

Mit Befehl Nr. 39/67 des Ministers für Staatssicherheit vom 23. Dezember1967 erfolgte zum 1. Februar 1968 die offizielle Gründung der HA IX/11
als eine der HA Untersuchung angegliederte Struktureinheit. Ausgangspunkt dafür war die sicherheitspolitische Prämisse, dass die „völkerrechtliche und nationale Verpflichtung der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung und Aufklärung von Nazi- und Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die zunehmende neonazistische Entwicklung
in Westdeutschland und Westberlin … die zielgerichtete Entlarvung
der dort in staatlichen, politischen, wirtschaftlichen und militärischen Schlüsselpositionen herrschenden Nazi- und Kriegsverbrecher, aktiven Faschisten
und faschistischen Agenturen“ erfordert und zugleich unerkannte NS-Verbrecher aufzuspüren und strafrechtlicher Verantwortung zu überführen seien.
Daraus ergaben sich (im Befehl Nr. 39/67 unter Punkt 1 fixiert) im wesentlichen
zwei Hauptrichtungen für die Tätigkeit dieser spezifischen Struktureinheit:
- a.) Die einheitliche, systematische Erfassung, Archivierung, politisch-operative Auswertung und Nutzbarmachung aller im Bereich des MfS vorhandenen
und noch zu beschaffenden Materialien aus der Zeit bis 1945, um die im
Staats-, Wirtschafts-, und Militärapparat sowie in Parteien und Organisationen
tätigen und durch ihre faschistische Vergangenheit belasteten Personen
in der Bundesrepublik und in Westberlin zu enttarnen.
- b.) Sammlung von Belastungsmaterial zur operativen Bearbeitung und
zur Einleitung von Ermittlungsverfahren sowie Übergabe an Diensteinheiten
des MfS zur operativen Nutzung; Aufklärung von Nazi-Verbrechen, eingeschlossen
die Bearbeitung von an den Generalstaatsanwalt der DDR gerichteten Rechtshilfeersuchen anderer Staaten sowie von Anfragen von
Einzelpersonen, Organisationen etc. aus dem Ausland.
Die außen- und innenpolitischen Aufgaben werden auch in den zum Befehl
Nr. 39/67 erlassenen Durchführungsbestimmungen und anhand der Struktur
der HA IX/11 deutlich. In diesen Hauptrichtungen war die HA IX/11 bis
zu ihrer formellen Auflösung am 28. Februar 1990 und der Übernahme ihrer
Archivalien durch das Zentrale Staatsarchiv der DDR als Außenstelle „Freienwalder Straße“ tätig.
Die HA IX/11 stützte sich auf vorhandenes Archivgut innerhalb des MfS,
das von der mit Befehl Nr. 1/50 vom 20. September 1950 im MfS gebildeten
Abteilung Erfassung und Statistik ( Abt. XII ) im Zentralarchiv gesammelt
und zu einem Großteil für die weitere Auswertung im Laufe der Jahre erschlossen worden war.
Dieses Archivgut mit sogenannten Z-Signaturen (Z= Zentralarchiv), wurde
entsprechend dem Befehl Nr. 39/67, Punkt 3, zusammen mit Registrierunterlagen
und Findhilfsmitteln, Nachschlagewerken etc. einschließlich der im
Dienstgebäude Freienwalder Straße befindlichen Büro- und Archivräume
von der Abt. XII/3 (Zentralarchiv ) übernommen.
Bei den Akten handelte es sich vorwiegend um Originaldokumente,
die Mitte der 50er Jahre aus der Sowjetunion in die DDR kamen und vom
Zentralen Parteiarchiv der SED, von der Staatlichen Archivverwaltung
der DDR sowie vom MfS übernommen wurden. Im Bestand befanden
sich auch Unterlagen aus der Zeit und zu den Vorgängen zur Entnazifizierung,
die dem MfS nach seiner Gründung von der damaligen Deutschen
Justizverwaltung und von der Kriminalpolizei übergeben worden waren.
Schließlich ergänzte die HA IX/11 mit hohem Arbeitsaufwand auch ihre
Bestände durch planmäßige Sichtung von Archiven in anderen sozialistischen
Staaten, durch Übernahme von Kopien aus dem Rechtshilfeverkehr
sowie durch Eingliederung zufälliger Funde. Im Aktenbestand enthalten
waren ca. 5.000 Einzelfallakten des faschistischen Volksgerichtshofes
und von Nazi-Sondergerichten, Akten des Reichssicherheitshauptamtes,
des faschistischen Sicherheitsdienstes, der Gestapo, des Innenministeriums,
der NSDAP, der SS, Unterlagen zu KZ, Zuchthäusern und anderen Haftanstalten
der Nazis, zu Ämtern und Wirtschaftsunternehmen Hitlerdeutschlands.
Dort befand sich ferner Mikrofilm-Material, das entsprechend zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit sozialistischen Staaten (UdSSR, VR
Polen, CSSR ) im Zusammenhang mit der Sichtung von dort lagernden Archivmaterialien durch Arbeitsgruppen des MfS gefertigt bzw. die von den dortigen Sicherheits- und Justizorganen der DDR zur Verfügung gestellt worden waren. Der Bestand an Mikrofilmen wurde in der Folgezeit in der
HA IX/11 beständig weiter ergänzt, u. a. mit gekauften Kopien von Mikrofilmen aus USA-Archiven und durch von der HA IX/11 selbst in ausländischen Archiven (VR Polen , UdSSR , CSSR ) gesichtetes und verfilmtes Archivgut. Alles in allem mehrere Millionen Aufnahmen.
