Zur Rolle des Artikels 6 Abs. 2 der Verfassung der DDR (1949)


Dieser Artikel spielte als unmittelbar im Ermittlungsverfahren angewandte Strafbestimmung mehrere Jahre eine dominierende Rolle für die Untersuchungsorgane. Der Artikel 6, Abs. 2, lautete: „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen
und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker,
Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhass, militaristische Propaganda
sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen
die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung ist 
keine Boykotthetze.“

Die erste Verfassung der DDR war 1949
 als Verfassung für Gesamtdeutschland ausgearbeitet, der Öffentlichkeit vorgelegt
und in Ost und West diskutiert worden. Am 30. Mai 1949 hatte der
 Deutsche Volkskongress, aus allgemeinen, geheimen und 
direkten Wahlen hervorgegangen , den bekannten Text des Entwurfs einer Verfassung für Gesamtdeutschland gebilligt.

Dass diese Verfassung einer (gesamtdeutschen) Deutschen Demokratischen
 Republik dann im Oktober zu einer Verfassung des östlichen deutschen
 Staates wurde, lag weder in der Absicht der Autoren dieses Verfassungstextes,
noch an den maßgebenden politischen Kräfte in der sowjetischen
Besatzungszone (SBZ).

Dass es dazu kam, war die Folge der Spaltung Deutschlands durch die
 westlichen Alliierten und ihre westdeutschen Gefolgsleute, voran Adenauer.
 Nach der Bildung der Bizone und dann der Trizone in Westdeutschland
 war der alles entscheidende Schritt zur Spaltung Deutschlands die einseitige Währungsreform im Westen des Landes im August 1948. Die Notwendigkeit
einer Währungsreform für ganz Deutschland nach dem Ende
des Hitlerregimes war unzweifelhaft. Deshalb verhandelten die Außenminister
der Besatzungsmächte. Die USA hatten jedoch schon längst ihre
eigenen Pläne. Im Jahre 1947 wurden neue (äußerlich dem Dollar ähnliche)
Banknoten gedruckt und in einer militärischen Geheimaktion nach
Deutschland gebracht. Während die Außenminister noch über Inhalt und
 Modalität der Währungsreform verhandelten, landeten die USA den Coup
einer einseitigen Währungsreform in ihrem Machtbereich. Über Nacht wurden Milliarden Reichsmark im Westen wertlos – während sie in der SBZ
zunächst noch Gültigkeit behielten und daher unkontrolliert in den Osten
gebracht werden konnten.

Diese Tatsache – wie auch im Beitrag zur Sicherung der Volkswirtschaft
der DDR beschrieben – fügte der Wirtschaft und den Bürgern der SBZ 
einen gewaltigen Schaden zu. Die sowjetische Besatzungsmacht und die
 Behörden in der SBZ mussten gegen die drohende Gefahr eine Notlösung
finden: auf die Reichsbanknoten wurden „Coupons“ geklebt, was wahrlich
weder eine übliche noch zuverlässige Art der Emission von Banknoten
darstellte.

Ebenso einseitig wie die gegen die SBZ gerichtete Währungsreform war
 die Anordnung der westlichen Besatzungsmächte, aus den drei Westzonen
 einen westdeutschen Staat zu machen, der die fünf Länder der SBZ ausdrücklich ausnahm.

Mit der Bildung dieses westdeutschen Staates geriet die sowjetische Besatzungsmacht mit ihrer Besatzungszone erneut in Zugzwang.
 Ebenso verlangten die neuen antifaschistisch-demokratischen Kräfte in
der SBZ als Antwort auf die separate Staatsbildung einen eigenen Staat, der 
am 7. Oktober 1949 nach Umwandlung des deutschen Volksrates in die
 Volkskammer der DDR ausgerufen wurde.

Der in ganz Deutschland lange
diskutierte und vom Deutschen Volksrat gebilligte Entwurf der Verfassung
einer gesamtdeutschen Deutschen Demokratischen Republik wurde schließlich 
als Verfassung des ostdeutschen Staates in Kraft gesetzt.  
Ganz gewiss dachte im Jahre 1949 niemand daran, dass damit die Verfassungsbestimmung des Art. 6, Abs. 2 bis 1957/58 als grundlegende Staatsschutzbestimmung
der DDR große Bedeutung haben würde. Als jedoch
 die DDR gegründet war und sich – als von westlicher Seite gehasster und 
als feindlich angesehener Staat – massiven kriminellen Anschlägen aller
Art ausgesetzt sah, hatte die DDR-Justiz zu prüfen, welche strafrechtlichen
Mittel zu deren Abwehr und strafrechtlicher Verfolgung zur Verfügung
standen.

