen, die wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit inhaftiert wurden, 
legten fast ausnahmslos unmittelbar nach Beginn der ersten Vernehmung
 Geständnisse ab, weil ihnen klar war, dass in solchen Fällen erst eingegriffen wurde, wenn der Gesamtumfang der Straftat aufgeklärt und beweisrechtlich 
gesichert war.
 So verhielt sich auch die Mehrzahl der Spione, Mitglieder von Menschenhändlerbanden oder anderer verdeckt arbeitender Gruppen, deren Festnahme 
nicht selten so gestaltet werden konnte, dass eine optimale Beweislage und damit günstige Voraussetzungen für ihre Vernehmung gegeben 
waren.

Untersuchungsführer

 

Bildquelle: Corma GmbH https://corma.de/recherchen/ermittlungsmethoden-der-corma-gmbh/

Nicht unwesentlich war, dass Beschuldigte ihren Untersuchungsführer als
 Menschen kennenlernten, der sachlich und objektiv sowie mit hoher fachlicher Qualifikation an der Aufklärung der Sache arbeitete, begangene Straftaten 
keineswegs billigte, aber sich zu den damit verbundenen Problemen des
 Beschuldigten aufmerksam und aufgeschlossen verhielt, sie nicht ignorierte
 und die menschliche Würde des Beschuldigten achtete.
 In den ersten Jahren des Kalten Krieges waren Beschuldigte aus der BRD
 und Westberlin derart Opfer antikommunistischer Propaganda geworden, dass 
sie Schlimmstes befürchteten. Nachdem sich das nicht bewahrheitete, sie
 also in dieser Hinsicht „enttäuscht“ wurden, entwickelte sich bei ihnen in
 der Regel sehr schnell die Bereitschaft, offen und gelöst zu sprechen.
 Die Vernehmung eines Beschuldigten erfolgte ausschließlich durch den
 mit der Sache betrauten Untersuchungsführer. Die zeitweilige Anwesenheit
von Vorgesetzten in der Vernehmung diente der Gewinnung von eigenen Informationen über den Beschuldigten, seine Reaktionen und den Vernehmungsablauf,
intern natürlich auch der Anleitung und Qualifizierung der
 Untersuchungsführer. Eine Taktik der Verwirrung mittels Vernehmung durch
 mehrere Personen wurde in den Untersuchungsorganen des MfS nicht angewandt.
 Es gab auch keine sogenannten Kettenvernehmungen, bei denen
 sich die Untersuchungsführer ablösten, um den Beschuldigten zu ermüden und dadurch zu falschen Aussagen zu veranlassen.

Dem gesetzlichen Erfordernis Rechnung tragend, erfolgte die Vorführung
 des Inhaftierten zur Vernehmung auf der Grundlage einer schriftlichen 
Anordnung, die dem Vorgesetzten zur Bestätigung vorzulegen war. Sie verblieb
 in der Untersuchungshaftanstalt und diente dort als Nachweis, dass
 der Untersuchungsgefangene für eine exakt vermerkte Zeit außerhalb der Untersuchungshaftanstalt zur Vernehmung weilte, und zwar in einem genau
bezeichneten Vernehmungszimmer.
 Die tägliche Vernehmung dauerte etwa 4 bis 6 Stunden unter Einhaltung
 anstaltsüblicher Essenspausen. Zeitlich längere Vernehmungen oder
 Vernehmungen zur Nachtzeit erfolgten allenfalls bei Gefahr im Verzuge, 
insbesondere unmittelbar im Anschluss an Festnahmen auf frischer Tat, wenn
weitere Beteiligte festzustellen oder Auswirkungen der Tat zu verhindern
 waren oder im Zuge von Aussagen, die zur Beseitigung akuter Gefahrenzustände
 wichtig sein konnten. Das ist international üblich und wird auch
in der bundesdeutschen Rechtsliteratur befürwortet.
 Behauptungen von ehemaligen Beschuldigten, sie seien ständig nachts
vernommen worden, beruhen, sofern sie keine Verleumdungen sind, auf
 Unkenntnis der bis etwa 1954 geltenden Arbeitszeitregelungen für die Untersuchungsorgane des MfS. (Forderungen der in Deutschland stationierten
sowjetischen Sicherheitsorgane folgend und an deren übliche Dienstzeiten
angelehnt, lagen die für die Vernehmungen zu nutzenden Arbeitszeiten
der Untersuchungsorgane täglich von 10 bis 17 Uhr und von 20 bis 24 Uhr,
mittwochs und sonnabends von 8 bis 17 bzw. 8 bis 13.30 Uhr.)
 Die Vernehmungszeiten wurden in den Vernehmungsprotokollen und
 den bereits genannten schriftlichen Vorführanordnungen mit Zeitangaben,
 Beginn und Ende der Vernehmung sowie zeitlichen Vernehmungsunterbrechungen festgehalten.

