Ständig wird von Demokratie und Menschenrechten in den westlichen Ländern gefaselt. Aber wie halten sie es selbst damit?
In den Westzonen war sie mit Hugo Paul und Max Reimann im Parlamentarischen Rat vertreten und zog mit 5,7 % (1.361.706 Wähler) 1949 in den ersten deutschen Bundestag ein. Aufgrund der antikommunistischen Stimmung in der BRD war sie dort isoliert. Es wurde behauptet, dass sie der Sowjetunion hörig sei und andere Parteien im Bundestag gaben der KPD eine Mitschuld am Scheitern der Weimarer Republik.
Im September 1950 verabschiedete die Bundesregierung den so genannten Adenauer-Erlass, der die Verfassungstreue der öffentlich Bediensteten festschrieb und damit Mitgliedschaften in sogenannten verfassungsfeindlichen Organisationen verbot. Viele Kommunisten wurden daraufhin unter dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Später unter der Regierung Brandt gab es wieder einen Radikalen-Erlass, der in den 1970er und 1980er Jahren angewandt wurde.
Die Bundesregierung verbot am 26. Juni 1951 die FDJ nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes. Hierfür wurden insbesondere ihre enge Verbindung zur SED und der zu dieser Zeit noch legalen KPD als Gründe angeführt. Kurz darauf wurde in nur zwei Tagen das 1. Strafrechtsänderungsgesetz beschlossen, welches 37 neue Strafnormen festlegte und unter anderem Hochverrat, Landesverrat und Geheimbündelei unter Strafe stellte, was später einige KPD-Mitglieder betraf.
Am 23. November 1951 stellte die Bundesregierung Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD durch das Bundesverfassungsgericht, ebenso wie bereits drei Tage zuvor gegen die Sozialistische Reichspartei, welche offen neonazistisch war und bereits 1952 verboten wurde. Zuvor waren einige Abgeordnete der KPD (Heinz Renner, Oskar Müller, Walter Vesper und Friedrich Rische) wegen unparlamentarischen Verhaltens für 20 Sitzungstage aus dem Bundestag verwiesen worden. Damit begannen etliche Durchsuchungen von Parteibüros, um Beweise für das anstehende Verfahren zu sammeln.
Schon frühzeitig war die KPD an den Aktionen gegen die westdeutsche Wiederbewaffnung (von ihr als Remilitarisierung bezeichnet) maßgeblich beteiligt, so mit Demonstrationen und einer (1951 vom Bundesinnenminister verbotenen) Volksbefragung. Zu dieser Zeit sank bereits ihr Zuspruch bei Wahlen aus unterschiedlichen Gründen. Dennoch fügte sie sich damit in eine Bewegung ein, die in der Bevölkerung Nachkriegsdeutschlands einen weit über die KPD-Stimmzahl hinausgehenden Rückhalt hatte. Immerhin konnte die KPD vor dem Verbot ihrer Volksbefragung bereits neun Millionen Nein-Stimmen gegen eine Wiederbewaffnung sammeln.
Sie pflegte auch enge Kontakte zur DDR und damit zur SED, die aus der Vereinigung zwischen KPD und SPD hervorgegangen war. Dies galt in der BRD als Hochverrat. Die KPD warb für eine Wiedervereinigung Deutschlands zu Konditionen, wie sie aber die Adenauer-Regierung ablehnte. Denn die BRD wurde nun in die westlichen Bündnisse integriert.
Im Januar 1952 wurde die Geschäftsordnung des Bundestages geändert, wodurch die KPD den Fraktionsstatus und damit das Recht Anträge und Anfragen zu stellen verlor. Die außerparlamentarische Agitation der Partei verschärfte sich darauf bis hin zu einem Aufruf zum „revolutionären Sturz des Regimes Adenauer“. Da machte die KPD einen entscheidenden Fehler, denn dadurch lieferte sie selbst wichtige Argumente für ihr Verbot.