Archiviert waren ebenfalls Dokumentationen und Materialsammlungen
anderer Diensteinheiten, insbesondere der Abt. Agitation (später ZAIG ),
vor allem aus den 50er und 60er Jahren. Sie dokumentierten die Mitwirkung
des MfS an Publikationen und Pressekonferenzen des Ausschusses
für Deutsche Einheit, des Nationalrates der Nationalen Front und des Generalstaatsanwaltes der DDR zur Entlarvung der in der BRD agierenden Alt-
Nazis und strafrechtlich nicht verfolgten Naziverbrecher.
Zur Vorgeschichte gehört die seit 1950, etwa ab 1952 intensivierte
umfangreiche Arbeit zur Erschließung von Archivgut aus der bzw. über
die Zeit vor 1945 durch systematische karteimäßige Erfassung von darin
genannten Personen mit faschistischer Vergangenheit, soweit zur Identifizierung
geeignete Personaldaten (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Geburtsort als Mindestforderung) vorhanden waren. Diese Personendatei
wuchs jährlich um Zehntausende Karteikarten (MfS-intern F 16). Zuletzt
umfasste sie mehrere Millionen derartiger Datenträger zu Personen mit
faschistischer Vergangenheit.
Diese wurden in den 1990er Jahren, als die
BStU den Horror der „Stasi-Verfolgung“ skizzierte, stets mitgezählt,
um auf die „Millionen von der Stasi verfolgten Personen“ zu kommen.
Bereits mit der Richtlinie 21/52 war für die MfS-interne Arbeit bestimmt
worden, dass Personen mit faschistischer Vergangenheit in der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Aufklärung und Abwehr feindlicher Aktivitäten
mehr Berücksichtigung finden müssten, weil sich nachgewiesenermaßen
imperialistische Geheimdienste und andere Feindorganisationen
derartiger Kräfte sowohl als Personal als auch im Innern der DDR als
Agenturbasis bedienten.
Die Behauptung, dass die Existenz von Archivgut aus der Zeit des Faschismus
in Beständen des MfS bis 1989/90 „völlig unbekannt“ war und erst
durch ein „Bürger-Komitee“ entdeckt worden sei, ist nachweislich unrichtig.
Den in der DDR zuständigen Organen und Einrichtungen (Generalstaatsanwalt
der DDR, Staatliche Archivverwaltung des MdI, Dokumentationszentrum
der Staatlichen Archivverwaltung, Zentrales Staatsarchiv, Zentrales
Parteiarchiv etc.) war sehr wohl bekannt, dass das MfS über einen
bestimmten Bestand an Akten aus der Zeit vor 1945 verfügte und dass
Informationen daraus bei Bedarf auch zur Verfügung gestellt wurden. Beispielsweise erhielt das Dokumentationszentrum der Staatlichen Archivverwaltung
zu Benutzeranfragen und Forschungsprojekten aus der HA IX/11
regelmäßig Informationen über hier vorliegende Erkenntnisse und Kopien
von Archivalien, die dort als Dok. P oder Dok. K mit Hinweis „911“ in die
Speicher aufgenommen wurden.
Dem Ausschuss für Deutsche Einheit und dem Nationalrat der Nationalen
Front, die in den 50er und 60er Jahren mit Publikationen und Dokumentationen
über Alt-Nazis in der BRD befasst waren, wurden nicht
unerhebliche Massen an Dokumenten (zum Teil durch gemeinsame Arbeitsgruppen
auch direkt vor Ort im Lesesaal des MfS-Zentralarchivs gesichtet)
für diese Veröffentlichungen (z. B. über Naziblutrichter, „Braunbuch“ etc.)
zur Verfügung gestellt.
Das in der DDR in den 60er Jahren erschienene „Braunbuch“ führte
etwa 1.700 belastete Personen in Politik, Wirtschaft, Justiz und Verwaltung
an, die in der BRD Verantwortung trugen. Diese Veröffentlichung
wurde von der Westseite stets als „Propaganda“ denunziert.
Der ehemalige Kriminaldirektor Dieter Schenk vom Bundeskriminalamt
(BKA), der sich später mit der Geschichte seiner Behörde befasste,
räumte im Herbst 2001, mehr als 35 Jahre später, vor der Fernseh-Kamera ein: Das „Braunbuch“ hatte „sachlich nur einen Makel: Es untertreibt.“
Von 57 Führungskräften des BKA hätten „nur zwei keine braune Weste“ getragen.
