Die verschiedenen Arten(Kategorien) der IM

 

Die IM wurden verschiedenen Kategorien zugeordnet. Das erfolgte nach Aufgabenstellung und Einsatzrichtung der jeweiligen IM.

 

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Die Kategorisierung der IM war ausschließlich eine MfS-interne Angelegenheit. Sie stellte keine mit dem IM abgestimmte Maßnahme dar. Gemäß den dienstlichen Bestimmungen durften sie nicht über die interne Kategorisierung informiert werden.

Aufgrund der Vielfalt und Kompliziertheit der durch die IM vorrangig zu lösenden Aufgaben ergaben sich unterschiedliche Anforderungen an ihre Tätigkeit und Persönlichkeit. Daraus erfolgte die Notwendigkeit die IM auf bestimmte Aufgaben zu konzentrieren. Dem sollte die Zuordnung in bestimmte Kategorien dienen. Die Bezeichnung der Aufgabenstellung, Funktion und Einsatzrichtungen der IM in Form von der Einstufung in bestimmte Kategorien war zeitweise unterschiedlich.

§

 

Die zuletzt für die Abwehrdiensteinheiten gültige Richtlinie Nr. 1/79 legte nachfolgende Bezeichnungen(Inhaltsverzeichnis zu näheren Ausführungen) für bestimmte IM fest:

 


Inhaltsverzeichnis(zu den näheren Ausführungen bitte auf die Texte klicken)

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Symbolbild IMS

IMS(IM zur politisch-operativen Durchdringung und Sicherung des Verantwortungsbereiches)

 

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Symbolbild IMB

IMB(IM der Abwehr mit Feindverbindung bzw. zur unmittelbaren Bearbeitung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen)

 

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Symbolbild: IME

IME(IM für einen besonderen Einsatz/Experten-IM)

 

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Symbolbild: FIM

FIM(Führungs-IM zur Führung anderer IM)

 

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Symbolbild: HIM

HIM(Hauptamtliche IM)

 

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Symbolbild: IMK

 

 

 

 

 

IMK(IM zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens)

 

 

 

Buchtitel %22Die Sicherheit%22entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“, bearbeitet von Petra Reichel

 

 

 

 

IMK(IM zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens)

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Symbolbild: IMK

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Die IMK hatten selbst keine Informationen zu erarbeiten. Sie waren nicht in spezielle operative Arbeitsprozesse wie Ermittlung, Beobachtung, Überprüfung und dergleichen einbezogen. Es handelte sich um Personen, die ihre oder von ihnen verwaltete Zimmer oder Wohnungen (IMK/KW-Konspirative Wohnung)oder Objekte zur Verfügung stellten, damit in diesen die Treffs mit den IM erfolgen konnten.

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Symbolbild: Konspirative Wohnung

Bildquelle:   Simension.de

 

 

Als IMK wurden auch Personen bezeichnet, die dem MfS zur Aufrechterhaltung der konspirativen Verbindung mit IM ihre offizielle Anschrift(IMK/DA- Deckadresse)bzw. ihren Telefonanschluss(IMK/DT-Decktelefon)zeitweilig zur Verfügung stellten, Postsendungen und andere Mitteilungen entgegennahmen und dem Führungsoffizier übergaben. Vom Inhalt dieser Informationen erhielten sie in der Regel keine Kenntnis. Die IMK hatten auch keine personenbezogenen Kenntnisse zu jeweiligen IM und sie kannten keine weiteren Zusammenhänge zur jeweiligen Aufrechterhaltung der operativen Verbindung.

Ende 1988 betrug die Anzahl der IMK 32282.

 

Buchtitel %22Die Sicherheit%22Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“, bearbeitet von Petra Reichel

HIM(Hauptamtliche IM)

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Symbolbild: HIM

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HIM waren Personen, mit denen zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eine rechtsgültige Vereinbarung über eine längerfristige Zusammenarbeit(einschließlich der finanziellen und sozialen Versorgung)abgeschlossen wurde.

Der Einsatz von HIM erfolgte nach strengen Maßstäben in sehr begrenztem Umfange vorwiegend zur Sicherung der Volkswirtschaft der DDR.

1989 betrug die Anzahl der HIM 2118.

 

Buchtitel %22Die Sicherheit%22entnommen aus dem buch „Die Sicherheit“, bearbeitet von Petra Reichel

 

FIM(Führungs-IM zur Führung anderer IM)

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Symbolbild: FIM

 

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Die FIM hatten den Auftrag, andere ihnen vom Führungsoffizier übergebene IMS bzw. IME(IM-Ermittler und –Beobachter)zu führen., d.h. mit ihnen auftragsgemäß zusammenzuarbeiten.