Die Dienststellen der Untersuchungsorgane befanden sich ausnahmslos in
 unmittelbarer Nähe zu den Untersuchungshaftanstalten des MfS, meist auch im gleichen Gebäudekomplex.

Die Räume, in denen Vernehmungen von inhaftierten Beschuldigten
 erfolgten, waren diesem Zweck entsprechend eingerichtet. Es befanden 
sich darin keine Gegenstände, die als Hilfsmittel für Angriffe auf die Untersuchungsführer oder zu möglicher Selbstbeibringung von Verletzungen
 hätten dienen können. Um Störungen zu minimieren, waren diese Räume 
zumeist mit schalldämmenden Doppeltüren versehen. Vor den Fenstern
 waren Gitter angebracht.
Gefahrensituationen konnten jederzeit elektrisch signalisiert werden.
 Bei der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen war das Tragen
 von Schuss- oder anderen Waffen untersagt.

Der Verlauf der Vernehmung war objektiv und möglichst ablaufgetreu 
im Protokoll festzuhalten. Das Recht des Beschuldigten, das Protokoll zu
lesen, Streichungen, Veränderungen oder Zusätze zu machen und eigenhändige Stellungnahmen zu verfassen, trug dazu bei, die Untersuchungsergebnisse
 zu präzisieren und belegten dem Staatsanwalt, dem Verteidiger
 und den Richtern das ordnungsgemäße Zustandekommen der Aussagen 
und deren Fixierung. Seit den 70er Jahren wurden – in Auswertung des Eichmann-Prozesses in Israel – zusätzlich zu den Vernehmungsprotokollen Tonaufzeichnungen von Vernehmungen gefertigt, um Versuchen von 
Beschuldigten zu begegnen, Aussagen in Vernehmungsprotokollen als
 unrichtig anzugreifen.
 Ein unkorrekt gefertigtes Protokoll hätte außerdem vom Beschuldigten
in der im Regelfall vom Staatsanwalt nach Abschluss der Untersuchung
geführten Vernehmung oder durch Zeugen und Angeklagte in der gerichtlichen Hauptverhandlung beanstandet werden können, so dass sich auch
 von daher ein wie immer motivierter Versuch zur Fertigung eines unrichtigen 
Protokolls von selbst verboten hätte. In gleicher Weise hätten übrigens
beim Staatsanwalt und schließlich auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung Beschwerden über ungesetzliche Vernehmungsmethoden,
 Misshandlungen usw. zur Sprache gebracht werden können.
 In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass durch konsularische 
Mitarbeiter der Auslandsvertretungen in der DDR, ab 1974 auch der 
Ständigen Vertretung der BRD bei der DDR, ca. 3.400 Beschuldigte betreut
 und mit ihnen zahlreiche Gespräche geführt wurden. Rund 32.000 Personen
wurden aus der Haft in die BRD entlassen und dort von Geheimdiensten
 und anderen staatlichen Stellen auch über ihre Haftzeit intensiv befragt.
 Wesentliche Beanstandungen der Untersuchungspraxis gab es nicht.
 Bestimmte subjektive Darstellungen Entlassener hielten einer ernsthaften
Überprüfung selten stand.

 

Anwalt Kopie
Verteidiger
Bildquelle: Shirt-Labor  https://www.shirtlabor.de/motiv-galerie/karriere-beruf/anwalt.html

Geprüft wurde, ob der Beschuldigte – sofern nicht bereits geschehen –
eine Entscheidung über die Wahl eines Verteidigers getroffen hat. Andernfalls
wurde er nochmals ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen. Abhängig davon musste ansonsten, soweit gesetzlich vorgeschrieben, ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
 Vermerkt wurden die Nachweise über die Korrespondenz des Beschuldigten, des Besucherverkehrs mit Verwandten/Bekannten oder diplomatischen Vertretern des Heimatlandes.