Selbst Paul Dickopf, bis 1971 Chef des Amtes, war während der Nazi-Zeit SS-Offizier im Spionageeinsatz. Und BKA-Vizepräsident Bernhard Niggemeyer ließ als Chef von Kommandos der Geheimen Feldpolizei Hunderte von Erschießungen anordnen. „Selbst als sich schon das Ende des
Naziwahns abzeichnete.“
Zur Vorgeschichte der Bildung der HA IX/11 gehören auch die Aktionen „Licht“ und „Konzentration“, bei denen Anfang der 60er Jahre republikweit nach Dokumenten aus der Zeit vor 1945 und versteckten Wertgegenständen gesucht wurde. Sie dienten der Konzentration aller im MfS vorhandenen operativen Hinweise und Materialien über Nazi-Verbrechen und Tatverdächtige in einem speziellen Referat bei der Hauptabteilung XX ( XX/2/III ). Als sich abzeichnete, dass in der BRD am 8. Mai 1965 nun auch noch die
Verfolgung aller „NS-Gewaltverbrechen“ eingestellt werden sollte und eine Verlängerung der Verjährungsfrist regierungsoffiziell abgelehnt wurde (Justizminister
Dr. Bucher sprach sich am 2. März 1964 in Karlsruhe ausdrücklich
gegen eine Verlängerung der Verjährung aus), sahen sich die DDR und andere sozialistische Staaten veranlasst, ihre Anstrengungen auf diesem Feld weiter
zu verstärken. Zunächst waren bereits vorhandene Materialien archivalisch
weiter zu erschließen und den zuständigen staatlichen Organen zu übergeben
sowie auch operativen Diensteinheiten des MfS zur Verfügung zu stellen.
Damit sollte die internationale Öffentlichkeit gegen die bundesdeutschen Vorhaben mobilisiert werden.
Später ging man dazu über, NS-Verbrechenskomplexe systematisch aufzuarbeiten
und intensiver nach untergetauchten Tätern zu suchen, die als
Angehörige von Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD oder
von SS-Polizeieinheiten an Verbrechen beteiligt waren. Die in den letzten
20 Jahren der Existenz der DDR vor Gerichten der DDR wegen Kriegsverbrechen und/oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit durchgeführten
Verfahren waren Resultat der – gemäß Durchführungsbestimmung Nr.
1 zum Befehl 39/67 praktizierten – Zusammenarbeit der HA IX/11 mit
anderen operativen Diensteinheiten des MfS (insbesondere HA XX, Kreisdienststellen, HA I, HA II sowie der HVA) und des Zusammenwirkens mit
der Abt. IA beim Generalstaatsanwalt der DDR bzw. mit anderen Organen
und Einrichtungen der DDR (z. B. Dokumentationszentrum der Staatlichen Archivverwaltung) sowie mit den Sicherheitsorganen sozialistischer
Länder und Archiven im Ausland.
Bei der staatlich organisierten Kriminalität wie den Nazi-Verbrechen handelte
es sich um politisch gewollte Verfolgung verbrecherischer Ziele mit der
Maßgabe, jeglichen Widerstand zu brechen und Menschen zu vernichten (Holocaust, Massenexekutionen, massenhafte Todesurteile, Euthanasie, Kommissar–
Befehl u. a.). Da die Tatverdächtigen zumeist arbeitsteilig und oft in der
Anonymität von Gruppen handelten, ergaben sich für die Aufspürung und
Beweisführung zum zweifelsfreien Nachweis einer strafrechtlich relevanten Tatbeteiligung besonders hohe Anforderungen.
Neben dem Nachweis einer individuellen Tatbeteiligung musste zugleich
auch gesichert werden, dass Personen, gegen die ermittelt wurde, davon
nicht vorzeitig Kenntnis erhielten. Eine Flucht in den Westen, z. B. mit
Unterstützung „alter Kameraden“ (etwa der von Heinrich Himmlers Tochter
geführten Organisation für ehemalige SS-Angehörige „Stille Hilfe“)
musste aus bekannten Gründen (kein Rechtshilfeabkommen, keine Auslieferung, Ausschlachtung durch die Medien etc.) unter allen Umständen
verhindert werden.
Die operative Bearbeitung hatte streng konspirativ in Operativen Vorgängen
zu erfolgen.(geheimdienstliche Methoden) In der DDR gab es – im Unterschied zur Praxis der westdeutschen „Ludwigsburger Zentrale“ –, also keine sogenannten Vorermittlungsverfahren,
über die die Verdächtigten informiert und auch offiziell zum
Sachverhalt gehört werden konnten.
Statistische Angaben über mehr als 100.000 solcher „Vorermittlungsverfahren“ der „Ludwigsburger Zentrale“ in der BRD gelten als Ausweis
für die Ernsthaftigkeit und systematisch betriebene Aufklärung und strafrechtliche Ahndung von Nazi-Gewaltverbrechen in der BRD.
Dem ist entgegenzuhalten: In der DDR wurde vermutlich in nicht weniger
Fällen „vorermittelt“. Dies wurde aber nicht statistisch erfasst. In der
DDR zählten nur die tatsächlich eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die zur
Anklage gekommenen Strafsachen und ergangenen Urteile.
Allein aus dem Verfahren gegen den „Mörder von Oradour“, Heinz Barth,
wären durchaus mehrere Hundert „Vorermittlungsverfahren“ auszuweisen,
wenn gegen jeden der namentlich bekannt gewordenen Angehörigen der
SS-Division „Das Reich“ vorermittelt worden wäre – unabhängig davon, ob
die Personen überhaupt noch am Leben und strafrechtlich verfolgbar waren. Das aber war Praxis in der BRD.