Demonstration der Leipziger Eisen- und Stahlwerke (LES) gegen die Möglichkeit eines Verbotes der KPD (1952)
Bildquelle:
Von Deutsche Fotothek, CC BY-SA 3.0 de, Bild ist entsprechend verlinkt
Ab 1953 war die KPD, die nur 2,2 % (607.860 Wähler) erzielte, im Bundestag nicht mehr vertreten und konnte sich in der Folge nur noch in wenigen Landtagen halten. Sie zählte allerdings zum Zeitpunkt ihres Verbots noch 85.000 Mitglieder (anderen Angaben zufolge 78.000).
Am 23. November 1954 begann die mündliche Verhandlung vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. Kurz vor ihrem Verbot, im April 1956, widerrief die Partei den Grundsatz des revolutionären Sturzes Adenauers.Es dauerte fünf Jahre, bis das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil kam. Zuvor hatte die Regierung unter Konrad Adenauer die Grundordnung des Gerichtes dahingehend geändert, dass sechs Wochen nach Beendigung des mündlichen Verfahrens ohne Ergebnis das Verfahren auf den 2. Senat überging, was von vielen Kritikern als indirekte Druckausübung und Beeinflussung gesehen wird. Das lange Zögern des Gerichts, ein Urteil zu fällen, wird vielfältig auch als Unwillen der Richter gegen den Antrag und die Hoffnung auf ein Umbesinnen der Regierung gewertet. Dazu kam noch, dass der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Hermann Höpker-Aschoff, ein erklärter Gegner des KPD-Verbots, 1954 verstarb und der als rechtskonservativ geltende Josef Wintrich seine Position einnahm. Auch führte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in seiner Erklärung vor der Verlesung der Urteilsgründe aus, dass das Gericht für den Antrag der Bundesregierung keine Verantwortung trage und nur nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe.
Die Urteilsbegründung ist unlogisch. Es ist zu umfangreich, diese hier wiederzugeben. Wer möchte, kann diese gerne auf Wikipedia nachschlagen. Zum einen wird da von der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ gefaselt, zum Anderen diese außer Kraft gesetzt, weil die KPD die Ziele des Marxismus-Leninismus verfolgt. Der irreführende Begriff „Diktatur des Proletariats“ wird in die Urteilsbegründung einbezogen.
Der 1. Senat verbot schließlich am 17. August 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands, verbot ebenfalls die Gründung von Ersatzorganisationen, zog aber nicht ihre Landtagsmandate ein, da die betreffenden Länder schon entsprechende Regelungen getroffen hatten, beschlagnahmte hingegen das Parteivermögen für gemeinnützige Zwecke und setzte sechs Monate Mindeststrafe für ein Verstoß gegen die Verfügung fest (BVerfGE 5, 85).



Das historische Titelblatt der „Rhein-Zeitung“ hier nochmal als PDF-Datei:
KPD-Verbot RZ 18:19. August 1956
Die KPD wurde ein viertes Mal seit ihrer Gründung für illegal erklärt. Dies führte zu tausenden Verfahren und Verurteilungen. Noch am Tag der Urteilsverkündigung wurden von der Polizei Parteibüros geschlossen, Druckereien beschlagnahmt und 33 Funktionäre festgenommen. Teile der Führungsspitze der Partei hatten sich bereits vor der Urteilsverkündigung in die DDR abgesetzt. Das Parteivermögen, darunter Immobilien, Druckereien und 17 Zeitungen mit einer Auflage von insgesamt rund 150.000 Exemplaren wurde eingezogen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Gegen das KPD-Verbot gab es insbesondere aus der Arbeiterschaft keine großen Proteste. Die KPD machte den Fehler nicht in den DGB-Gewerkschaften mitzuarbeiten. Sie warf den Gewerkschaften die Zusammenarbeit mit den deutschen Monopolisten vor. Damit hat sie sich selbst isoliert. Erst später, so auch heute arbeiten Kommunistinnen und Kommunisten in den DGB-Gewerkschaften mit, da man aus der Geschichte gelernt hat und die Einheitsgewerkschaften unterstützt und da diese die größte Organisation der Arbeiterklasse sind.
