Bildquellen: Legal Tribune Online https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/jobprofil-staatsanwalt-justiz-strafverfolgung/
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Wie bereits mehrfach betont und beschrieben, leitete der Staatsanwalt die Ermittlungen der Untersuchungsorgane, beaufsichtigte und kontrollierte sie. Er war berechtigt und verpflichtet, Weisungen zur Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens oder einzelner Untersuchungshandlungen zu erteilen. Er nahm Einfluss auf die Qualität der Ermittlungen. Der Staatsanwalt konnte sich an Ermittlungshandlungen beteiligen, sie durch seine Rechtsstellung unterstützen oder überhaupt ermöglichen (z. B. im internationalen Rechtshilfeverkehr) sowie alle Ermittlungsmaßnahmen und -akten des Untersuchungsorgans kontrollieren und die Haftaufsicht führen. Zu diesem Zwecke konnte er Unterlagen oder andere Auskünfte aus dem Verfahren anfordern; Entscheidungen zu Fristen für die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens treffen und gegebenenfalls Verfügungen des Untersuchungsorgans aufheben oder abändern oder nach Abschluss der Untersuchungen die Sache zur Nachermittlung an das Untersuchungsorgan zurückgeben. Darüber hinaus war der Staatsanwalt berechtigt und verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim zuständigen Gericht/Haftrichter zu stellen und die erforderliche richterliche Bestätigung durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen – wie die Durchsuchung und Beschlagnahme – zu beantragen. Er hatte Angehörige und Arbeitsstellen über Inhaftierungen zu unterrichten. Er gab Weisungen für die Durchführung der Ermittlungen oder auch zur sofortigen Freilassung eines vorläufig Festgenommenen. Entsprechend den rechtlichen Maßstäben hatte der Staatsanwalt das Recht auf Verteidigung zu gewährleisten. In Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt wurde durch die Untersuchungsorgane die Einhaltung der dem Beschuldigten zustehenden Rechte (das Recht auf Verteidigung, die Benachrichtigung von Angehörigen, Unterbringung von Kindern, Sicherung von Vermögenswerten etc.) jederzeit gewährleistet. Der Einhaltung der Gesetzlichkeit und der Wahrung der Rechte der Bürger diente schließlich auch die schon eingangs erwähnte Bestimmung im § 91 StPO/DDR, dass Beschuldigte, Verteidiger, Zeugen, Sachverständige, Geschädigte und andere Personen das Recht hatten, beim Staatsanwalt gegen sie betreffende Maßnahmen der Untersuchungsorgane Beschwerde einzulegen. Dieser hatte dann darüber zu entscheiden – soweit das überhaupt notwendig war, da in der Regel bei geringfügigen Anliegen bereits das Untersuchungsorgan oder der Untersuchungshaftvollzug im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse selbst auf derartige Beschwerden reagierte.
Weisungen und Entscheidungen des Staatsanwaltes wurden von den Untersuchungsorganen des MfS korrekt ausgeführt. Es gab in ihrer Tätigkeit keine eigenmächtigen Eingriffe in Kompetenzen, die ausschließlich dem Staatsanwalt zustanden. Die Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsorganen und Staatsanwaltschaft folgte in der Praxis den Erfordernissen der Einleitung, Durchführung und des Abschlusses der Ermittlungen und der dazu bzw. dabei zu treffenden Entscheidungen. Der zuständige Staatsanwalt wurde unverzüglich unterrichtet über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan, über vorläufige Festnahmen sowie über selbständig angeordnete strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahmen), wenn Gefahr im Verzug war. Es mussten Beweismittel und andere Informationen vorgelegt werden, die für strafverfahrensrechtliche Entscheidungen (freiheitsbeschränkende Maßnahmen) wichtig waren. Dazu gehörten der Nachweis von Fluchtverdacht und Verdunklungsgefahr bzw. Erkenntnisse darüber, dass ein Verbrechen Gegenstand des Verfahrens bildete, oder andere den Charakter des Ermittlungsverfahrens kennzeichnende Informationen. Für derartige Entscheidungen hatten die Untersuchungsorgane dem Staatsanwalt Vorschläge zu unterbreiten und zu begründen. Das galt auch für den Abschluss der Untersuchung. Dem Staatsanwalt musste ein Schlussbericht vorgelegt werden, welcher die getroffenen Feststellungen in be- und entlastender Hinsicht zusammenfassend ordnete, die dafür erarbeiteten Beweise angab, die Auffassung des Untersuchungsorgans zur strafrechtlichen Würdigung des festgelegten Sachverhalts wiedergab und Vorschläge zur weiteren Verfahrensweise enthielt.
Solche Vorschläge betrafen in der Regel Fragen der Haftfortdauer, der Berücksichtigung von Geheimhaltungsgründen im gerichtlichen Verfahren, des Einzuges von Beweismitteln oder der Rückgabe von Asservaten. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsorgane des MfS auch Ermittlungsverfahren ohne Haft durchgeführt haben. Das war aufgrund des Charakters der zu untersuchenden Handlungen aber nicht die Regel. Waren die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nicht gegeben oder im Laufe der Untersuchung weggefallen, wurde von einer Inhaftierung Abstand genommen oder der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.
Beispielsweise gehörte es zu den festen Grundsätzen in der DDR, keine Bürger im hohen Alter zu inhaftieren – auch wenn sie im dringenden Verdacht standen, Staatsverbrechen oder andere schwere Straftaten begangen zu haben. Das sieht heute in der Groß-BRD anders aus. Es gibt Senioren unter den Gefangenen.