Die operative Aufklärung der Verdächtigen erfolgte durch die HA IX/11 –
wie schon angeführt – streng konspirativ, eine Vorinformation über Tatverdacht
oder Befragung zur Verdachtsprüfung kam in der Regel nicht in Frage.
Nicht immer gelang es, den Anfangsverdacht zu verdichten oder zu bestätigen.
Im Ergebnis der Recherchen waren entweder objektiv entlastende Beweismittel
festgestellt worden oder es konnten weder in der DDR noch anderweitig
ausreichend gerichtsverwertbare Beweise für eine Begründung des dringenden Tatverdachts erarbeitet werden, die eine gesetzlich zulässige Strafverfolgung
ermöglicht hätten. Auch in solchen Fällen mußte gelten: in dubio pro
reo – im Zweifel für den (potentiellen)Angeklagten.
Insofern ist es unsinnig zu behaupten, die DDR habe unzulässigen „Täterschutz
“ gewährt.
Beispielsweise wird der Fall Gust/Giese immer wieder als „Beweis“ zitiert,
um der DDR vorzuhalten, sie habe NS-Täter nicht verfolgt. Der ehemalige SS-Obersturmführer Gust, stellvertretender Lagerleiter im KZ Buchenwald,
galt als berüchtigter Schläger. Nach ihm wurde nach 1945 international gefahndet.
Er lebte bis zu seinem Tode 1992 als Bürger der BRD unter dem Namen
Franz Erich Giese (der Geburtsname seiner Frau) unbehelligt im niedersächsischen
Melle und betrieb dort ein Nobellokal. Dem MfS wurde Ende
der 60er Jahre im Ergebnis konspirativer Erkundungen Identität und Aufenthalt
bekannt. Allerdings eben nur inoffiziell und damit offiziell nicht verwendbar.
Unter damaligen Gesichtspunkten waren diese Erkenntnisse für
Rechtshilfeersuchen oder offizielle Verlautbarungen nicht ausreichend, so
dass entsprechende Informationen an die BRD-Justiz unterblieben. Mit der Schuldzuweisung an die Adresse der DDR wird allerdings zu überdecken
versucht, dass – wie der Antifaschist Fred Löwenberg glaubhaft bekundet –
dem Verfassungsschutz seit 1952 sowohl Identität als auch Aufenthaltsort
von Gust/Giese hinlänglich bekannt waren.
In der DDR galten überdies völkerrechtliche Grundsätze für die Aufklärung
und Ahndung von Nazi-Verbrechen. In der BRD hingegen wurden
Nazi-Verbrechen nach Tatbeständen der allgemeinen Kriminalität verfolgt.
Damit verbunden war, dass das verbrecherische Tatgeschehen unter Umständen
in Einzeltaten zerlegt und bewiesen werden musste. Das bot den Angeklagten
und ihren Verteidigern oft Gelegenheit, mit der Widerlegung einzelner
Tatvorwürfe die gesamte Anklage in Frage zu stellen, was auch vielen Richtern entgegen kam.
Da der HA IX/11 – obwohl Struktureinheit der HA Untersuchung des
MfS – keine Befugnisse und Rechte eines Untersuchungsorgans gemäß Strafprozessordnung zustanden, mussten die Unterlagen zur Prüfung strafrechtlicher
Relevanz an die zuständige Untersuchungsabteilung in der HA IX (HA
IX/10, später Arbeitsgruppe VgM bzw. HA IX/2 ) übergeben werden. Wurde
im Ergebnis der strafrechtlichen Einschätzung festgestellt, dass ausreichend
Beweismittel vorlagen, wurden die notwendigen Maßnahmen durch die zuständige Untersuchungsabteilung eingeleitet und die Führung des Ermittlungsverfahrens
unter die gesetzlich vorgeschriebene staatsanwaltschaftliche Aufsicht
gestellt.
Die HA IX/11 wurde erforderlichenfalls auch danach noch in weitere
notwendige Beweisführungsmaßnahmen in laufenden Ermittlungsverfahren/ Untersuchungsvorgängen einbezogen, etwa zur Überprüfung von Aussagen
Beschuldigter oder Zeugen, in weitergehende Recherchen zu Personen
und Sachverhalten etc.
Innerhalb des MfS entwickelte sich die Abt. 11 in der HA IX zur zentralen Erfassungs- und Auskunftsstelle über Personen und Sachverhalte aus der
Zeit von 1933 bis 1945. Sie verfügte zuletzt über rund 11.000 laufende Meter
Akten, Tausende von Mikrodokumentenfilmen sowie über Literatur und
Karteimittel zu über zwei Millionen in Archivalien genannten Personen und Sachverhalten.
Forschungsanfragen aus dem In- und Ausland, die an die Staatliche Archivverwaltung/ Dokumentationszentrum oder das IML/Zentrales Parteiarchiv
der SED gerichtet waren, wurden von der HA IX/11 im Rahmen des offiziellen Zusammenwirkens mit diesen Einrichtungen unterstützt . Wenn Dokumente
vorlagen, wurden diese nach Prüfung zur Verfügung gestellt – allerdings
nicht für alle und jeden.