§ Kopie 4

Die Staatsschutzbestimmungen des Hitlerstaates waren durch die Alliierten,
nämlich durch Gesetz Nr. 11 des Kontrollrates vom 30. Januar 1946
(Amtsbl. des Kontrollrats, S. 55) aufgehoben worden. Deshalb entstand
“mit der Einleitung des Prozesses der Wiederherstellung deutscher Souveränität
“ – wie auch vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. November
1995 (StR 747/94) zugestanden – ein „in West und Ost empfundenes Bedürfnis
nach Staatsschutznormen“.

Im Westen Deutschlands hatte man in
 Hinblick auf die geplante separate Staatsbildung in Gestalt des Art. 143
Grundgesetz ausdrücklich eine Staatsschutzbestimmung geschaffen.
Am 30. August 1951 verabschiedete der Bundestag das 1. Strafrechtsänderungsgesetz mit Strafbestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat und –
diese stark erweiternd – neu entwickelte Strafbestimmungen der sogenannten Staatsgefährdung, die man als „gewaltlosen Hochverrat“ bezeichnen könnte.
Die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach erklärte dazu
in ihrem Vortrag am 15.12.1993 vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin,
dass es „ein politisches Strafrecht“ gewesen sei, „mit weitgefassten Tatbeständen“. Dieses vorverlegte die Schwelle der Strafbarkeit sehr weit in den
Bereich bloßer Vorbereitungshandlungen. Mit der subjektivierten Struktur
der Staatsgefährdungsdelikte, die erst durch die staatsgefährdende Absicht
zum Straftatbestand erhoben wurden, öffnete man ein Einfallstor für richterliche Gesinnungsforschung. Dann haben die Gerichte, vornean der 3.
Strafsenat des BGH, jene Normen extensiv ausgelegt. Wer sich als Kommunist
 betätigte, konnte bestraft werden, stellte A. von Brünneck in seinem 
1978 erschienen Buch „Politische Justiz gegen Kommunisten in der BRD
1949-68“ fest. Ziel dieser politischen Strafjustiz war es, jeden Versuch eines
politischen Kontakts mit Organen oder Institutionen der DDR im Keim zu
 ersticken. Ob der raschen Durchsetzung dieses Gesetzes erhielt es, wie schon
erwähnt, die Bezeichnung „Blitzgesetz“. Diese Staatsschutzbestimmungen
und besonders die darauf gestützte Strafverfolgungspraxis gerieten wegen
 ihrer rechtsstaatlichen Bedenklichkeit in der bundesdeutschen Öffentlichkeit
zunehmend unter Druck, wie Jutta Limbach meinte: „Die vorerwähnten
strafrechtlichen Exzesse sind zunehmend Gegenstand öffentlicher Kritik
geworden.“ Es dauerte bis 1968, bis nicht nur die kritikwürdige Strafverfolgungspraxis, sondern auch Gesetze geändert wurden.

Die DDR zeigte sich zögerlich mit der Schaffung neuer Staatsschutzbestimmungen.
Es fehlten nicht nur die theoretischen Grundlagen für die Erarbeitung
von Staatsschutzstrafvorschriften in einer antifaschistisch-demokratischen 
Gesellschaft; zudem war zu Beginn des Bestehens der DDR noch nicht 
absehbar, welche Formen die Staatsverbrechen unter den ungewöhnlichen
Bedingungen in Deutschland annehmen würden.
Andererseits wurden die Untersuchungsorgane und die Staatsanwälte der
DDR, wie beschrieben, mit höchst gefährlichen feindlichen Aktivitäten konfrontiert, deren strafrechtliche Beurteilung neu durchdacht und geprüft werden
musste. Dazu gehörten Spionage, Sabotage, Anschläge auf Vertreter der
Staatsmacht und engagierte Politiker der DDR, die nicht lediglich als gewöhnliche Körperverletzung, Totschlag oder Mord zu beurteilen waren. Dazu
gehörten auch verschiedene Formen staatsfeindlicher Hetze.

Alle derartigen Anschläge waren erkennbar darauf gerichtet, die DDR 
ökonomisch und politisch zu schwächen und letztlich zu beseitigen, das heißt
 die von Adenauer geforderte „Befreiung der Ostzone“ herbeizuführen.
 Die sich aus derartigen Staatsverbrechen ergebenden Rechtsfragen waren
– bis entsprechende Strafgesetze erlassen waren – von dem gemäß Art. 126
Verf./DDR (1949) neu geschaffenen Obersten Gericht der DDR zu prüfen,
zu beurteilen und letztlich zu entscheiden, und zwar unverzüglich, um die
 soeben ausgerufene DDR nicht schutz- und wehrlos zu lassen.
Dieses Gericht war – wie seinerzeit auch der BGH – in erster und auch in
letzter Instanz zuständig für Staatsverbrechen.

