Der sogenannte Bundestag (offiziell Bundesversammlung) war ein in Frankfurt am Main tagender, ständiger Gesandtenkongress der Mitgliedsstaatendes Deutschen Bundes und dessen einziges Organ. Seine Beschlüsse waren Bundesrecht. Er wurde durch die auf dem Wiener Kongress 1815 verabschiedete Bundesakte ins Leben gerufen und war (mit einer zweijährigen Unterbrechung infolge der Märzrevolution von 1848) bis zum Jahr 1866, als der Bund aufgelöst wurde, tätig.
Den Vorsitz der Versammlung, das Bundespräsidium, hatte der Vertreter Österreichs als Präsidialgesandter inne. Mit diesem Amt war jedoch keine Exekutivgewalt, sondern lediglich die Geschäftsführung des Bundestages verbunden. Dieser trat entweder im Plenum oder im Engeren Rat zusammen, die sich nach Kompetenzen, Stimmverteilung und Abstimmungmodalitäten voneinander unterschieden. Nur das Plenum konnte bei Einstimmigkeit eine Änderung der Bundesgrundgesetze beschließen.
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Nachdem Preußen im Verlauf des Deutschen Krieges die Freie Stadt Frankfurt besetzt hatte, wich der Bundestag nach Augsburg aus. Dort fand am 24. August 1866 seine letzte Sitzung statt. Die Freie Stadt Frankfurt war von 1815 bis 1866 einer von vier Stadtstaaten im Deutschen Bund.
Deutscher Krieg:
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Preußisch-Österreichischer Krieg 1866 Kopie
Entnommen aus „Geschichte in Übersichten“, DDR 1982
Im Jahr 1815 wurde der Deutsche Bund gegründet. Der Bund verfügte nur über wenige Kompetenzen und die Stimmverteilung im Bundestag bevorteilte die kleinen Staaten. Der Bundestag war ein ständiger Gesandtenkongress aller Mitgliedsstaaten. Sie behielten zwar ihre Souveränität, mussten sich jedoch Bundesbeschlüssen unterwerfen.
Der Name des Organs lautete gemäß Bundesakte zwar Bundesversammlung, doch bürgerte sich die Bezeichnung Bundestag ein. Vorbild dafür war der Reichstag des Alten Reiches. Zum Sitz des Bundestages wurde das Palais Thurn und Taxis in der Freien StadtFrankfurt am Main bestimmt. Dort in der Eschenheimer Gasse tagte er erstmals ab dem 5. November 1816 einmal wöchentlich.
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Die Bundesgrundgesetze sahen nur den Bundestag als Bundesorgan vor, der exekutive und legislative Funktionen in sich vereinte.
Entnommen aus Wikipedia, bearbeitet von Petra Reichel
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