Der Einsatz der FIM und die Tätigkeit der ihnen übergebenen IM erfolgte vorrangig zur Mitwirkung bei der politisch-operativen Sicherung von festgelegten Bereichen und Objekten, beispielsweise zur Absicherung militärischer Transporte(einschließlich Truppenübungen und Transporte) sowie zur Sicherung wichtiger Objekte in Staat, Wirtschaft, Wissenschaft/Forschung, der Transitstrecken BRD-Westberlin, des Grenzgebietes an der Staatsgrenze zur BRD und zu Westberlin und zur Sicherung von Wohngebieten der Angehörigen des MfS, anderer bewaffneter Organe und der Sowjetarmee.

 

§In Bezug auf die ihnen zugeordneten IM waren sie auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 1/79 vor allem mit Aufgaben der Erziehung und Befähigung, der Auftragserteilung und Instruierung der IM, der Durchführung der Treffs und der Gewährleistung des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der übergebenen Im betraut. Die Arbeit mit FIM war somit nicht in erster Linie eine Frage der Entlastung der Mitarbeiter, sondern diente der Konspiration und Geheimhaltung und wurde maßgeblich bestimmt von den persönlichen Voraussetzungen und örtlichen Gegebenheiten.

 

Der Anteil von FIM an der Gesamtzahl der IM betrug 1988 4,2 Prozent.

 

Buchtitel %22Die Sicherheit%22entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“, bearbeitet von Petra Reichel

 

IME(IM für einen besonderen Einsatz/Experten-IM)

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Symbolbild: IME

 

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Diese IM kamen zur Unterstützung der Ermittlungs- und Beobachtungstätigkeit des MfS zum Einsatz(IM-Beobachter und IM-Ermittler). Die IME waren Fachleute, die zur spezifischen Einschätzung von komplizierten Sachverhalten eingesetzt wurden(Experten-IM), sowie solche IM, die in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen in Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen beruflich tätig waren(IM in Schlüsselpositionen). (Heute würde man sagen, dass diese Leute Manager waren.)

Der Anteil der IME an der Gesamtzahl der IM betrug 1988 6,6 Prozent.

 

Buchtitel %22Die Sicherheit%22entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“, bearbeitet von Petra Reichel

 

 

IMB(IM der Abwehr mit Feindverbindung bzw. zur unmittelbaren Bearbeitung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen)

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Symbolbild IMB

 

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Diese Kategorie von IM hatte aufgrund der an sie gestellten Anforderungen nur einen geringen Anteil. Am 31. Dezember 1988 betrug der Anteil der IMB am Gesamtbestand der IM des MfS 3,6 Prozent.

Die IMB wurden vorrangig eingesetzt zur Aufklärung der Geheimdienste der BRD und anderer westlicher Länder. Die IMB dienten der Aufdeckung des Verbindungssystems mit den in der DDR tätigen Agenten, der Identifizierung und Aufklärung von Mitarbeitern feindlicher Zentren und Stellen sowie der Aufdeckung und Aufklärung der unter Missbrauch legaler Positionen in der DDR betriebenen subversiven Tätigkeit. Außerdem wurden die IMB eingesetzt um Informationen und Beweise zu sammeln sowie Täterpersönlichkeiten aufzuklären (heute nennt man das Profiling).

Statistisch gesehen arbeitete jeder dritte IM-führende Mitarbeiter des MfS mit einem IMB zusammen.

 

Buchtitel %22Die Sicherheit%22

entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“, bearbeitet von Petra Reichel

 

IMS(IM zur politisch-operativen Durchdringung und Sicherung des Verantwortungsbereiches)

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Symbolbild IMS

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Das waren Inoffizielle Mitarbeiter, die entsprechende Beiträge zur allseitigen Gewährleistung der inneren Sicherheit im Verantwortungsbereich leisteten. Sie wirkten in hohem Maße vorbeugend und schadensabwendend und halfen mit, neue Sicherheitsanfordernisse zu erkennen und durchzusetzen. Ihre Tätigkeit trug zur realen Einschätzung der sicherheitspolitischen Lage im jeweiligen Verantwortungsbereich und zur Durchsetzung daraus abgeleiteter Maßnahmen bei. Entsprechend der Ziel- und Aufgabenstellung des MfS, möglichst vorbeugend zu wirken, bildeten die IMS den weitaus größten Teil der IM.

Die IMS erfüllten Sicherheitsaufgaben im Staatsapparat und der Volkswirtschaft, insbesondere in Kombinaten und Schwerpunktbetrieben. In der DDR war Wirtschaftsspionage und Betriebsspionage mit der Spionage gegen den Staat gelichgesetzt. So hatte auch innerhalb der Wirtschaft der Geheimdienst der DDR, das MfS, die Aufgabe sich um den Schutz der Wirtschaft und Betriebe zu kümmern. Heute im Kapitalismus ist das anders.