Anfragen für Forschungszwecke aus dem westlichen Ausland wurden
grundsätzlich – wie wohl auch umgekehrt – auf etwaige geheimdienstliche
oder andere Interessen überprüft.
Zur Verantwortung der Abt. 11 in der HA IX gehörte – in Durchsetzung
des Befehls Nr. 39/67 und seiner 2. Durchführungsbestimmung – die Realisierung
von Aufgaben, die sich aus den internationalen Rechtshilfebeziehungen
der DDR und aus Rechtshilfeersuchen an den Generalstaatsanwalt
der DDR ergaben. In der Regel bat man vom Ausland um Unterstützung bei
Recherchen nach möglichen Tätern, Zeugen und Beweismitteln. Dazu wurden
jährlich bis zu 100 Dokumentationen und Materialien an den Generalstaatsanwalt
der DDR übergeben, darunter Unterlagen zur Rechtshilfe gegenüber
Justizorganen in den USA, Kanada, Australien, Frankreich, Belgien, der
BRD und Westberlin. Bedient wurden zahlreiche Anfragen von staatlichen
und gesellschaftlichen Organen anderer Staaten.
Allein für die in Westberlin laufenden Untersuchungen gegen ehemalige
Juristen des Volksgerichtshofes wurden zwischen 1980 und 1986 über 6.000
Blatt Dokumente zur Verfügung gestellt. Das Ergebnis des Verfahrens war
dennoch mager: Von den über 70 Nazi-Juristen, gegen die das Verfahren lief,
wurde keiner verurteilt. Lediglich der bereits vorher angeklagte Beisitzer an
Freislers Volksgerichtshof, Otto Rehse, war am 3. Juli 1967 zu fünf Jahren
Freiheitsentzug verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf. In der zweiten Verhandlung wurde Rehse sogar freigesprochen – weil er subjektiv von
der Richtigkeit der faschistischen Ausnahmegesetze überzeugt gewesen sei,
wie es in der Begründung des Urteils hieß. Vor der folgenden Revisionsverhandlung verstarb er.
Internationale Beachtung fand die 1985 erfolgte Übergabe einer
umfangreichen Dokumentation über Todesurteile des Volksgerichtshofes mit zum Teil erstmaligen Hinweisen auf das Schicksal sogenannter
NN-Gefangener (Gefangene im Ergebnis von Nacht- und Nebelaktionen der
Faschisten) in Frankreich, Belgien, Luxemburg, Österreich und aus den Niederlanden. Diese ausschließlich vom MfS aufbereiteten Unterlagen wurden
über den Generalstaatsanwalt und das Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer der DDR an die zuständigen Organe in diesen Ländern übergeben.
Auch den Behörden der BRD wurden in großem Umfange beweiskräftige
Materialien zu Tatverdächtigen übergeben, ohne dass von den Empfängern
– von Einzelfällen abgesehen – ernsthafte Maßnahmen erfolgten. Mehr
noch: Zumeist wurde das Ansinnen der DDR-Verantwortlichen als politisch
motivierte Verleumdungsversuche diffamiert. Die entsprechenden Dokumente
und andere Beweismittel verschwanden in Schubladen bzw. dennoch
eingeleitete Ermittlungen wurden nach kurzer Zeit eingestellt. Die Begünstigung von Tatverdächtigen ging zumindest in nachweisbaren Einzelfällen
soweit, dass diese von bundesdeutschen Behörden vor eventuellen
Reisen in die DDR gewarnt wurden. Man ließ sie wissen, dass sie dort wegen
der ihnen angelasteten Nazi-Verbrechen festgenommen werden könnten. So
geschah es im Falle eines ehemaligen Majors der Luftwaffe, zu dem die HA
IX/11 Dokumente aufgefunden hatte, aus denen sich der Verdacht der Teilnahme
an Kriegsverbrechen auf dem Territorium der ehemaligen UdSSR
ergab. Über den Generalstaatsanwalt der DDR waren dem Generalstaatsanwalt
beim Oberlandesgericht in Hamburg Unterlagen zugeleitet worden,
der im Oktober 1979 ein Ermittlungsverfahren einleitete. Im Oktober 1981
wurde dieses Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass Schuld nicht
nachweisbar sei. Der Major war in den Dokumenten als Leiter einer sogenannten „Evakuierungsaktion“ in der Stadt Kriwoi Rog ausgewiesen. Befehlsgemäß waren dabei alle wehrfähigen männlichen Zivilisten zu evakuieren
(eine Umschreibung für exekutieren) und die übrige Bevölkerung zu deportieren. Bei seiner Vernehmung hatte er die massenhafte Liquidierung nicht in
Abrede gestellt, aber angegeben, dass er die Durchführung des Befehls einem nachgeordneten Kompanieführer übertragen habe. Vom Bundesminister für Innerdeutsche Beziehungen erhielt der Betreffende 1983 ein Rechtsgutachten
des Gesamtdeutschen Instituts mit ausdrücklichem Hinweis auf den „letzten Absatz Seite 6“. Dort hieß es sinngemäß, dass von den vorstehenden Ausführungen her von einer Einreise in die DDR dringend abgeraten werden
sollte, weil von einer Gefährdung für seine persönliche Sicherheit und Freiheit auszugehen sei.
