Vorbeugung und Schadensverhütung

Das MfS insgesamt und im besonderen seine Untersuchungsorgane(Untersuchungsbehörden/-abteilungen) ließen
sich stets vom gesetzlichen Auftrag an die Organe der Rechtspflege(Justiz- und Vollzugsbehörden) in der
 DDR leiten,

„mit ihren Erfahrungen (die) Staats- und Wirtschaftsorgane,
Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und Massenorganisationen und gesellschaftliche Kollektive bei der Verhütung von Straftaten und der gesellschaftlichen Erziehung wirksamer zu unterstützen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und der Erziehungsarbeit hinzuwirken“.
 Was in der heutigen deutschen Sprache soviel heißt, wie: „ mit ihren Erfahrungen (die) Behörden und Institutionen des Staates und der Wirtschaft, Genossenschaften, Verbände und Vereine, Bürgerinitiativen und sonstige Zusammenschlüsse in der politischen Bildung und Aufklärung wirksamer zu unterstützen und auf die Vervollkommnung des Managements und der Erwachsenenbildung hinzuwirken.“

Das erfolgte auf vielfältige Art und Weise im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen(Institutionen und Behörden), wirtschaftsleitenden(Management in der Wirtschaft) und gesellschaftlichen Einrichtungen.
Dazu gehörten Aussprachen mit Arbeitskollektiven(Teams, Kollegenkreise), Leitern(Chefs/Manager) und Funktionären(Politiker/Hauptamtliche),
die Erarbeitung und Weiterleitung von Informationen zur Ausräumung
von Missständen und vieles andere mehr.

Die Erkenntnisse der Untersuchungsorgane(Untersuchungsbehörden/-abteilungen) des MfS wurden genutzt, um in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, den operativen(geheimdienstlichen) Diensteinheiten
des MfS und im Rahmen einer planmäßigen Öffentlichkeitsarbeit einen möglichst hohen vorbeugenden Effekt zu erzielen. Anliegen war, daran mitzuwirken,
es gar nicht erst dazu kommen zu lassen, dass Personen straffällig wurden
und im nachhinein Schadens- und Gefahrenzustände begrenzt oder beseitigt
werden mussten. Sie sorgten mit für öffentliche Ordnung und Sicherheit und
trugen insgesamt zu einem solchen gesellschaftlichen Klima bei, in dem jeder
Bürger gewiss sein konnte, vor Kriminalität und anderen Rechtsverletzungen geschützt zu sein. Mit diesem Ziel erhielten die Diensteinheiten IX(Die Abteilungen des MfS wurden mit römischen Zahlen gekennzeichnet) auch offiziell verwendbare Unterlagen von anderen Diensteinheiten, um sie an den
Staatsanwalt weiterzuleiten. Im Rahmen seiner Gesetzlichkeitsaufsicht konnte
er offensiv auf die Beseitigung von Mängeln und Missständen in der Industrie
und staatlichen oder gesellschaftlichen Bereichen Einfluss nehmen.
Die Diensteinheiten IX hatten keine staatlichen oder gesellschaftlichen
Objekte zu sichern. Damit entfiel die Notwendigkeit der Zusammenarbeit
mit IM und der Anwendung anderer konspirativer(geheimdienstlicher) Mittel und Methoden zur vorbeugenden Sicherung von Bereichen, Objekten und Personen.
Die vorbeugenden Maßnahmen sind vorbildlich und gingen weit über das „Die Kriminalpolizei rät..“ hinaus.

Qualifizierter Undercover

Bildquelle: Shirt.Woot https://shirt.woot.com/derby/entry/102792/undercover-letter

 

Nach 1989 wurde behauptet, Angehörige der Untersuchungsorgane(Untersuchungsbehörden/-abteilungen) hätten Staatsanwälte und andere Juristen inoffiziell überwacht. Das stimmt
nicht. Selbstverständlich gehörte es zu den Aufgaben des MfS, die für den
Gegner interessanten Justizorgane der DDR gegen Spionage u. a. Angriffe abzusichern. Das entsprach angesichts der subversiven Angriffe gegen
diese Bereiche den Sicherheitserfordernissen der DDR. Für diese Sicherungsaufgaben waren jedoch die Diensteinheiten HA XX im MfS bzw.
Abteilungen XX in den BV verantwortlich. Von deren diesbezüglichen Maßnahmen erhielten die Untersuchungsorgane weder Kenntnis, noch erhielten
sie Hinweise über angewandte Sicherungsmittel und -methoden.
 Das ist nichts Besonderes und wird in jedem Land und System so gehandhabt. Warum es im Fall der DDR und des MfS soviel Aufregung darum gibt, ist Propaganda der Sieger der Geschichte.