Kritische Medien blickten nun kritisch auf die juristische Praxis in der BRD. Dies reichte bis zum Vorwurf der Politischen Justiz. Durch die Spiegel-Affäre hat man nun Erfahrungen gesammelt, das es auch in der BRD mit der Pressefreiheit nicht weit her und es juristische Einschüchterungen gab. (Mit der Spiegel-Affäre befasst sich DIE TROMMLER zu einem späteren Zeitpunkt.) So gab es auch Diskussionen um die Wiederzulassung der KPD.
Die in Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder und der Partei Nahestehende hatten zum Teil erhebliche persönliche Konsequenzen, selbst wenn keine Verurteilung erfolgte. Denn der Verdacht einer strafbaren Handlung konnte als wichtiger Grund für eine Kündigung dienen. Ebenfalls reichte die reine politische Betätigung am Arbeitsplatz zur Kündigung aus. Politische Betätigung am Arbeitsplatz ist bis heute verboten und ein Kündigungsgrund. Dazu sind Fälle bekannt, in denen der Verfassungsschutz bei Neueinstellung eines Kommunisten auf seine politische Vergangenheit hinwies, was zur erneuten Entlassung führen konnte. Die Zahl der eingeleiteten Ermittlungen und Verurteilungen wird mit 125.000 bis 200.000 Ermittlungen und 7.000 bis 10.000 Verurteilungen angegeben – bei 6.000 bis 7.000 KPD-Mitgliedern zum Zeitpunkt des Verbots der Partei. Betroffen waren auch viele Kommunisten, die in den Jahren der faschistischen Diktatur lange Jahre in Zuchthäusern und Konzentrationslagern verbringen mussten. Bis 1958 gab es auf Länderebene 80 Verbote gegen Organisationen, die als von der KPD gelenkt galten und somit unter das Urteil fielen.Insgesamt wird die Zahl der als Ersatzorganisationen verbotenen Vereinigungen und Organisationen von der DDR mit mehr als 200 angegeben. Die meisten Verbote erfolgten wegen verfassungsfeindlicher Vereinigung (§ 90a StGB, zuerst verfassungsverräterische Vereinigung und dann Verstoß gegen Parteiverbot), Organisationsdelikte (§ 128–129a, beinhaltete u. a. Geheimbündelei und Kriminelle Vereinigung), Staatsgefährdung (§ 88–98 StGB) und Landesverrat (§ 99–101 StGB)
Im niedersächsischen Landtag durften die zwei Abgeordneten der KPD (Ludwig Landwehr und Heinz Zscherpe) als Fraktionslose ihre Mandate behalten, ähnlich wurde in der Bremer Bürgerschaft verfahren. Die vier Abgeordneten verblieben in der kommunalen Stadtbürgerschaft als unabhängige Gruppe. Nach dem Beitritt des Saarlandes in die BRD wurde die Kommunistische Partei Saar am 9. April 1957 verboten, nachdem sie zuvor vom Bundesverfassungsgericht als Ersatzorganisation der KPD eingestuft worden war. Der Versuch des saarländischen Landtags, den beiden KP-Abgeordneten im Juli 1959 ihre Mandate zu entziehen, scheiterte an einer einstweiligen Anordnung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes; in der Hauptsache wurde nicht über die Rechtmäßigkeit des Mandatsentzugs entschieden. Die Kommunalmandate der KPD sind gemäß den Schlüssen aus dem Verbotsurteil gegenüber der SRP in Bayern und Nordrhein-Westfalen aberkannt worden. Josef Angenfort, Vorsitzender der FDJ, wurde (trotz seiner allerdings begrenzten Immunität als Abgeordneter des Landtags von Nordrhein-Westfalen) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und bekam damit die höchste Strafe, die im Zuge der Prozesswellen ausgesprochen wurde. Angenfort wurde als Leiter der westdeutschen FDJ die Unterstützung des Programms der nationalen Wiedervereinigung vorgeworfen und damit Hochverrat (sowie Verstöße gegen § 90a, 91, 128, 129 StGB) begangen zu haben.