Ähnlich verfuhren Mitte der 1980er Jahre die Justizbehörden mit einem in
Mainz wohnenden ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter nach der Übergabe von Beweismitteln. Der Kriminaloberassistent bei der Gestapo Leipzig war am
12. April 1945, unmittelbar vor dem Einmarsch der US-amerikanischen Truppen, zusammen mit anderen an der Massenerschießung von 57 politischen
Häftlingen und ihrer „Entsorgung“ in Bombentrichtern in Leipzig-Lindenthal beteiligt gewesen. Mit gefälschten Papieren flüchtete er in den Westen,
ohne dort später jemals für seine Verbrechen belangt worden zu sein.
Nach dem Ende der DDR gab es Vorwürfe und Anschuldigungen gegen
die HA IX/11 und andere operative Diensteinheiten des MfS. Sie hätten Unterlagen zur Erpressung von Personen inner- und außerhalb der DDR benutzt, NS-Verbrecher im Bedarfsfall gedeckt, Darstellungen über die Zeit
des Faschismus und den antifaschistischen Widerstandkampf politisch verzerrt sowie Ergebnisse der operativen Aufklärung zu Kriegsverbrechen und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Bedarfsfall frisiert.
Alle kriminalistischen und juristischen Verifizierungsversuche blieben
bisher ohne Ergebnis. Simon Wiesenthal („Dokumentationszentrum des
Bundes jüdischer Verfolgter des Naziregimes“ in Wien), der sich nach
1989/90 über angeblich in der DDR vor Strafverfolgung geschützte Nazi-Täter beklagte, konnte nicht einen einzigen derartigen „Fall“ für seine
Behauptungen namhaft machen. In einem Schreiben an Prof. Detlef Joseph (Berlin) vom 20. Dezember 2000 reagierte er ausweichend auf eine entsprechende Nachfrage. Er habe „Informationen“ bekommen, „wonach Nazis
i m allgemeinen von der DDR häufig benutzt wurden, um Nazis, die im
Westen gelebt haben, auszuspionieren. Über Presseerklärungen wurde damit Westdeutschland diffamiert und als Land dargestellt, das Nazis gut behandelt
und schützt“.
Wiesenthal hatte am 18. Dezember 1991 für den Januar 1992 ein Dossier angekündigt „mit den Namen von mehreren Hundert ehemaligen Nazis, die
durch den Schutz des DDR-Regimes der Strafverfolgung entgehen konnten“ , das er an den damaligen Justizminister Klaus Kinkel übergeben wollte.
Prof. Detlef Joseph erkundigte sich zehn Jahre später nach diesem Dossier
bei der Justizministerin Herta Däubler-Gmelin. Diese ließ ihn am 14. Juni 2001 wissen, dass sie ein solches Dossier „weder in den hiesigen noch in den Akten
der Zentralen Stelle (in Ludwigsburg – d. Verf.) festgestellt“ habe. „Auf eine daraufhin veranlasste Anfrage beim Dokumentationszentrum des Bundes jüdischer Verfolgter des Naziregimes in Wien hat Herr Wiesenthal mitgeteilt, er
habe die erwähnte Namensliste zwar seinerzeit geplant, sei jedoch in der
Folge nicht dazu gekommen, sie auch tatsächlich zu erstellen.“ (Dem interessierten Leser empfehlen wir nicht nur aus den vorgenannten Gründen
Detlef Josephs Buch: „Nazis in der DDR“, edition ost, Berlin 2002)
Die Behauptung, es habe eine Kumpanei zwischen Nazis und Kommunisten
in der DDR gegeben, wurde schon vor, aber besonders nach 1989
erhoben. Sie schien ein wirksames Instrument zur Diskreditierung der
DDR und ihrer Institutionen zu sein. Seit den 1960er Jahren erschienen, wohl
als Reaktion auf das „Braunbuch“, im Westen verschiedene sogenannte „Dokumentationen“ über „Nazis in der DDR“ (z. B. „Nazis in Pankows Diensten“, „Braunbuch DDR“). Nach dem Erscheinen solcher Publikationen erfolgten durch die HA IX/11 stets umfassende Prüfungen zumeist im
Rahmen speziell angelegter Vorgänge (SV 1/79, 3/82, 14/83 u. a.). Nicht selten resultierte die vermeintliche „Nazivergangenheit“ aus einer nominellen Mitgliedschaft in der NSDAP, von der die Betroffenen oftmals nicht einmal Kenntnis hatten, wenn eine Überweisung aus anderen Nazi-Formationen erfolgte, als sie bereits bei der Wehrmacht waren. Exemplarisch soll
hier auf den „Fall“ von Gerhard Dengler verwiesen werden. Dieser hatte
in seiner Eigenschaft als Vizepräsident des Nationalrates der Nationalen Front der DDR die Arbeitsgruppe geleitet, die damals das „Braunbuch“ erarbeitete. Dengler wurde als Altnazi denunziert. Zutreffend war, dass er
in seiner Heimatstadt Eberswalde dem Jungstahlhelm angehört hatte, der
später in die SA überführt wurde. Aus der SA wurde er in die NSDAP überwiesen, was Dengler aber nicht erfuhr, da er bereits bei der Wehrmacht war. Nun schützt Unkenntnis keineswegs vor Verantwortung, aber: Hauptmann Dengler wechselte 1943 im Kessel von Stalingrad die Fronten, wurde Vizepräsident des Bundes der Offiziere (BDO) im Nationalkomitee „Freies Deutschland“ und deshalb 1944 von einem Nazi-Gericht wegen Landes- und Hochverrats in Abwesenheit zum Tode verurteilt. Die Familie kam in Sippenhaft. Einen solchen Mann als „Nazi“ zu bezeichnen, mutet schon reichlich widersinnig an.