Akte

Bildquelle: Pixabay https://pixabay.com/de/karton-akte-ordner-betriebssystem-1699630/

 

Und schließlich wurde vor Abgabe geprüft, ob die Akten vollständig, gegebenenfalls nach Straftatbeständen und im übrigen 
in chronologischer Reihenfolge vorlagen.
 Der Schlussbericht gliederte sich in: Personalien; Straftenor(kurze Darstellung
der festgestellten Sachverhalte unter besonderer Beachtung der Tatbestandmerkmale verletzter Straftatbestände); Angabe der nach Einschätzung des Untersuchungsorgans verletzten gesetzlichen Bestimmungen, wesentliches Ermittlungsergebnis(ein wesentliches Ermittlungsergebnis wurde dann eingefügt, wenn mehrere Beschuldigte gemeinsam der Anklage zugeführt werden sollten und nur dadurch die Gesamtzusammenhänge der Gruppe sichtbar wurden); Ermittlungsergebnisse zur Person, zu den strafbaren Handlungen(wobei die Darstellung mit Hinweisen auf die sie belegenden Beweismittel zu verknüpfen waren); die Aufstellung der Beweismittel.
 Der gesetzlich vorgeschriebene Schlussbericht war vom Untersuchungsführer
 zu unterzeichnen und in der Regel eine Woche vor dem Abgabetermin
 des Ermittlungsverfahrens fertigzustellen, da er auch gründlicher Kontrolle 
der Vorgesetzten unterlag. Nach dieser Prüfung waren die Akten in vorgeschriebener
 Weise, die eine Veränderung ausschloss, zu binden und zu siegeln.
 Der dem Staatsanwalt übergebene Schlussbericht erleichterte diesem sicherlich,
 die Anklagschrift zu fertigen. Der Umstand, dass Formulierungen aus
 dem Schlussbericht in der Anklage auftauchten, nahm mancher als Beleg dafür,
 dass die Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsorgan, also vom MfS, gelenkt
wurde. Das ist haltlos: Warum sollte ein Staatsanwalt sachlich richtige und
treffende Formulierungen des Untersuchungsorgans nicht in seine Anklageschrift
übernehmen?

Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt

 

Bildquelle: Legal Tribune Online https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/jobprofil-staatsanwalt-justiz-strafverfolgung/

 

Gerichtsgebäude

Gericht

Bildquelle: Clipart Panda http://www.clipartpanda.com/categories/courthouse-20clipart

 

