Schreiben von Erich Mielke an die Leiter der Diensteinheiten. Das Schreiben trägt das Datum des 13.09.198
Erich Mielke spricht in seinem Schreiben folgende Punkte an:
Viele Bürgerinnen und Bürger der DDR wurden zum Verlassen der DDR inspiriert.
Besondere Bedeutung hatte die zügellose Hetz- und Abwerbungskampagne in Verbindung mit der zeitweiligen einseitigen Außerkraftsetzung grundsätzlicher Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung Ungarns über den visafreien grenzüberschreitenden Reiseverkehr nach und durch Ungarn vom 20.06.1969 durch Ungarn im Gesamtkonzept zur Diskreditierung und Destabilisierung des Sozialismus in der DDR. Kurz und verständlich gesagt, Ungarn hatte die Konterrevolution entscheidend angeschoben.
Um die entstandene Lage zu eskalieren und die Beziehungen zwischen der DDR und Ungarn zu belasten, erfolgte die gezielte Verbreitung von Gerüchten, wonach die DDR in absehbarer Zeit den Reiseverkehr nach Ungarn drastisch reduzieren würde. Dieses Vorgehen des Gegners erfolgte mit dem Ziel, die DDR zu restriktiven Maßnahmen zu veranlassen, feindlich-negative Kräfte(konterrevolutionäre Kräfte)zu öffentlichkeitswirksamen, demonstrativen Handlungen zu inspirieren und den Druck im Inneren der DDR – insbesondere bezüglich der Erzwingung von ständigen Ausreisen- zu verstärken.
Ausgehend von den neuen Lagebedingungen und ihrer weiteren Entwicklung sollten zum rechtzeitigen Erkennen und zur vorbeugenden Verhinderung von Missbrauchshandlungen im Reiseverkehr nach bzw. durch Ungarn, auch des Transitverkehrs nach Bulgarien und Rumänien durch das Territorium Ungarns, durch differenzierte Ausschöpfung der bestehenden rechtlichen und politisch-operativen Möglichkeiten folgende Maßnahmen unter konsequenter Beachtung ihres internen Charakters auszuführen gewesen:
- Die vorbeugende politisch-operative Arbeit aller operativen Diensteinheiten zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der DDR und der Bestrebungen zur Erzwingung der ständigen Ausreise, insbesondere unter Missbrauch des Territoriums Ungarns, wäre eine weitere Qualifizierung der operativen Grundprozesse noch wirksamer zu gestalten. Durch Nutzung aller geeigneten Möglichkeiten, insbesondere durch den zielgerichteten Einsatz von IM und anderer Undercover agierenden, wären verstärkt entsprechende Hinweise zu erarbeiten. (Heute wissen wir, dass da bereits alles zu spät war. Die Undercover agierenden des MfS haben sich schon seit langer Zeit umsonst abgemüht, da ihre Erkenntnisse keine notwendigen Konsequenzen zu Folge hatten.) Zielstellung aller Maßnahmen sollte sein, das beabsichtigte ungesetzliche Verlassen der DDR über Ungarn auf dem Territorium der DDR wirksam zu verhindern. Es war davon auszugehen, dass operative(geheimdienstliche) Maßnahmen in Ungarn gegen verdächtige Personen zur Verhinderung von Straftaten gemäß §§ 105 und 213 StGB nicht mehr möglich waren. Bei der Realisierung der Maßnahmen war auch die mögliche Zunahme des Missbrauchs des pass- und visafreien Reiseverkehrs nach der CSSR zu ungesetzlichen Grenzübertritten der Staatsgrenze der CSSR nach der BRD, Österreich bzw. Ungarn zu beachten. Bei begründetem Verdacht des ungesetzlichen Verlassens der DDR wären befristet Reisesperren bzw. der Ausschluss vom pass- und visafreien Reiseverkehr zu veranlassen. (Nun ja, die Besetzung der BRD-Botschaft in Prag war nicht mehr zu verhindern gewesen. Wir kennen alle den Auftritt von Hans-Dietrich Genscher. Der Sieg der Konterrevolution rückte immer näher.) Von dieser gekennzeichneten Lage und ihrer möglichen Entwicklung ausgehend wären alle derartigen Hinweise und geheimdienstliche Vorgänge neu zu bewerten. Es wären unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit die Ausreise dieser Personen verhindert und deren Vorhaben noch auf dem Territorium der DDR wirksam verhindert worden wäre.