Eine nicht weniger typische Behauptung war auch der „Fall“ Gustav Just, der von 1990 bis 1992 für die SPD dem Landtag Brandenburg angehörte und dessen Alterspräsident war. Just wurde 1957 im Prozess gegen Janka und Genossen als Angehöriger einer „partei- und staatsfeindlichen Gruppe“ verurteilt. Bei der Hausdurchsuchung wurde ein Tagebuch gefunden, in welchem Just seine Teilnahme, an einer am 15. Juli 1941 erfolgten Erschießung von sechs Juden in einem ukrainischen Dorf, dokumentiert hatte. Er war dazu vom Untersuchungsorgan vernommen worden. Die Vernehmungsprotokolle wurden Bestandteil der Beweismittelakte zur Anklage und der Gerichtsakten. Da damals außer seinen Aufzeichnungen und Einlassungen keine weiteren objektiven Beweismittel zum Tatgeschehen ermittelt werden konnten, erfolgte keine gesonderte Anklage wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Sachverhalt wurde jedoch im veröffentlichten Urteil zur Charakterisierung der Persönlichkeit mitgeteilt. Nach der Konterrevolution wurde jedoch behauptet, „die Stasi“ habe das Tagebuch verschwinden lassen, um Just gegebenenfalls damit zu erpressen. Von der HA IX/11 sind im November 1989 im Zusammenhang mit Rehabilitierungsmaßnahmen im Auftrage der Staatsanwaltschaft Überprüfungen zur Person und zum Sachverhalt eingeleitet worden, die allerdings mit der Auflösung der Diensteinheit eingestellt wurden. Über die gerichtsbekannten Tatsachen hinausgehende Beweise für das Tatgeschehen und zum Tatbeitrag von Just konnten auch 1989 nicht ermittelt werden und wurden auch in einem bis 1994 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder anhängigen Verfahren nicht erbracht.
Nicht in einem einzigen Falle konnte bei den namhaft gemachten „Nazis in der DDR“ ein Tatverdacht der Beteiligung an Nazi-Verbrechen zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Nach 1989/90 gab es nicht wenige Alt-Nazis und an Nazi-Verbrechen beteiligte Täter, aus denen „Opfer des Stalinismus“ oder „Stasi-Opfer“ wurden.
Hinlänglich bekannt wurde durch die Medien der jahrelange Streit um die „Kriegsopferrente“ für den in der DDR rechtskräftig verurteilten „Mörder von Oradour“, Heinz Barth. Ansprüche auf Rückübertragung von „Alt-Eigentum“ meldete z. B. auch der ehemalige SS-Obersturmbannführer, Chef der Gestapo-Dienststellen in Chemnitz und Kattowitz, Dr. Johannes Thümmler an. Der einstige Vorsitzende eines Standgerichtes im KZ Auschwitz forderte die Rückgabe von durch alliierte Behörden eingezogenes Eigentum, das augenscheinlich als requiriertes jüdisches Eigentum in seinen Besitz gelangt war. Trotz umfangreicher Beweise für seine Verbrechen, die aus Polen und zum Teil aus der DDR geliefert worden waren, blieb Thümmler in der BRD straffrei.
In die Schlagzeilen gerieten Politik und Praxis der Entschädigung für
derartige „Opfer“ auch mit dem „Fall“ Margot Pietzner, die nach der Konterrevolution in der „Gedenkbibliothek zu Ehren der Opfer des Stalinismus“ in Berlin
über ihr Schicksal berichtete. Wegen Verbrechen an Häftlingen in Außenlagern der KZ Sachsenhausen und Ravensbrück war sie von einem sowjetischen Militärtribunal (SMT) zum Tode verurteilt worden. Dieses Urteil wurde später in 25 Jahre Haft umgewandelt. 1956 erfolgte in der DDR ihre Haftentlassung unter Aussetzung des weiteren Strafvollzuges. „Bürgerrechtler“ wie Bärbel Bohley, Jürgen Fuchs, Siegmar Faust u. a. brachten
mit Hilfe von Vorstandsmitgliedern der „Gedenkbibliothek“ einen Rehabilitierungsantrag auf den Weg. Dadurch kam Frau Pietzner auf die sogenannte
Sammelliste Nr. 1 und gehörte damit zu den ersten, die nach der Annexion der DDR durch die BRD Entschädigung für erlittenes Unrecht erhielten. Von den ihr zugestandenen 60.000 DM Haftentschädigung gingen 7.000 DM an Faust und
20.000 an die Leiterin der „Gedenkbibliothek“.
Als französische Zeugen die Richtigkeit der damals erhobenen Beschuldigungen bestätigten, wurde die Rückzahlung der 60.000 DM gefordert.