Staatsanwälte und Gerichte hatten – im Vergleich zum Untersuchungsorgan
– erheblich weniger Zeit für den Vorgang. Daraus entwickelte sich die
 Praxis, in einigen Fällen mit dem Schlussbericht Hinweise und Vorschläge 
für das weitere Verfahren zu verbinden – Anregungen, um zu verhindern,
 dass die darin aufgeworfenen Probleme bei den Entscheidungen von Staatsanwalt
und Gericht übersehen werden, was mitunter vorkommen konnte.
 Diese Vorschläge hatten keine rechtlich verbindliche Wirkung und
brauchten nicht befolgt zu werden. Das konnten sein: Vorschläge zur Prüfung
 von Maßnahmen der Wiedereingliederung von Verurteilten; Vorschläge
 zur Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Haftbefehlen oder zur
 Einziehung von Gegenständen(z. B. hatte ein Gericht in einem Spionageprozess
vergessen, Agentenfunkgeräte und Code einzuziehen); Vorschläge
 für Entscheidungen über die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens oder
 zur teilweisen oder gänzlichen Ausschließung der Öffentlichkeit; Hinweise
in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen des Beschuldigten, z. B. seine
Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat, seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung,
 sein Verhalten nach der Tat usw.; Hinweise in Bezug auf
Schadenersatzanträge, zur momentanen Verhandlungsfähigkeit von Beschuldigten
 und Zeugen; Hinweise auf Abtrennung von Verfahren gegen 
Mitbeschuldigte usw.; Vorschläge zur Einbeziehung gesellschaftlicher
 Kräfte als Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger
in das Strafverfahren. Im 2. Abschnitt der StPO/DDR war die Mitwirkung von Kollektivvertretern,
 gesellschaftlichen Verteidigern und gesellschaftlichen Anklägern
beschrieben. Diese Vorschriften zielten auf eine engere Verbindung der Strafverfolgungsorgane und Gerichte mit den Bürgern, insbesondere Arbeitskollektiven
 und Hausgemeinschaften. Dadurch sollte eine umfassende Bewertung 
der Straftat und des Täters ermöglicht, die wirksame Erziehung und
Wiedereingliederung gefördert und Straftaten vorgebeugt werden. Nach
 Klärung der Voraussetzungen(Stellung des Betreffenden im Arbeitskollektiv,
 Interesse und Bereitschaft zur Mitwirkung, möglichen Erziehungs- und
 Vorbeugungseffekten, Geheimhaltungserfordernisse)traten Angehörige des Untersuchungsorgans mit den Kollektiven in Verbindung und berieten sie in
 der Wahrnehmung ihrer Rechte. Gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger hatten das Recht, vom Gericht Einsicht in die Akten zur Vorbereitung ihres Auftretens in der Hauptverhandlung zu fordern.
 Darüber hinaus wurden in einzelnen Verfahren auch Anhänge zum Schlussbericht geschrieben. Sie enthielten Informationen, welche Maßnahmen vom Untersuchungsorgan zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen der Straftat bereits eingeleitet worden waren(§146, Abs. 1 StPO/DDR). Es konnten darin auch über die Straftat hinausgehende Sachverhalte aufgezeigt werden, so Missachtung von Arbeitsschutzbestimmungen und ähnliches.
Besonders solche Hinweise und Vorschläge, die ausschließlich der Erhöhung
 der Effizienz der Arbeit der Justizorgane und nicht zuletzt der Wahrung von Interessen Beschuldigter dienten, werden heute zur Stützung der These herangezogen, dass die Justizorgane vom MfS dominiert worden seien.

In wenigen Verfahren, vorwiegend in den 50er und in der ersten Hälfte
der 60er Jahre wurden interne,  für den Minister bestimmte Prozessvorschläge
 verfasst. Sie basierten auf der gemeinsam mit den vom Staatsanwalt zuvor getroffenen Einschätzungen der Ermittlungsergebnisse, ohne dass der Staatsanwalt
von dieser MfS-internen Berichterstattung erfuhr. Zumeist handelte es
sich dabei um Verfahren, deren Gegenstand von hoher politischer Brisanz
 war, oder die andere außergewöhnliche Umstände aufwiesen. Prozessvorschläge 
wurden geschrieben, wenn besondere internationale Aufmerksamkeit
zu erwarten war. Mitunter stimmte der Minister sie intern mit dem 
Generalsekretär des ZK der SED ab. Die Justizorgane erhielten von den
Dokumenten keine Kenntnis.
 Ein Prozessvorschlag enthielt dem Grundsatz nach: das wesentliche Untersuchungsergebnis, Angaben zur Beweislage und zum Aussageverhalten der
 Angeklagten, vorgesehener Ort und Zeit der Hauptverhandlung, verhandelndes Gericht, Anklagevertreter, Verteidiger, zu erwartendes Strafmaß,
 Vorschläge zum möglichen Zuhörerkreis, geplante weitere Auswertungsmaßnahmen
oder, wenn erforderlich, besondere Maßnahmen zur Außen- und
 Innensicherung des Gerichtsgebäudes.
 Besonders gründlich wurden solche Probleme durchdacht, wenn im Zusammenhang
mit Straftaten größere Kreise der Bevölkerung verunsichert worden
waren und mit dem Abschluss des Verfahrens Ruhe hergestellt werden
sollte.

Heute wird das von den „Aufarbeitern“ gegensätzlich und falsch dargestellt.

 

Buchtitel Die Sicherheit Kopie 3

 

Text Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

 

Website MfS-Insider

 

Das gesamte Buch oder einzelne Kapitel kann auf der Website www.mfs-insider.de heruntergeladen werden.