Mitglieder der im Untergrund agierenden Partei stellten sich auch nach 1956 mehrfach zur Wahl und erzielten im Kommunalbereich auch einige Sitze. Vereinzelt stellte sie sogar den Bürgermeister, so wie in der Gemeinde Pfeffelbach(ein kleiner Ort in Rheinland-Pfalz). Mehrere Wählergemeinschaften und Kandidaturen von einzelnen Kommunisten wurden allerdings verboten und die Kandidaten wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot verurteilt. Hierbei traf es auch Leute, denen keine Verbindungen zur KPD vor oder nach dem Verbot nachgewiesen werden konnte, sondern lediglich einzelne Merkmale der Gesinnung teilten oder Kontakte in die DDR hatten. In der Regel beinhalteten diese Verurteilungen auch den Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte. Zeitweise wurden sogar Mitglieder für die Mitarbeit in der Partei, als sie noch legal war, verurteilt, was das Bundesverfassungsgericht dann aber 1961 aufhob.
1957 wurde ein Antrag der FDP auf politische Amnestie, was viele Kommunisten betroffen hätte, vom Bundestag abgelehnt. Die KPD rief dazu auf, zur Bundestagswahl 1957 die SPD sowie 1961 und 1965 die DFU(Deutsche Friedensunion) zu wählen, welche sich teilweise als Sammelbecken für Kommunisten gebildet hatte.
Im Zuge des politischen Wandels der 1960er Jahre wurde auch über die Wiederzulassung der KPD diskutiert. Herbert Wehner und Willy Brandt sprachen sich für eine Legalisierung der Aktivitäten von Kommunisten aus, weil dies innen- wie außenpolitisch eine positive Wirkung hätte. Der sozialdemokratischen „Entspannungspolitik“ stand die Illegalität von Kommunisten im Lande im Wege. Brandt und Werner wollten aber keine Wiederzulassung der KPD, sondern eine Neugründung. So kam es zur Gründung der DKP. Es gründeten sich noch andere kleine Parteien, die sich KPD nannten, aber nur vortäuschten Nachfolger der KPD zu sein. Sie betrieben antikommunistische Politik.
siehe Beitrag im WordPress-Blog „Kalter Krieg und „Entspannungspolitik“
Kommunisten selbst und andere Linke halten den Kampf der KPD gegen Wiederbewaffnung und Atomwaffen für den wahren Grund des Verbots, als einzige „richtige“ Opposition, die für die CDU-Regierung somit ein Hindernis darstellte. Es wird Adenauer persönlich vorgeworfen, enormen Druck auf das Bundesverfassungsgericht ausgeübt und somit in die Gewaltenteilung eingegriffen zu haben. Das Gericht selbst habe eine Gefahr aus der Literatur nur konstruiert und keine wirklichen Beweise angeführt. Die KPD wird daher als Opfer des Kalten Krieges und der dadurch verhärteten Fronten gesehen, verstärkt durch die Teilung Deutschlands.
Nach dem Bestehen der DKP und nach der Niederlage des Sozialismus in Osteuropa und dem Ende der DDR, ist die politische Gefahreneinschätzung einer kommunistischen Partei jedenfalls deutlich gesunken. So hat 1996 die
damalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach erklärt, sie würde nach gegenwärtigen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten die KPD nicht mehr verbieten.
Das Verbot ist bisher das einzige einer Kommunistischen Partei innerhalb einer westeuropäischen bürgerlichen Demokratie nach dem Zweiten Weltkrieg. Im Jahr 1940 wurde in der Schweiz die Kommunistische Partei der Schweiz verboten. Allerdings wurden auch in anderen Ländern Maßnahmen gegen Kommunisten ergriffen. So wurde die politische Meinungsäußerung in den 1950er Jahren von Kommunisten in den USA (in denen jenen in der McCarthy-Ära auch der öffentliche Dienst verweigert wurde), Kanada und Australien stark eingeschränkt. In letzterem wurde versucht die Kommunistische Partei zu verbieten, was aber am dortigen High Court scheiterte. Die KPdSU wurde nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Russland verboten, ihre Nachfolgeorganisation aber geduldet.