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Im Unterschied zur westdeutschen Gerichtsbarkeit setzte sich das Oberste
Gericht der DDR aus Juristen zusammen deren antifaschistische Haltung ausgewiesen war. Darunter waren auch
eine Reihe von Juristen, die während der Zeit des Faschismus vor allem in
westlicher Emigration insbesondere auch im angelsächsischen Rechtskreis lebten.

Diese Richter wandten in entsprechenden Strafverfahren bei Staatsverbrechen
auf wirtschaftlichem Gebiet die Strafbestimmung des SMAD-Befehls
160, z. T. auch Art. III A III der Kontrollrats-Direktive 38 an, so im DCCG-,
im Moog- und im Solvay-Prozess.

Nach gründlicher Erörterung und vielen Diskussionen im Kreis der Juristen,
wie Beteiligte berichten, erklärte der 1. Strafsenat des Obersten Gerichts
 der DDR in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1950 (1Zst (I) 3/50), dass
auch der Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung eine unmittelbar anwendbare Strafbestimmung sei.

Diese juristische Erkenntnis stützte sich zum einen darauf, dass nach Art.
144 der Verfassung „alle“ ihre Bestimmungen „unmittelbar geltendes Recht“
waren, und die in dieser Strafvorschrift beschriebenen Handlungen „Verbrechen
im Sinne des Strafgesetzbuches“ sind.

§ Kopie 4

Art. 6 Abs. 2 enthielt somit nicht lediglich einen an die Volkskammer
 adressierten Gesetzgebungsauftrag, die Volkskammer hatte mit der Annahme
 der Verfassung die Strafbestimmung des Art. 6 Abs. 2 selbst als solche
 unmittelbar in Kraft gesetzt. Auch genügte diese Strafbestimmung den
an ein Strafgesetz zu stellenden Anforderungen.
Durch ausdrückliche Verweisung auf das Strafgesetz („Verbrechen im
Sinne des Strafgesetzbuches“) war nicht nur die juristische Qualität solcher Handlungen als Verbrechen definiert; es war auch der Strafrahmen genau
 bestimmt, denn nach § 1, Abs. 1 Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) waren Verbrechen solche Handlungen, die mit dem Tode oder mit Zuchthaus bedroht
waren. Die Zuchthausstrafe war ihrerseits durch § 14 RStGB als lebenslängliche
oder als zeitige, von einem bis fünfzehn Jahren bestimmt.
Des weiteren enthielt Art. 6 Abs. 2 eine Beschreibung des nach dieser
Vorschrift strafbaren Handelns, z. T. unter Verwendung geläufiger Begriffe,
im übrigen in der Form unbestimmter auslegungsfähiger Rechtsbegriffe.
 Insoweit enthielt auch Art. 6 Abs. 2 – wie andere Straftatbestände mit unbestimmten Rechtsbegriffen auch – einen Auftrag an die Gerichte, diese im
Gesetz allgemein gehaltenen Rechtsbegriffe im Wege der Rechtsprechung
 auszufüllen.

Der „Ostrechts“-Experte Reinhard Maurach stellte fest, dass die Strafbestimmung
 des Art 6 Abs. 2 Verfassung/DDR (1949) zum einen durch die
Verweisung auf § 1, Abs. 1 RStGB hinsichtlich der Strafandrohung den Anforderungen an ein Strafgesetz genüge, zum anderen, was die tatbestandliche
Beschreibung der strafbaren Handlungen betreffe, diesen Anforderungen,
wenn gleich nur teilweise, genüge, so noch durch die Verwendung der Begriffe „Mordhetze gegen demokratische Politiker“, „Bekundung von Glaubens-,
Rassen- und Völkerhass“ und „militaristische Propaganda“.
 Nach seiner Meinung erfüllten lediglich die Tatbestandsmerkmale „alle
 sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten“ (dieses Merkmal hat ohnehin in der Strafrechtssprechung der DDR keine Rolle
gespielt) und „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen“ diese Anforderungen nicht. (Warum Maurach diese in ihrer
Ausdrucksweise deutliche und anschauliche Beschreibung von strafbarem 
Handeln als für ein Strafgesetz nicht genügend ansieht, ist schwer nachzuvollziehen.) Wesentlich aber ist, dass selbst Maurach, wahrlich kein Freund der DDR, im Grundsatz an der Strafvorschrift des Art. 6 Abs. 2 Verfassung/DDR (1949) nicht viel auszusetzen hatte.