 

 

Original-Text

Grundfragen Bearbeitung von Ermittlungsverfahren

 

 

 

 

 

Staatsanwalt und Verteidiger im Ermittlungsverfahren

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Wie bereits mehrfach betont und beschrieben, leitete der Staatsanwalt die 
Ermittlungen der Untersuchungsorgane, beaufsichtigte und kontrollierte sie.
Er war berechtigt und verpflichtet, Weisungen zur Einleitung und Durchführung
 des Ermittlungsverfahrens oder einzelner Untersuchungshandlungen 
zu erteilen. Er nahm Einfluss auf die Qualität der Ermittlungen. Der
 Staatsanwalt konnte sich an Ermittlungshandlungen beteiligen, sie durch seine Rechtsstellung unterstützen oder überhaupt ermöglichen (z. B. im internationalen Rechtshilfeverkehr) sowie alle Ermittlungsmaßnahmen und -akten des Untersuchungsorgans kontrollieren und die Haftaufsicht führen. Zu diesem 
Zwecke konnte er Unterlagen oder andere Auskünfte aus dem Verfahren anfordern; Entscheidungen zu Fristen für die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens
 treffen und gegebenenfalls Verfügungen des Untersuchungsorgans aufheben
 oder abändern oder nach Abschluss der Untersuchungen die Sache zur
 Nachermittlung an das Untersuchungsorgan zurückgeben.
 Darüber hinaus war der Staatsanwalt berechtigt und verpflichtet, bei Vorliegen
 der gesetzlichen Voraussetzungen den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
 beim zuständigen Gericht/Haftrichter zu stellen und die erforderliche
 richterliche Bestätigung durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen – wie
 die Durchsuchung und Beschlagnahme – zu beantragen. Er hatte Angehörige 
und Arbeitsstellen über Inhaftierungen zu unterrichten. Er gab Weisungen
 für die Durchführung der Ermittlungen oder auch zur sofortigen Freilassung eines vorläufig Festgenommenen. Entsprechend den rechtlichen Maßstäben
hatte der Staatsanwalt das Recht auf Verteidigung zu gewährleisten.
In Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt wurde durch die Untersuchungsorgane die Einhaltung der dem Beschuldigten zustehenden Rechte
(das Recht auf Verteidigung, die Benachrichtigung von Angehörigen, Unterbringung 
von Kindern, Sicherung von Vermögenswerten etc.) jederzeit gewährleistet.
Der Einhaltung der Gesetzlichkeit und der Wahrung der Rechte der
 Bürger diente schließlich auch die schon eingangs erwähnte Bestimmung
 im § 91 StPO/DDR, dass Beschuldigte, Verteidiger, Zeugen, Sachverständige,
Geschädigte und andere Personen das Recht hatten, beim Staatsanwalt gegen 
sie betreffende Maßnahmen der Untersuchungsorgane Beschwerde einzulegen.
 Dieser hatte dann darüber zu entscheiden – soweit das überhaupt notwendig
 war, da in der Regel bei geringfügigen Anliegen bereits das Untersuchungsorgan
 oder der Untersuchungshaftvollzug im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse selbst auf derartige Beschwerden reagierte.

Weisungen und Entscheidungen des Staatsanwaltes wurden von den Untersuchungsorganen des MfS korrekt ausgeführt. Es gab in ihrer Tätigkeit keine
 eigenmächtigen Eingriffe in Kompetenzen, die ausschließlich dem Staatsanwalt
 zustanden. Die Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsorganen und
Staatsanwaltschaft folgte in der Praxis den Erfordernissen der Einleitung,
 Durchführung und des Abschlusses der Ermittlungen und der dazu bzw.
 dabei zu treffenden Entscheidungen.
 Der zuständige Staatsanwalt wurde unverzüglich unterrichtet über die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan, über
vorläufige Festnahmen sowie über selbständig angeordnete strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahmen), wenn Gefahr im
 Verzug war. Es mussten Beweismittel und andere Informationen vorgelegt
werden, die für strafverfahrensrechtliche Entscheidungen (freiheitsbeschränkende Maßnahmen) wichtig waren. Dazu gehörten der Nachweis von Fluchtverdacht
 und Verdunklungsgefahr bzw. Erkenntnisse darüber, dass ein Verbrechen
 Gegenstand des Verfahrens bildete, oder andere den Charakter des
  Ermittlungsverfahrens kennzeichnende Informationen. Für derartige Entscheidungen hatten die Untersuchungsorgane dem Staatsanwalt Vorschläge 
zu unterbreiten und zu begründen.
Das galt auch für den Abschluss der Untersuchung. Dem Staatsanwalt musste 
ein Schlussbericht vorgelegt werden, welcher die getroffenen Feststellungen
in be- und entlastender Hinsicht zusammenfassend ordnete, die dafür erarbeiteten 
Beweise angab, die Auffassung des Untersuchungsorgans zur strafrechtlichen
 Würdigung des festgelegten Sachverhalts wiedergab und Vorschläge
 zur weiteren Verfahrensweise enthielt.