Außerdem wirkten die IMS im militärischen Bereich, in Forschung und Entwicklung, auf speziellem Gebiet des Geheimnisschutzes und auch in gesellschaftlichen Organisationen.

Die IMS hatten insbesondere durch Feststellung und Aufklärung von wesentlichen Verletzungen der Gesetzlichkeit, der Vorschriften auf dem Gebiet der Sicherheit und Ordnung und durch Erkennen und Beseitigen begünstigender Bedingungen präventive Aufgaben zu realisieren.

Buchtitel %22Die Sicherheit%22entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“, bearbeitet von Petra Reichel

Wahrheit über die IM

Viel Unsinn wird über die IM verbreitet. Das waren nicht, wie vielfach behauptet, Billig-Spitzel, die ihre Nachbarn anzeigen, so es überall vorkommt und wie wir es heute kennen.

Die IM waren Leute, die ehrenamtlich Undercover agierten.

Näheres dazu im Video und in den Dokumenten.

 

 

Dokument: Auszug aus dem Buch „Die Sicherheit“

Buchtitel %22Die Sicherheit%22

Zum Dokument: bitte unten den Link klicken.

 

Wahrheit über die IM

Freiwillige Helfer der Grenztruppen

Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen(kurz FHG) waren zivile Helfer der Grenztruppen der DDR. Sie leisteten ihren gesellschaftlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Sechs Jahre nach Bildung der freiwilligen Helfer der Volkspolizei und zwei Jahre nach Gründung der NVA 1956, jedoch noch der vollständigen Schließung der Grenze zur BRD und Westberlin im August 1961, wurden am 05. Juni 1958 die „Freiwilligen Helfer zur Unterstützung der Grenzpolizei“ gesetzlich im Staatssystem der DDR verankert.

Gesetzliche Grundlagen der freiwilligen Helfer der Volkspolizei bzw. der Grenztruppen bis zu deren Auflösung

Gesetzliche Grundlagen der freiwilligen Helfer der Volkspolizei bzw. der Grenztruppen bis zu deren Auflösung

Bildquelle:

 „Zeitstrahl freiwillige Helfer der Volks- und Grenzpolizei“ von PimboliDD – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons -Bild ist entsprechend verlinkt

 

Die Eingangsworte der entsprechenden Verordnung lauteten:

„Die werktätige Bevölkerung der Grenzkreise der Deutschen Demokratischen Republik hat vielfach den Wunsch zum Ausdruck gebracht, durch freiwillige Mitarbeit die Deutsche Grenzpolizei bei der Gewährleistung der Unantastbarkeit der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Verhinderung von Grenzverletzungen unterstützen zu können.“

Zu diesem Zweck konnten Bürger der DDR, die den Wunsch hatten, durch freiwillige Mitarbeit die Deutsche Grenzpolizei bei der Gewährleistung der Unantastbarkeit der Grenzen der DDR und der Verhinderung von Grenzverletzungen zu unterstützen, als freiwillige Helfer zugelassen werden.

Die Mitgliedschaft in der Warschauer Vertragsorganisation (WVO) forderte von der DDR-Führung nun stark erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Staatsgrenze zur BRD und Westberlin ab, welche allein mit den bisherigen Kräften und Strukturen nicht bewältigt werden konnten. Daher übernahm am 1. Dezember 1955 die Grenzpolizei die Sicherung der gesamten Staatsgrenze der DDR, wozu auch die Grenzen zur Volksrepublik Polen und Tschechoslowakei gehörten. Die Grenze zu Westberlin unterlag zu diesem Zeitpunkt noch vollständig der sowjetischen Administration in Berlin. Vor dem Hintergrund eines Überraschungsangriffs bzw. aus Sorge vor weiteren Provokationen aus der BRD, erließ die Partei- und Staatsführung in der Folge eine ganze Reihe von Beschlüssen und Verordnungen zur wirksamen Unterstützung der Grenzpolizei, die zum flächendeckenden Schutz der Staatsgrenze der DDR zur BRD und Westberlin jedoch nicht über genügend Ressourcen verfügte. Die Verordnungen betrafen sowohl die Änderung der bisherigen Struktur wie auch die Ausbildung und Ausrüstung der Grenzpolizei. Es war jedoch absehbar, dass trotz dieser Umstrukturierung die gestellten Aufgaben nur durch Mithilfe der Bevölkerung der grenznahen Wohngebiete vollständig erfüllt werden konnten. Die Staatsführung aktivierte hierauf alle staatlichen örtlichen Organe in den jeweiligen grenznahen Gebieten und begann massiv die Bevölkerung zur Mithilfe beim Schutz der Staatsgrenze aufzurufen. Die Appelle sowie die „Erziehungsarbeit“ der örtlichen Organe, nicht zuletzt auch der FDJ, zeitigten gewisse Erfolge. Im Vergleich zur Volkspolizei, die zu diesem Zeitpunkt bereits über zehntausende Helfer verfügte, brachten es die Grenzhelfer nur auf wenige Tausend. Das genügte jedoch um die Voraussetzungen zu schaffen, um am 5. Juni 1958 die Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei zu erlassen. Sie beschränkte sich zunächst auf ganze drei Paragraphen, von denen der dritte nur die Verkündung betraf und der zweite die Anwendung der Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952 betraf.