- Im Antrags- Prüfungs- und Entscheidungsverfahren hätte man alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, diejenigen Personen herauszufinden, zu denen Hinweise auf den beabsichtigten Missbrauch der Reisen vorliegen. In diesen Fällen wären die Versagungsgründe gemäß §§ 13 und 14 der Verordnung über Reisen von Bürgerinnen und Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30. November 1988 (RVO) konsequent anzuwenden gewesen. Bei Personen, die einen Antrag auf ständige Ausreise gestellt haben bzw. deren Antrag bereits abgelehnt wurde, wären Anträge auf Reisen nach bzw. durch Ungarn nicht zu genehmigen gewesen. Das Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren für Reisen nach bzw. durch Ungarn wäre zu zentralisieren und bezüglich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Diensteinheiten künftig wie bei Privatreisen nach dem nichtsozialistischen Ausland gemäß den Festlegungen in der 3. Durchführungsbestimmung zur Dienstanweisung Nr. 4/85 durchzuführen gewesen.
- Bei internen Hinweisen auf ungesetzliches Verlassen der DDR, die nicht als Begründung einer ablehnenden Entscheidung hätten verwandt werden können, wäre zu prüfen gewesen, ob andere Versagungsgründe entsprechend den §§ 13 und 14 der RVO begründet und nachprüfbar zur Anwendung gelangen hätten können. Entsprechende Versagungsgründe, die keine Rückschlüsse auf das Vorliegen interner Hinweise zugelassen hätten, wären insbesondere gegenüber bei solchen Antragstellern in Betracht zu ziehen gewesen, die
- noch keinen aktiven Wehrdienst, Dienst, welcher der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, bzw. Reservistendienst geleistet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder z.Z. Dienst in den Schutz- und Sicherheitsorganen(Sicherheitsbehörden)leisten oder bei denen die von den zuständigen staatlichen Stellen festgelegte Frist seit dem Tag der Entlassung aus dem Dienst noch nicht abgelaufen ist (§ 13(2) der RVO). Dieser Versagungsgrund ist insbesondere gegenüber Jüngeren anzuwenden;
- auf Grund ihrer jetzigen oder früheren Tätigkeit Kenntnisse besitzen, die zur Verhinderung von Gefahren, Schäden, Störungen u.a. Nachteilen geheimzuhalten sind (§ 14(1) a der RVO). Dabei wären neben Geheimnisträgern auch solche Personen zu erfassen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit Kenntnisse über andere geheimzuhaltende Informationen besitzen.
Im Ausnahmefall wäre, wenn aus grundsätzlichen Erwägungen die Reise versagt werden muss, die Versagung
- Mit der Notwendigkeit des Schutzes der nationalen Sicherheit oder der Landesverteidigung (§ 13 (1) der RVO) zu begründen,
- für die Dauer der einseitigen Außerkraftsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung Ungarns über den visafreien grenzüberschreitenden Verkehr vom 20.06.1969 damit zu begründen, dass der Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger der DDR während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht ausreichend gewährleistet ist. (§ 15 der RVO).
Bei Personen, die einen Antrag auf ständige Ausreise gestellt haben bzw. deren Antrag auf ständige Ausreise bereits abgelehnt wurde, wäre zu prüfen gewesen, ob Versagungsgründe entsprechend den §§ 13 (2) und 14 der RVO begründet und nachprüfbar hätten zur Anwendung gelangen können. Wenn die Ablehnung auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen wäre, wäre diese mit der Notwendigkeit des Schutzes der nationalen Sicherheit betreffend.)