Solche Vorschläge betrafen in der Regel Fragen der Haftfortdauer, der
 Berücksichtigung von Geheimhaltungsgründen im gerichtlichen Verfahren, des Einzuges von Beweismitteln oder der Rückgabe von Asservaten.
 Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsorgane des MfS auch Ermittlungsverfahren ohne Haft durchgeführt
 haben. Das war aufgrund des Charakters der zu untersuchenden Handlungen aber nicht die Regel. Waren die Voraussetzungen für einen Haftbefehl
 nicht gegeben oder im Laufe der Untersuchung weggefallen, wurde von einer Inhaftierung Abstand genommen oder der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.

Beispielsweise gehörte es zu den festen Grundsätzen
 in der DDR, keine Bürger im hohen Alter zu inhaftieren – auch wenn sie im dringenden Verdacht standen, Staatsverbrechen oder andere schwere Straftaten begangen zu haben.
 Das sieht heute in der Groß-BRD anders aus. Es gibt Senioren unter den Gefangenen.

 

 

Für die Objektivität der Untersuchungsorgane des MfS spricht die Tatsache,
 dass jährlich etwa 5 bis 7 Prozent der eingeleiteten Ermittlungsverfahren
 mit dem Vorschlag an den Staatsanwalt übergeben wurden, das Verfahren einzustellen, weil sich herausstellte, dass die Verdachtsgründe hinfällig
 waren, oder weil entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten auf Maßnahmen
 der Strafverfolgung im weiteren verzichtet werden konnte.

Von verschiedener Seite – nicht zuletzt durch die BStU-Behörde – wird
 behauptet, der Staatsanwalt sei in der DDR lediglich „Statist zur Durchführung
der MfS-Linie“ gewesen. Der Staatsanwalt war zu keiner Zeit – weder im
Prüfungs- und Einleitungsstadium noch im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens
 oder dessen Abschlusses – an die Auffassungen und Vorschläge des Untersuchungsorgans gebunden. Es gehörte allerdings zur Praxis der Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsorgan und Staatsanwaltschaft, dass es
einen Gedankenaustausch über mögliche Wertungen und Entscheidungen
bereits während des Ganges der Ermittlungen und vor Fixierung von Vorschlägen gab.

Der Staatsanwalt strebte zumeist selbst den Meinungsaustausch mit dem Untersuchungsorgan an, wenn er von dessen Vorschlägen oder Entscheidungen abzuweichen gedachte, um dem Untersuchungsorgan Gelegenheit zur
 Verteidigung oder Präzisierung der Positionen zu geben und zugleich eigene Auffassungen zu überprüfen. Dabei hatte das Untersuchungsorgan – entgegen
heute in der Öffentlichkeit verbreiteten Unterstellungen – keine anderen
 Mittel als seine auf Gesetzeskenntnis und detaillierter Sachkenntnis 
beruhenden Argumente.

Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt

 

 

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Wenn es im Regelfall keine gravierenden Abweichungen zwischen den 
Positionen und Vorschlägen des Untersuchungsorgans und den Wertungen
 und Entscheidungen des Staatsanwalts gab, ist das vor allem darauf zurückzuführen, dass beide Organe sich von den einheitlich geltenden Prinzipien
der Verfassung, des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung sowie
 anderen für das Strafverfahren geltenden rechtlichen Regelungen leiten 
ließen. Ihre Tätigkeit war durch gleiche politische Grundpositionen
 bestimmt.