Verordnung über Maßnahmen zum Schutze der Staatsgrenze

Zentralbild-Brüggmann Gal-Qu 22.6.1963 Zur Verordnung über Maßnahmen zum Schutze der Staatsgrenze Mit Verständnis und Zustimmung hat die Berliner Bevölkerung die neuen Schutzmaßnahmen an der Staatsgrenze aufgenommen. UBz.Ehrenamtliche Helfer vom Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow, beim Anbringen der Verordnung über Maßnahmen zum Schutze der Staatsgrenze zwischen der DDR und Westberlin im Stadtbezirk Treptow.

Bildquelle:

„Bundesarchiv Bild 183-B0622-0007-002, Verordnung über Maßnahmen zum Schutze der Staatsgrenze“ von Bundesarchiv, Bild 183-B0622-0007-002 / Brüggmann, Eva / CC-BY-SA 3.0. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 de über Wikimedia Commons -Bild ist entsprechend verlinkt

Nach der Etablierung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen waren diese bis 1973 ein fester Bestandteil der Grenztruppen der DDR im Rahmen der NVA, danach eine unabhängige Truppengattung unter dem Kommando des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Zur Legitimation erhielten auch sie, wie ihre Genossen bei der Volkspolizei, einen Dienstausweis mit allen wichtigen Personendaten und Befugnissen, der unaufgefordert von dem Helfer im Einsatz vorgezeigt werden musste.Die Aufgaben verschoben sich in den folgenden Jahrzehnten entscheidend. Der freiwillige Helfer der Grenzpolizei wurde nun nicht mehr mit dem Schutz der DDR vor äußeren Feinden beauftragt, sondern vielmehr damit, Republikflüchtlinge abzuwehren. Die Helfer mussten nicht mehr „ihre DDR“ vor dem westlichen Klassenfeind schützen, sondern sollten den Aderlass der DDR an Bürgern stoppen.

Am 8. April 1964 wurden die zuvor getrennten gesetzlichen Grundlagen der freiwilligen Helfer der Grenztruppen sowie die der freiwilligen Helfer der Volkspolizei vereint und in einer neuen Verordnung zusammengefasst. Sie regelte nun konsequent auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Helfer in einer abschließenden Katalogliste, ohne jedoch die Grenztruppen genügend zu berücksichtigen, die ab dieser Verordnung nun nicht mehr „Helfer der Grenzpolizei“ sondern „Helfer der Grenztruppen“ hießen. Die Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen dagegen wurden in einen einzigen Paragraphen zusammengefasst und bestanden aus der Personalienfeststellung sowie der Zuführung von verdächtigen Personen. So verwunderte es kaum, dass mehr als 90 Prozent der neuen Verordnung klar auf die der freiwilligen Helfer der Volkspolizei zugeschnitten war. Ein Umstand, der für die meisten freiwilligen Helfer der Grenztruppen als unbefriedigend galt. Die meisten freiwilligen Helfer der Grenztruppen versahen weiterhin ihren Dienst an der Grenze zur BRD in den Sperrgebieten sowie an der Grenze zu Westberlin und ihren Zu- und Abfahrten, wobei die Transitautobahnen im Brennpunkt des Geschehens standen. Ferner waren sie auch an der Grenze der Ostseeküste eingesetzt. Ein Einsatz der freiwilligen Helfer an den Grenzen zu Staaten des Warschauer Vertrages war selten, aber nicht ungewöhnlich. Vorwiegend rekrutierte sich der Personalbestand aus den umliegenden Gemeinden zur Grenze hin. Diesem „Heimvorteil“ ausspielend, wurden so deren Ortskenntnisse zwecks militärischer Aufklärungsfunktion von den regulären Grenztruppen genutzt um auch evtl. Schleichwege besser überwachen zu können. Die Streife erfolgte zumeist zu Fuß eigenständig oder in Gruppen von zwei bis drei Personen, aber auch in Begleitung der Grenztruppen in Zugstärke. In Zahlen ausgedrückt bedeutete dies 1:3:27. Das hieß, dass auf einen Zugführer drei Gruppenführer kamen, denen wiederum je neun freiwillige Helfer unterstanden. Im Übrigen wurde der Dienst bei den Grenztruppen für die Helfer als Reservedienst angerechnet. Ihm war im Rahmen des Einsatzes ein Vorgesetzter Offizier der Grenztruppen zugeteilt. In der Regel war das der Zugführer des entsprechenden Abschnittes. Jedoch waren auch reguläre Grenzsoldaten gegenüber den freiwilligen Helfern weisungsbefugt. Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen waren jedoch nicht nur die „grüne Fußpatrouille“ sondern setzten sich auch aus anderen Personen zusammen, die nicht unmittelbar an der Grenze operierten. So gehörten zum Personalpool der freiwilligen Helfer der Grenztruppen auch Taxi-, Bus- und Lastkraftwagenfahrer und Gastwirte der nahen Umgebung. Also jene Leute, die von Berufs wegen mögliche Verdächtige oder deren Gespräche an die Grenztruppen oder der Staatssicherheit weitermelden konnten. Ihr wöchentlicher Einsatz umfasste circa acht bis zehn Stunden.

