Deutsche Bundesakte

Die Deutsche Bundesakte war ein völkerrechtlicher Vertrag und das erste Bundes-„Verfassungsgesetz“über die Gründung des Deutschen Bundes. Sie wurde am 8. Juni 1815 während des Wiener Kongresses verabschiedet und schließlich am 10. Juni 1815 von den Bevollmächtigten von 39 Staaten unterzeichnet.

Erste Seite der Bundesakte

Erste Seite der Bundesakte

Bildquelle: Von Bertelsmann Lexikon Verlag, Gütersloh, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=907368

 

In den Artikeln 53 bis 63 war sie ein offizieller Bestandteil der Wiener Kongress-Akte. Erst mit der Auflösung des Deutschen Bundes 1866 ist die Deutsche Bundesakte außer Kraft getreten. Als Folge der Märzrevolution wurde am 18. Mai 1848 in der Frankfurter Paulskirche die Nationalversammlung eröffnet, das erste gesamtdeutsche Parlament. Die Abgeordneten sollten mit der Ausarbeitung einer Reichsverfassung die Grundlage für ein einiges, freiheitliches Deutschland schaffen. Mit dem Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland vom 28. Juni richtete die Nationalversammlung eine provisorische Regierung ein, die Provisorische Zentralgewalt. Der Bundestag beeilte sich mit Beschluss vom 12. Juli, seine Befugnisse der Zentralgewalt zu übertragen und seine Tätigkeit einzustellen. Die Bundesakte trat hiermit faktisch außer Kraft, wurde jedoch nach der Niederschlagung der Revolution von 1848 und nach einer heftigen preußisch-österreichischen Auseinandersetzung (Herbstkrise 1850) wieder wirksam.

Der Deutsche Bund endete mit dem Deutschen Krieg von 1866.

Preußisch-Österreichischen Krieg 1866

entnommen aus „Geschichte in Übersichten“, DDR 1982  Buchtitel Geschichte in Übersichten Kopie 2

Preußisch-Österreichischer Krieg 1866

 

 

Entnommen Wikipedia, bearbeitet von Petra Reichel

Ausführliches zum Thema siehe Wikipedia