Nicht Prestigedenken, sondern Sachlichkeit stand im Vordergrund der Zusammenarbeit. Im Wege des Meinungsaustauschs und des Meinungsstreits
wurden auf der Grundlage der überzeugenderen Argumente gemeinsame 
Positionen zur Lösung der Aufgabe gesucht.

Kein Staatsanwalt

Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt

 

 

 

 

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und kein Richter der DDR

Richter Kopiekonnte irgendwie gezwungen
werden, eine Meinung des Untersuchungsorgans zu akzeptieren oder „Aufträge“ desselben auszuführen. Auch nicht dadurch, dass – wie immer wieder
behauptet wird – über inoffizielle oder offizielle Kanäle angeblich Einfluss 
auf sie genommen worden sei. Das gab es nicht.

 

 

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Anwalt Kopie

Verteidiger

 

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In Strafverfahren konnten nur in der DDR zugelassene Verteidiger tätig
 werden. Der Partner des Verteidigers im Ermittlungsverfahren war der Staatsanwalt. Er war der allein entscheidungsbefugte Partner.
Die Untersuchungsführer hatten zu sichern, dass der Beschuldigte zu Beginn
der Untersuchung über sein Recht auf Verteidigung belehrt wurde und diese Belehrung bestätigte. Falls der Beschuldigte über keinen Kontakt zu einem
 Anwalt verfügte, war ihm eine Liste der in der DDR zugelassenen Strafverteidiger
zur Auswahl vorzulegen. Hatte er sich bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens
 noch nicht entschieden, musste er sich nach nochmaliger 
Aufforderung zur Entscheidung festlegen, ob er einen Verteidiger seiner Wahl 
oder einen Pflichtverteidiger bestellen lassen wollte. Seine Entscheidung wurde dem Staatsanwalt zugeleitet.
 Bereits ein formloses Auftragsschreiben des Beschuldigten galt als Bevollmächtigung des Rechtsanwalts. Dieser konnte seinen Mandanten jederzeit,
entsprechend den für die Untersuchungshaftanstalt geltenden Bedingungen
sprechen und mit ihm korrespondieren. Dieses Recht konnte nur eingeschränkt werden, wenn Gründe vorlagen, die den Zweck der Untersuchung gefährdeten.
 Das verfügte der Staatsanwalt nach Konsultation des Untersuchungsführers schriftlich, und zwar mit konkreten Auflagen. Bei Verhinderung konnte
 er den Untersuchungsführer beauftragen, dem Besuch des Verteidigers bei 
einem Mandanten beizuwohnen, um die Einhaltung der festgelegten Bedingungen
zu kontrollieren; auch die private Post des Beschuldigten konnte dieser
– wenn dazu beauftragt – kontrollieren und bei Beanstandungen zur Entscheidung über die Weiterleitung oder Zurückweisung vorlegen.
 Der keinen Bedingungen unterliegende Briefverkehr des Beschuldigten mit
seinem Anwalt wurde nicht kontrolliert.
 Für einen Verteidiger bedeutete die gesetzliche Beschränkung, erst nach 
Abschluss des Ermittlungsverfahrens volle Akteneinsicht zu erhalten und keine Kopien anfertigen zu können, zweifellos eine Beschränkung seiner Möglichkeiten.
 Es erschwerte seine Aufgaben. Das entsprach aber der Rechtslage
 und kann nicht dem MfS angelastet werden. Während der Existenz der DDR verfuhren die bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden gleichermaßen restriktiv und verweigerten Akteneinsicht bei Kundschaftern des MfS vor
 Abschluss der Ermittlungen.

Während des Ermittlungsverfahrens gab es in der DDR keine Indiskretionen
 oder Vorverurteilungen durch die Medien, wie jetzt gängige Praxis ist.

 

 

Buchtitel Die Sicherheit Kopie 3

 

Text : Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel

Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

 

 

 

Website MfS-Insider

 

 

Kann als ganzes Buch oder in einzelnen Kapiteln von der Website

www.mifs-insider.de heruntergeladen werden.

 

 

Original-Text:

Staatsanwalt und Verteidiger im Ermittlungsverfahren