Wie bereits erwähnt, befriedigte die getroffene Regelung von 1964 die Aufgaben und Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen in ihrem besonderen Umfeld nicht. Die gemeinsame Regelung brachte den Helfern an den Grenzen kaum Vorteile, ja sie war nur die Legitimation auf dem Papier ohne ernsthaft deren besonderen Status zu erfassen. Erst am 1. April 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982 erfolgte die Reformierung der alten Regelung. Zu diesem Zeitpunkt waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen, die bis 1972 noch offizieller Bestandteil der NVA gewesen waren, bereits in den neuen Geltungsbereich der Grenztruppen der DDR übergegangen, die zumindest auf dem Papier unabhängig von der NVA zu betrachten waren. In diesem Zuge wurden 1982 die beiden Gruppen der Volkspolizei und der Grenztruppen wieder formal getrennt. Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen erhielten wieder ihre eigene Rechtsgrundlage, in dem neu erlassenen „Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 25. März 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982. Dies erfolgte parallel zu der am gleichen Tag erlassenen Verordnung über die Helfer der Volkspolizei und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung, ebenfalls vom gleichen Tag. Nach diesem Gesetz hatten nun alle Bürger der DDR das Recht und auch die Pflicht, die Schutz- und Sicherheitsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der Staatsgrenze zu unterstützen. So konnte nun jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr freiwilliger Helfer der Grenztruppen werden. Wie zuvor bei den Helfern der Volkspolizei, erfolgte dies durch Vorschläge gesellschaftlicher Organisationen bzw. Vereinigungen oder aufgrund einer eigenen Bewerbung. Danach erfolgte die Bestätigung als Helfer und die entsprechende Verpflichtung durch die zuständigen Stellen der NVA. Zu den Befugnissen der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, die im Übrigen nicht den Umfang des Befugniskatalogs der Helfer der Volkspolizei erreichen konnten, zählte in erster Linie wieder das (bestätigte) Recht, selbstständig Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn ein begründeter Verdacht einer Grenzverletzung oder der Verletzung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bestand. Sie konnten aber auch weiterhin verdächtige oder auffällige Personen der nächsten Dienststelle der Grenztruppen zuführen oder diese einem Angehörigen der Grenz- oder Volkspolizei übergeben. Wie schon in der ersten Verordnung von 1964 geregelt, bedürfte es der letzteren Maßnahme nur einer Vermutung oder auch nur das Fehlen des Personalausweises. Die Anwendung der übertragenen Befugnisse des freiwilligen Helfers der Grenztruppen umfasste dabei ein Operationsgebiet mit einer Tiefe 5 km, gerechnet von der Grenze zum Landesinnern hin.