Für die Objektivität der Untersuchungsorgane des MfS spricht die Tatsache, dass jährlich etwa 5 bis 7 Prozent der eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit dem Vorschlag an den Staatsanwalt übergeben wurden, das Verfahren einzustellen, weil sich herausstellte, dass die Verdachtsgründe hinfällig waren, oder weil entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten auf Maßnahmen der Strafverfolgung im weiteren verzichtet werden konnte.
Von verschiedener Seite – nicht zuletzt durch die BStU-Behörde – wird behauptet, der Staatsanwalt sei in der DDR lediglich „Statist zur Durchführung der MfS-Linie“ gewesen. Der Staatsanwalt war zu keiner Zeit – weder im Prüfungs- und Einleitungsstadium noch im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens oder dessen Abschlusses – an die Auffassungen und Vorschläge des Untersuchungsorgans gebunden. Es gehörte allerdings zur Praxis der Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsorgan und Staatsanwaltschaft, dass es einen Gedankenaustausch über mögliche Wertungen und Entscheidungen bereits während des Ganges der Ermittlungen und vor Fixierung von Vorschlägen gab.
Der Staatsanwalt strebte zumeist selbst den Meinungsaustausch mit dem Untersuchungsorgan an, wenn er von dessen Vorschlägen oder Entscheidungen abzuweichen gedachte, um dem Untersuchungsorgan Gelegenheit zur Verteidigung oder Präzisierung der Positionen zu geben und zugleich eigene Auffassungen zu überprüfen. Dabei hatte das Untersuchungsorgan – entgegen heute in der Öffentlichkeit verbreiteten Unterstellungen – keine anderen Mittel als seine auf Gesetzeskenntnis und detaillierter Sachkenntnis beruhenden Argumente.
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Wenn es im Regelfall keine gravierenden Abweichungen zwischen den Positionen und Vorschlägen des Untersuchungsorgans und den Wertungen und Entscheidungen des Staatsanwalts gab, ist das vor allem darauf zurückzuführen, dass beide Organe sich von den einheitlich geltenden Prinzipien der Verfassung, des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung sowie anderen für das Strafverfahren geltenden rechtlichen Regelungen leiten ließen. Ihre Tätigkeit war durch gleiche politische Grundpositionen bestimmt.
Nicht Prestigedenken, sondern Sachlichkeit stand im Vordergrund der Zusammenarbeit. Im Wege des Meinungsaustauschs und des Meinungsstreits wurden auf der Grundlage der überzeugenderen Argumente gemeinsame Positionen zur Lösung der Aufgabe gesucht.
Kein Staatsanwalt
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und kein Richter der DDR
konnte irgendwie gezwungen
werden, eine Meinung des Untersuchungsorgans zu akzeptieren oder „Aufträge“ desselben auszuführen. Auch nicht dadurch, dass – wie immer wieder
behauptet wird – über inoffizielle oder offizielle Kanäle angeblich Einfluss
auf sie genommen worden sei. Das gab es nicht.
Bildquelle: ClipArts Richter http://bbcpersian7.com/categories/cliparts-richter.html
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In Strafverfahren konnten nur in der DDR zugelassene Verteidiger tätig werden. Der Partner des Verteidigers im Ermittlungsverfahren war der Staatsanwalt. Er war der allein entscheidungsbefugte Partner. Die Untersuchungsführer hatten zu sichern, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung über sein Recht auf Verteidigung belehrt wurde und diese Belehrung bestätigte. Falls der Beschuldigte über keinen Kontakt zu einem Anwalt verfügte, war ihm eine Liste der in der DDR zugelassenen Strafverteidiger zur Auswahl vorzulegen. Hatte er sich bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens noch nicht entschieden, musste er sich nach nochmaliger Aufforderung zur Entscheidung festlegen, ob er einen Verteidiger seiner Wahl oder einen Pflichtverteidiger bestellen lassen wollte. Seine Entscheidung wurde dem Staatsanwalt zugeleitet. Bereits ein formloses Auftragsschreiben des Beschuldigten galt als Bevollmächtigung des Rechtsanwalts. Dieser konnte seinen Mandanten jederzeit, entsprechend den für die Untersuchungshaftanstalt geltenden Bedingungen sprechen und mit ihm korrespondieren. Dieses Recht konnte nur eingeschränkt werden, wenn Gründe vorlagen, die den Zweck der Untersuchung gefährdeten. Das verfügte der Staatsanwalt nach Konsultation des Untersuchungsführers schriftlich, und zwar mit konkreten Auflagen. Bei Verhinderung konnte er den Untersuchungsführer beauftragen, dem Besuch des Verteidigers bei einem Mandanten beizuwohnen, um die Einhaltung der festgelegten Bedingungen zu kontrollieren; auch die private Post des Beschuldigten konnte dieser – wenn dazu beauftragt – kontrollieren und bei Beanstandungen zur Entscheidung über die Weiterleitung oder Zurückweisung vorlegen. Der keinen Bedingungen unterliegende Briefverkehr des Beschuldigten mit seinem Anwalt wurde nicht kontrolliert. Für einen Verteidiger bedeutete die gesetzliche Beschränkung, erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens volle Akteneinsicht zu erhalten und keine Kopien anfertigen zu können, zweifellos eine Beschränkung seiner Möglichkeiten. Es erschwerte seine Aufgaben. Das entsprach aber der Rechtslage und kann nicht dem MfS angelastet werden. Während der Existenz der DDR verfuhren die bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden gleichermaßen restriktiv und verweigerten Akteneinsicht bei Kundschaftern des MfS vor Abschluss der Ermittlungen.
Während des Ermittlungsverfahrens gab es in der DDR keine Indiskretionen oder Vorverurteilungen durch die Medien, wie jetzt gängige Praxis ist.
Text : Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel
Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“
Kann als ganzes Buch oder in einzelnen Kapiteln von der Website
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