In den Diensteinheiten IX wurde – wie international und auch in der BRD üblich – mit Zelleninformatoren gearbeitet, die Untersuchungshäftlinge
 waren. (Angehörige des MfS wurden dafür nicht eingesetzt.) Der
 staatliche Auftrag zur umfassenden Tataufklärung, die komplizierte Aufklärung
des Wissens von zumeist professionell geschulten Beschuldigten,
der Umfang der Straftaten, drohende Gefahren für die Öffentlichkeit u. a. m.
 waren dafür gewichtige Gründe, besonders wenn es Anhaltspunkte für das Zurückhalten von Informationen im offiziellen Untersuchungsprozess gab.

Die Zellenspitzel gibt es in jedem Land und jedem System. Aus edlen Motiven(z.B. Gefahrenabwehr) sind die wenigsten Gefangenen bereit als Spitzel tätig zu werden/sein. Die Mehrheit der Gefangenen, die sich zu Spitzeldiensten bereit erklären, sind meist Anpasser und Einschleimer, die für sich einen persönlichen Vorteil suchen, bzw. erhoffen. Das ist in jedem Land und jedem System so.

Konnten während der Zeitdauer des Ermittlungs- bzw. des Gerichtsverfahrens
 nur jene Straftaten zweifelsfrei aufgeklärt werden, die zur rechtmäßigen
Verurteilung führten, und lagen aber zugleich weitere Verdachtshinweise
 zu anderen Straftaten vor, wurde im Strafvollzug die operative
inoffizielle Bearbeitung des Betreffenden fortgesetzt, was aber Sache der 
zuständigen operativen(geheimdienstlichen) Diensteinheit war.
Das ist eine andere Sache. Dann sollen es die Profis tun und nicht irgendein Spitzel, der nur auf seinen persönlichen Vorteil bedacht ist.

Ergebnisse solcher operativer(geheimdienstlicher) Maßnahmen wurden in der Beweisführung
 nicht berücksichtigt. Zum einen erfüllten sie nicht die gesetzlichen Anforderungen zur Erlangung von strafprozessual verwertbaren Beweisinformationen,
zum anderen war zu berücksichtigen, dass unter Haftbedingungen
 erlangte Informationen aus verschiedenen Gründen nur als bedingt 
glaubwürdig eingeschätzt werden konnten. Diese Umstände berührten auch 
ethische Werte und erforderten äußerste Vorsicht bei der Bewertung. Beweisverwertungsverbote bestanden aus ähnlichen Gründen für Informationen,
 die durch konspirative Abhörmaßnahmen in Hafträumen und bei Verwandtenbesuchen zur Kenntnis gelangten. Diese streng konspirative Maßnahme erfolgte in Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit. In anderen Kapiteln ist auch erwähnt worden, dass mit geheimdienstlichen Mitteln erlangte Informationen von den Gerichten in der DDR nicht anerkannt wurden. Was sollte die Spitzelei in den Gefängnissen bringen? Der einzig akzeptable Grund ist Gefahrenabwehr.

Es kam auch vor, dass Mithäftlinge aus eigenem Antrieb Informationen
 zu und von Mitinsassen meldeten. Das ist wiederum Anpasserei und Einschleimerei in der Hoffnung einen persönlichen Vorteil zu erlangen. So was ist schäbig. Ausnahme ist Gefahrenabwehr oder wenn der Mitgefangene Informationen von einem gefährlichen Verbrecher erhält. In solchen Ausnahmefällen konnten die Ergebnisse solcher Bekundungen mit deren Einverständnis als Zeugenbeweise in das Ermittlungsverfahren eingeführt werden.

 

Buchtitel Die Sicherheit Kopie 3

 

Text

Karli Coburger und Dieter Skiba. Bearbeitet von Petra Reichel

Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

 

 

Website MfS-Insider

 

Das gesamte Buch oder einzelne Kapitel können von der Website www.mfs-insider.de heruntergeladen werden.

 

 

 

 

Original-Text:

Vorbeugung und Schadensverhütung