Beweise für die Schuld von Margot Pietzner befanden sich allerdings auch
in den MfS-Akten.
Außer der zielgerichteten und systematischen Mitwirkung an der Aufklärung
und strafrechtlichen Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechen
befasste sich die HA IX/11 auch mit der Auswertung von Dokumenten
und Archivalien zu Kommunisten, Sozialdemokraten, Gewerkschaftern
und anderen Antifaschisten, die zwischen 1933 und 1945 verfolgt worden
waren. Zur Verwirklichung des Beschlusses des Sekretariats des ZK
der SED vom 25. Juli 1983 zur zentralen Erfassung von schriftlichen
Materialien zu Personen und Sachverhalten sowie gegenständlichen Zeugnissen
des antifaschistischen Widerstandskampfes sind Tausende diesbezügliche
Informationen an das zuständige IML/Zentrales Parteiarchiv
übergeben worden. Es wurden vor allem aus den in der HA IX/11 archivierten
Beständen des ehemaligen faschistischen Volksgerichtshofs und
der Sondergerichte Opfer der Nazi-Blutrichter und der Gestapo sowie in
KZ und Haftanstalten Eingekerkerte und Ermordete erfasst und namhaft
gemacht.
Ein Schwerpunkt bei Recherchen zum antifaschistischen Widerstandskampf
und zu Fragen der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung
betraf Personen, die der Kollaboration mit den Faschisten
bezichtigt wurden bzw. in der UdSSR unter Stalin Opfer politischer
Repressalien geworden waren. Im Ergebnis zumeist sehr umfangreicher Materialsichtungen, Ermittlungen und Überprüfungen wurden entsprechende Dokumentationen gefertigt und vielfach Vorschläge für die Rehabilitierung
der Betroffenen unterbreitet. Das betraf z. B. eine Reihe von
Mitarbeitern des Nachrichtendienstes der KPD mit Kippenberger an der
Spitze, oder den lange des Verrats von antifaschistischen Mitkämpfern
an die Gestapo bezichtigten KPD-Funktionär Wilhelm Knöchel. Recherchen
und Dokumentationen betrafen auch solche Persönlichkeiten wie
den sowjetischen Marschall Tuchatschewski und den Genetiker Timofejew-
Ressovsky.
Das unter „Stalinismus“ zu verbuchen wäre zu einfach. In Kriegszeiten hätte das unter jedem Staats- und Regierungschef vorkommen können.
Zugleich konnten weitergehende Erkenntnisse oftmals zu einer differenzierteren
Sicht auf Personen und Sachverhalte beitragen, was zur Korrektur bis
dahin gültiger Bewertungen einzelner Persönlichkeiten führte. Der Geschichtsforschung konnten zunehmend Ergebnisse zum Wirken kommunistischer,
sozialdemokratischer, pazifistischer, kirchlicher und anderer Widerstandskämpfer
und -gruppen zur Verfügung gestellt werden („Rote Kapelle“, Uhrig-Organisation, Baum-Gruppe, katholische Widerstandsgruppen etc.).
Spezielle Überprüfungen erfolgten zur Vita von Persönlichkeiten, die
faschistische Verfolgung und Nazi-Terror überlebt hatten und nach 1945
in öffentlichem Ansehen standen. Das betraf etwa Herbert Wehner, der
im Auftrag der Leitung der KPD während des 2. Weltkrieges über Schweden
nach Deutschland geschickt werden sollte, um die Leitung der illegalen Widerstandsarbeit der noch existierenden KPD-Gruppen zu übernehmen.
Zuvor in Schweden verhaftet, hatte er zahlreiche Namen von
Kommunisten ausgesagt und galt Jahrzehnte lang als Verräter. Durch
akribische Recherchen der HA IX/11 in Verbindung mit anderen Diensteinheiten
konnte schließlich eindeutig nachgewiesen werden, dass die
von Wehner genannten Personen außer Gefahr gewesen waren bzw. von
den Faschisten nicht ergriffen werden konnten. Herbert Wehner rettete
ich durch diese angebliche Aussagebereitschaft vor der Überstellung nach
Deutschland.
In den 1980er Jahren gewann die Nutzbarmachung der Archiv- und anderen Materialien für die Geschichtsforschung immer mehr an Bedeutung,
zumal die Strafverfolgung von Verdächtigen infolge deren sehr hohen Alters und schwerer Erkrankungen sich dem Ende näherte.
Umfangreiches Material wurde z. B. für die Forschungsarbeiten des Dokumentationszentrums der Staatlichen Archivverwaltung zum faschistischen Okkupationsregime in den von Hitlerdeutschland überfallenen und ausgeplünderten Ländern Europas zur Verfügung gestellt.
In diesem Kontext soll nicht unerwähnt sein, dass es die BRD-Behörden bis
in die 1990er Jahre ablehnten, das US-Document-Center in Westberlin in den
Archivfond der BRD und damit auch Verantwortung für die
Nutzung dieses umfangreichen Archivaktenbestandes zur Aufarbeitung
der Nazi- und Kriegsverbrechen zu übernehmen.

Text: Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel
Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

Das gesamte Buch oder einzelne Kapitel kann von der Website www.mfs-insider.de heruntergeladen werden.
Original-Text:
Abteilung 11 der Hauptabteilung IX
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