Die „Verordnung über die freiwilligen Helfer der Grenztruppen“ von 1958, in der unter anderem auch die Regelungen über die freiwilligen Helfer der Volkspolizei anzuwenden waren, bezogen sich auch auf die Einstellungsvoraussetzungen für angehende Helfer bei den Grenztruppen. So war grundsätzlich jeder Staatsbürger der DDR, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hatte und gesundheitlich geeignet war, für den Dienst als freiwilliger Helfer der Grenztruppen zweckdienlich. Bis 1964 galt hier allerdings noch das 17. Lebensjahr. Wobei festzuhalten ist, dass wie bei den Helfern der Volkspolizei auch hier zahllose angehende freiwillige Helfer den Empfehlungen oder der gezielten Propaganda der Parteileitung in den Kreis- oder Bezirksämtern folgten, oder auch durch Empfehlungen der eigenen Kombinats-, Betriebs- oder Werkleitung(ihrer „Arbeitgeber“). Manche nutzten das, um auf der Karriereleiter einige Sprossen zu erklimmen oder zumindest durch diesen Ehrendienst einen sozialistischen Lebenslauf vorzuweisen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund eines eventuell beginnenden Studiums. Einzige konkrete Einstellungsvoraussetzung war, dass der angehende Helfer der Grenztruppen die korrekte moralische wie politisch sozialistische Haltung im Sinne der Gesellschaftsordnung der DDR aufwies und bereit war, die Grenztruppen bei der Gewährleistung bzw. des Schutzes der staatlichen Ordnung und des Schutzes der Volkswirtschaft, des Volkseigentums der Bürger und ihrer Sicherheit zu unterstützen. Ein Vertrauensposten beim Staat setzt überall auf der Welt eine positive Einstellung zum Staat voraus.Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR

Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR

Bildquelle:

„Musterstruktur freiwillige Helfer der Grenztruppen“ von PimboliDD – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons -Bild ist entsprechend verlinkt

 

Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen hatten gemäß der ihren übertragenen Befugnisse nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, selbstständig oder in Gruppen Personalien von verdächtigen Personen aufzunehmen, die sich als Grenzverletzer entpuppen könnten. Diese Handhabe genügte in der Regel auch schon bei einem nur begründeten Verdacht einer möglichen Grenzverletzung oder bei einem möglichen Verstoß gegen die Grenzordnung der DDR. Dabei reichte es in der Regel schon, wenn sich die betreffende Person nicht korrekt oder gar nicht ausweisen konnte. In Fällen tatsächlicher Grenzverletzungen wie etwa bei einem Fluchtversuch – egal, ob dieser Versuch in seinen Anfängen stecken blieb, gerade begonnen hatte oder unmittelbar stattfand – waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen verpflichtet, umgehend den Flüchtigen zu stellen. Da sie gemäß der gesetzlichen Grundlage keine Waffen tragen durften, erfolgte der Aufgriff durch manuelles Einwirken, d.h. durch Verfolgung und Beseitigung der Gefahr. Anschließend war der Flüchtende bzw. der Grenzverletzer sofort den regulären Grenzsicherungsorganen zu übergeben. Die Bundesregierung(als Erbe) formulierte die Aufgaben der Grenzhelfer dahingehend:

  • Überwachung des Grenzraumes
  • Kontrolle des Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zur Sperrzone
  • Feststellung verdächtiger Personen im Grenzraum und
  • die Suche und Festnahme von Grenzverletzern.

 

Für den Freiwilligen Helfer der Grenztruppen gab es parallel zu den Helfern der Volkspolizei in der Regel drei Arten von Streifen, die Fußstreife, Radstreife und Kradstreife. Erstere auch mit Schutzhunden. Selten, aber auch vorkommend die PKW-Streife vornehmlich in ländlichen Gebieten mit entsprechend größeren Aufgabenrevier. In der Regel wurden die freiwilligen Helfer der Grenztruppen durch ihren Dienstvorgesetzten unmittelbar im zu kontrollierbaren Abschnitt eingewiesen und zugleich Brennpunkte vermittelt und Objekte dargestellt, die besonderes Augenvermerk verdienten.

In der Gründungsphase der freiwilligen Helfer der Grenzpolizei erfolgte die Schulung durch Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei. Zu diesem Zweck delegierte man besonders befähigte Abschnittsbevollmächtigte in die Grenzregionen, um die dortige Ausbildung der Helfer zu übernehmen. Sie wurden oft zum Umzug in die Grenzregion bewegt. Nach dieser Phase übernahmen dann nach und nach die Grenztruppen die Schulungen und Unterweisungen für die freiwilligen Helfer. Marxismus-Leninismus im Sinne ideologisch-politischer Schulung war dabei eins der Hauptfächer, das auch in regelmäßigen Abständen wiederholt vertieft und auch abgefragt wurde. Daneben gab es auch bei den Grenzhelfern jede Menge Wehrsport zu absolvieren, der mit fachlichen Unterweisungen komplettiert wurde. Ferner erfolgte ihre Schulung auch in der Vermittlung der Grundzüge der Polizeitaktik bzw. der Grenzpolizeitaktik sowie die weiterführende Unterweisung in militärischem Grundwissen, was mit der heutigen Allgemeinen Grundausbildung verglichen werden kann, allerdings nicht im Waffengebrauch.