Neuere politische Nachwirkungen:
1995 beschloss der Niedersächsische Landtag einstimmig die nachträgliche Zahlung der Wiedergutmachungsrente für Verfolgte des Naziregimes. Diese konnte nach dem Bundesentschädigungs- und Häftlingshilfegesetz versagt werden, wenn die betreffende Person nach 1945 gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrat , was infolge des KPD-Verbotes auch Anwendung fand. Die Landesregierung kippte allerdings aufgrund rechtlicher Bedenken diese Initiative, die einer Teilrehabilitierung der Betroffenen gleichgekommen wäre. Gegen Ende des Jahres 2006 griff die Linkspartei diese Idee wieder auf in einem Vorschlag zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetz (BEG).
Zum 50. Jahrestag des KPD-Verbots gab es Veranstaltungen und Demonstrationen, die eine Wiederzulassung sowie die Aufhebung der Urteile forderten. Dies wurde hauptsächlich von der DKP, der FDJ, der SDAJ und verschiedenen Bürgerrechtlern wie Karl Stiffel und Rolf Gössner sowie einzelnen Vertretern der Linkspartei.PDS getragen und unterstützt.
Am 19. Mai 2014 übergaben Peter Dürrbeck, Sprecher der Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges (IROKK) und der langjährige Vorsitzende der VVN-BdA, Heinrich Fink eine von rund 3000 Personen unterzeichnete Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, in dem eine Aufhebung des Verbotsurteils gefordert wird. Mit Datum vom 22. Mai wurde dem Sprecher der IROKK in Essen mitgeteilt, dass die in der Petition vom Bundestag geforderte Überprüfung des Verbotsurteils wegen »Dreiteilung der Staatsgewalt und der Unabhängigkeit der Richter« nicht möglich sei. Wieder so ein Widerspruch. Damals nahm die Politik Einfluss auf die Justiz, um das Verbot durchzusetzen. Da hat sie gegen das heilige Grundprinzip der bürgerlichen Demokratie verstoßen, die Gewaltenteilung. Nun wird mit der Gewaltenteilung die Unmöglichkeit der Wiederzulassung der KPD begründet.
Möglichkeiten der Wiederzulassung:
Das KPD-Verbot findet in der Rechtsprechung keine Anwendung mehr, was bedeutet, dass Parteien und Gruppen, die als Nachfolgeorganisation darunter fallen würden, geduldet werden. Es wird von verschiedenen Seiten aber weiterhin eine Wiederzulassung gefordert, zum einen, um eine Entschädigung für die Opfer zu ermöglichen und zum anderen, um die theoretisch gegebene Möglichkeit der neuerlichen Anwendung auszuschließen.
Ein Weg der Wiederzulassung wäre die Streichung der in Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Möglichkeit von Parteienverboten, wofür eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich wäre. Danach könnte sich die KPD neu konstituieren und hätte alle ihr dadurch zustehenden Rechte, ohne dass sie erneut verboten werden könnte.
Auch kann das Bundesverfassungsgericht in gewissen zeitlichen Abständen das Urteil überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Es kann hierbei die damalige Begründung insgesamt für nichtig erklären oder aber auf die jetzige Situation beziehen und dadurch feststellen, dass die damals angeführten Gründe heute nicht mehr bestehen.
Das Gericht selbst hatte in seiner Urteilsbegründung die Möglichkeit einer Wiederzulassung für den Fall der Wiedervereinigung(allerdings war die Annexion der DDR juristisch keine Wiedervereinigung, sondern der Beitritt der neu gebildeten Bundesländer zur BRD) mit anschließenden gesamtdeutschen Wahlen angeführt. Sie könne für diesen Vorgang sogar ihr Parteivermögen zurückerhalten, um gegenüber anderen Parteien nicht benachteiligt zu werden.
Selbst die Aufhebung des KPD-Verbotes würde keine automatische Rehabilitierung und Entschädigung für die Verurteilten beinhalten, hierfür müsste ein neues Gesetz erlassen werden. Die typische Logik der bürgerlichen Gesetzgebung.
Zahlen, Fakten, einzelne Textpassagen Wikipedia, bearbeitet von Petra Reichel
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