- Die bestehenden Möglichkeiten der operativen Grenzfahndung wären zielgerichtet entsprechend den neuen Sicherheitserfordernissen zu nutzen gewesen, damit ihre Wirksamkeit vor allem auf der Grundlage der von den Diensteinheiten des MfS erarbeiteten operativen Hinweise- bei konsequenter Einhaltung der Regelungen der RVO-weiter erhöht worden wäre. Es wäre eine zielgerichtete Pass- und Zollkontrolle an den Grenzübergangsstellen der Staatsgrenze Süd sowie der internationalen Flughäfen der DDR zu gewährleisten gewesen und zugleich wären gemeinsam mit den Organen der Zollverwaltung(Zollämter) der DDR an den jeweiligen Grenzübergangsstellen geeignete Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Filtrierungsprozesses einzuleiten gewesen, um verdächtige Personen aus den Reiseströmen herauszulösen und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen an der Ausreise nach bzw. durch Ungarn zu hindern. Derartige Feststellungen wären- auch unter Nutzung nachgewiesener zoll- und devisenrechtlicher Verstöße- konsequent zu ahnden gewesen und die betreffenden Personen hätte man zurückweisen müssen. Dies wäre als Versagungsgrund bei erneuter Beantragung von Reisen zugrunde zu legen gewesen.
- Die Leiter der Kreisdienststellen hätten im politisch-operativen Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Volkspolizei kurzfristig alle Personen, denen bereits die Reiseanlage PM 105 für Reisen nach bzw. durch Ungarn ausgehändigt wurde, überprüfen müssen, ob ihnen gegenüber Versagungsgründe zur Anwendung zu bringen gewesen wären. Hätte dies zugetroffen, hätte am die Einziehung der Reiseunterlagen PM 105 veranlassen müssen.
- Die Leiter der Diensteinheiten hätten gewährleisten müssen, dass gegenüber solchen Personen, zu denen keine Hinweise auf den beabsichtigten Missbrauch der beantragten Reise vorliegen, keine undifferenzierte Anwendung der Versagungsgründe gemäß §§ 13, 14 und 15 der RVO zu erfolgen hätte.
- Reisen von Angehörigen des MfS nach Ungarn wäre auf Grund der damaligen Lagebedingungen nicht zuzustimmen gewesen, Bei ehemaligen Angehörigen des MfS, die über bedeutsame geheimzuhaltende Kenntnisse verfügen, wäre wie bei Angehörigen des MfS zu verfahren gewesen.
Zur Durchsetzung der entsprechenden Maßnahmen in den Organen(Behörden)des MDI(Innenministeriums)hätte der Innenminister und der Chef der Deutschen Volkspolizei die notwendigen Weisungen erlassen müssen. Die Leiter der Bezirksverwaltungen bzw. die Leiter der Kreisdienststellen hätten mit den Chefs der entsprechenden Dienststellen der Volkspolizei die Durchsetzung der angewiesenen Maßnahmen konkret beraten und abstimmen müssen.
Durch die Leiter der Bezirksverwaltungen bzw. die Leiter der Kreisdienststellen wären die 1. Sekretäre der Bezirksleitungen der SED bzw. der Kreisleitungen der SED über den grundsätzlichen Inhalt der auf Grund zentraler Entscheidungen festgelegten Maßnahmen mündlich zu informieren gewesen.
Erich Mielke wies die Leiter der Diensteinheiten darauf hin, dass alle in diesem Schreiben angewiesenen Maßnahmen internen Charakter tragen und streng geheimzuhalten sind.
Die in diesem Schreiben angewiesenen Maßnahmen traten mit Wirkung vom 15. September 1989 in Kraft.
Das Schreiben von Erich Mielke vom 13.09.1989 ist von Petra Reichel bearbeitet wiedergegeben worden. Dem Schreiben ist die Form von „hätte“ und „was wäre wenn..“ gegeben worden. Das Dokument ist der MfS-Mediathek entnommen worden.
Anmerkungen von Petra Reichel:
Die Geschichte hat gezeigt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen nicht gelungen ist.
Erich Mielke, dessen Ideen wichtig und richtig waren, ist unwissentlich zum Chronisten der Konterrevolution geworden. Hier kann man das „Was wäre, wenn…“ in der Geschichte anwenden.
Die Frage bleibt, ob die DDR noch bestehen würde, wenn diese Maßnahmen konsequent um- und durchgesetzt worden wären.
Schreiben Verhinderung Fluchten über Ungarn