Die Ausrüstung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen unterschied sich von denen der freiwilligen Helfer der Volkspolizei nur wenig. So verfügten diese Helfer im Gegensatz zu ihren Genossen über Tarnnetze, Dienstferngläser oder ähnliche Utensilien des Truppendienstes der Grenztruppen. Dazu gehörte auch ein aufblasbares Luftkissen für das Gesäß sowie das obligatorische Erste-Hilfe-Paket. Ihre Kleidung bestand entweder aus Privatbesitz, d.h. zivil oder aber sie bekamen ihre Bekleidung direkt aus den Sammellagern der NVA. Die Fußbekleidung der freiwilligen Helfer in den Grenzgebieten, die überwiegend aus Gras- oder Schlammgebieten bestand, bestand wie bei der Volkspolizei aus Marschstiefeln. Beliebt bei den freiwilligen Helfern der Grenztruppen war als Kopfbedeckung das Schiffchen der NVA mit Kokarde. Ähnlich der roten Armbinde der freiwilligen Helfer der Volkspolizei trugen die freiwilligen Helfer der Grenztruppen am linken Oberarm ebenfalls eine Armbinde, allerdings erst ab 1982 in grün mit der weißen Aufschrift: Freiwilliger Helfer (oben) und DER GRENZTRUPPEN (unten). Zwischen den Zeilen war das Symbol der Grenztruppen aufgestickt, das runde Staatswappen der DDR. Die Höhe der Binde betrug ca. 80 mm und ihre Breite 130 mm, wobei das Staatswappen einen Durchmesser von ca. 20 mm hatte. Die relativ späte Einführung der grünen Armbinde, bis dato trug man die rote, hing mit der Einführung des Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen der DDR zusammen, die am 8. April 1983 mit Verordnungsnummer Nr. 018/9/001 vom Minister für Nationale Verteidigung Heinz Hoffmann gestiftet worden war. Mit dieser Verordnung wurde den freiwilligen Helfern der Grenztruppen auch das Recht eingeräumt eigene Armbinden zu tragen. Strittig ist bis heute der Einsatz von Faustfeuerwaffen. Sowohl die freiwilligen Helfer der Volkspolizei, wie auch die freiwilligen Helfer der Grenztruppen besaßen nicht das Recht zur Führung einer Dienstwaffe. Diese Befugnis wurde ausdrücklich nicht in den Verordnungen von 1952, 1958, 1964 und auch nicht der des Jahres 1982 erwähnt.

Armbinde der freiwilligen Helfer der Grenztruppen

Die Armbinde der freiwilligen Helfer der Grenztruppen (Replik) wurde erst 1982 eingeführt

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„Armbinde freiwilliger Helfer der Grenztruppen am Arm“ von PimboliDD – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons -Bild ist entsprechend verlinkt

Ebenso wie die freiwilligen Helfer der Volkspolizei waren auch die freiwilligen Helfer der Grenztruppen im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert, sowohl im Rechts- als auch Versicherungsschutz. Die Unkosten oder Aufwendungen im dienstlichen Einsatz wurden von den Grenztruppen erstattet. Der genannte Versicherungsschutz selber umfasste alle Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten einen Unfall erlitten. Der Versicherungsschutz bestand in der Regel aus der betrieblichen Lohnausgleichzahlung und wurde dann rechtlich wie ein Arbeitsunfall behandelt. Zu den organisierten gesellschaftlichen Tätigkeiten gehörten alle ehrenamtlichen gesellschaftlichen Tätigkeiten, somit auch die Erfassung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen. Für die Folgen eines Unfalls hatte der freiwillige Helfer der Grenztruppen Anspruch auf Sachleistungen, Unfallrente, Pflegegeld, Sonderpflegegeld und Blindengeld. Bei Tod hatten Hinterbliebene Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Unfallhinterbliebenenrente. Die Gewährung der Leistung lag bei der staatlichen Sozialversicherung. Der zugrunde liegende Unfall war innerhalb von 4 Tagen

  1. bei Sozialversicherten Bürgern dem Betrieb bzw. der Genossenschaft,
  2. bei Schülern und Studenten der Schule bzw. Hoch- oder Fachschule,
  3. bei allen anderen Bürgern der zuständigen Sozialversicherung

anzuzeigen. Bei den freiwilligen Helfern genügte in der Regel die Information an den Dienstvorgesetzten. Die Institutionen waren hierbei verpflichtet, entsprechend der Rechtsvorschriften diesen Unfall der zuständigen Arbeitsschutzinspektion mitzuteilen. Die dafür notwendigen Papiere wurden zusätzlich mit GT (gesellschaftliche Tätigkeit) gekennzeichnet.

Neben den grünen Armbinden gab es für die freiwilligen Helfer der Grenztruppen, parallel zu dem Helfer der Volkspolizei, wie bereits erwähnt ein kleines Steckabzeichen, das den Inhaber als freiwilligen Helfer der Grenztruppen klassifizierte. Es wurde auch am zivilen Anzug am Rockaufschlag des Mantels oder des Hemdkragens getragen. Eine korrekte Tragevorschrift hierfür gab es allerdings nicht. Bei dem „Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen der DDR“ handelte es sich um ein schildförmiges Abzeichen, das aus Stahlblech oder einem anderen Buntmetall hergestellt wurde und circa 39 x 31 mm groß war. Der Rand des Abzeichens war golden gehalten, ebenso die Aufschrift: FREIWILLIGER / HELFER (oben) und GRENZTRUPPEN / DER DDR (unten). Dazwischen war das Staatswappen der DDR zu sehen, dessen Ährenkranz ebenfalls goldfarben war. Die Rückseite des Abzeichens war leer und zeigte eine querverlötete Anstecknadel mit Gegenhaken.

Während die freiwilligen Helfer der Volkspolizei mit der Neufassung ihrer Regelung von 1982 nun mit staatlichen Ehrenzeichen ausgezeichnet werden konnten, enthielt das „Gesetz über die Staatsgrenze der DDR“ von 1982, also dem Geltungsbereich der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, keine solche Regelung. Um diese Benachteiligung auszugleichen, wurde dafür eigens von Erich Honecker die „Medaille für treue Dienste freiwilliger Helfer beim Schutz der Staatsgrenze der DDR“ geschaffen, die eine Dienstauszeichnung für bis zu 30 jährige Dienstzeit bei den freiwilligen Helfer der Grenztruppen war. Ihre Verleihung war auch rückwirkend gestattet, wenn der Helfer die erforderliche Mindestzeit der jeweiligen Stufe erfüllt hatte. Somit konnte man freiwillige Helfer nachträglich bis in das Jahr 1952 ehren, obwohl es zu diesem Zeitpunkt nur die freiwilligen Helfer der Volkspolizei gegeben hatte. Ferner erhielten Helfer der Grenztruppen auch für außergewöhnliche Leistungen, zudem auch das Stellen oder Ergreifen eines Grenzverletzers gehörte, die „Medaille für vorbildlichen Grenzdienst“, obwohl deren Verleihung eigentlich nicht für die Helfer bestimmt war. Ferner erfolgten auch Verleihungen der „Verdienstmedaille der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik“ deren Verleihung auch an Zivilisten, und somit an die freiwilligen Helfer, möglich war. Ferner erhielten die Grenzhelfer auch das „Leistungsabzeichen der Grenztruppen der DDR“ sowie eine dazugehörige Miniatur die eigens für sie geschaffen wurde und im Gegensatz zum Abzeichen nicht durchbrochen war.

Weitere Einzelheiten Medaille für treue Dienste freiwilliger Helfer beim Schutz der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik

Medaillen für treue Dienste freiwilliger Helfer beim Schutz der Staatsgrenze der DDR (alle Stufen)

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„Medaille für treue Dienste freiwilliger Helfer beim Schutz der Staatsgrenze der DDR“ von PimboliDD – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons -Bild ist entsprechend verlinkt

Die Auflösung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR verlief im Gegensatz zu den freiwilligen Helfern der Volkspolizei etwas anders. Ihre gesetzliche Grundlage war im „Gesetz über die Staatsgrenze der DDR“ vom 25. März 1982 niedergeschrieben worden und galt im Zuge des Einigungsvertrages exakt bis zum 2. Oktober 1990 24:00 Uhr. Ab dem 3. Oktober 1990 0:00:01 Uhr galt gemäß Artikel 8 i.V.m. Artikel 1 des Einigungsvertrages im Zuge des Beitritts der DDR zum Geltungsbereiches des Grundgesetz der BRD nun Bundesrecht. Einzige Ausnahme bildete nur der Artikel 9 des Einigungsvertrages, der jedoch bei dem Grenzhelfern nicht zur Anwendung gelangte. Die Auflösung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen war somit zwei Tage nach den freiwilligen Helfern der Volkspolizei ebenfalls vollzogen. Jedoch war schon zum 1. Juli 1990 die Grenztätigkeit, auch von den regulären Grenztruppen der DDR eingestellt worden. So bestand die Hauptaufgabe der freiwilligen Helfer der Grenztruppen nun nicht mehr primär im Grenzschutz, sondern beschränkte sich in den letzten Monaten auf diverse Hilfstätigkeiten wie die Abwicklung des steigenden Personen- und Kraftfahrzeugverkehrs an immer mehr Grenzöffnungen gen Westen oder in der Demontierung von Grenzzäunen.(typische Kündigungsfristarbeit)

 

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