Gerichtsgebäude

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Dem erwähnten Auftrag, die im Art. 6 Abs. 2 Verf./DDR (1949) allgemein, 
bzw. unbestimmt gefassten Tatbestandsmerkmale auszufüllen, stellte sich das dafür vor allem zuständige Oberste Gericht der DDR. Bei seiner personellen Zusammensetzung waren die Richter des Obersten
Gerichts bemüht, den Verfassungsauftrag des Schutzes der DDR auf juristisch zulässige und einwandfreie Weise zu erfüllen.

§ Kopie 4

Zeugen Jehovas Wachtturm

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Erstmals wurde Art. 6, Abs. 2 Verf./DDR (1949) im Verfahren gegen Funktionäre der Organisation „Zeugen Jehovas“ angewandt, die in einer zentralistisch
straff geleiteten Organisation mit Sitz in Brooklyn (USA) und einem
Sitz in Wiesbaden (BRD) Spionage und Kriegshetze betrieben hatten.
Das Oberste Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Angeklagten
nicht wegen ihrer Religionsausübung, sondern – abgesehen davon, dass sie
die Gesetze der DDR nicht anerkannten(„Zeugen Jehovas“ erkennen keinen weltlichen Staat, bzw. keine weltlichen Gesetze an) – wegen ihrer verbrecherischen
Boykott- und Kriegshetze zur Verantwortung gezogen wurden.
 Von besonderer und weitreichender Bedeutung war in dieser Entscheidung,
dass der Strafsenat des Obersten Gerichts auch die an sich der Sache
 nach unzweifelhafte Spionagetätigkeit der „Zeugen Jehovas“ unter den Art.
6 Abs. 2 Verf./DDR (1949) subsumierte.
 Diese Hintergründe werden stets verschwiegen, wenn angeprangert wird, dass die „Zeugen Jehovas“  in der DDR verboten waren. Wie war es möglich, dass die prinzipientreuen und frommen „Zeugen Jehovas“ gegen eines ihrer wichtigsten Prinzipien verstoßen haben? Sie erkennen keine weltliche Staatsmacht an, aber hier haben sie für die USA Spionage getrieben. Nach ihren eigenen Prinzipien müssten sich die „Zeugen Jehovas“ weigern für irgendwen, folglich auch für die USA, Spionage zu betreiben. Ebenso verstößt es gegen die eignen Prinzipien der „Zeugen Jehovas“ Kriegshetze zu betreiben. Die Staatsmacht USA dürften die „Zeugen Jehovas“ auch nicht anerkennen. Die „kleinen“ Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft sind friedliche, harmlose und ehrliche Leute. Es war kontraproduktiv diese Religionsgemeinschaft als Ganzes zu verbieten. So war und ist das „Wasser auf die Mühlen“ der Anti-DDR-Propaganda im Westen. Man hätte die Spione und Kriegshetzer ausfiltern und bestrafen sollen. Dazu sie damit konfrontieren, dass sie gegen Prinzipien ihrer eigenen Religionsgemeinschaft verstoßen haben, aber die Religionsgemeinschaft als Ganzes legal lassen sollen. Ein Geheimdienst ist dazu da zu beobachten, ob sich Spione, Kriegshetzer usw. in dieser oder einer anderen Religionsgemeinschaft tummeln, um ihr schädliches Werk zu betreiben und gegebenenfalls auszufiltern und zu ergreifen. Die „Zeugen Jehovas“ waren Verfolgte des Faschismus. Als antifaschistischer Staat hätte die DDR hier sensibler vorgehen müssen. Mit dem Verbot der „Zeugen Jehovas“ gab es wiederum Stoff für die Propaganda des Westens gegen die DDR. Die Gelichsteller von Sozialismus und Faschismus wurden dadurch bestärkt, anstatt bekämpft.

Gerichtsgebäude

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Die Richter dieses Strafsenats argumentierten, ohne dass dies so im einzelnen
den Urteilsgründen zu entnehmen ist, wie folgt: Kriegshetze ist ein
Verbrechen nach Art. 6 Abs. 2 Verf./DDR (1949), ein Staatsverbrechen; die festgestellte Spionage in der Form der Informationsbeschaffung dient der Kriegsvorbereitung. Wenn schon die bloße verbale Kriegshetze ein Staatsverbrechen ist, muss die tätige Kriegsvorbereitung in Gestalt der Spionage
als ein viel schwerwiegenderes staatsverbrecherisches Tun erst recht ein Staatsverbrechen nach Art. 6, Abs. 2 Verf./DDR (1949) sein. Juristisch nennt
man diese geläufige Argumentation das „argumentum a minori ad majus“
– Auslegung/Schluss vom Niederen zum Höheren, vom Kleineren zum
Größeren.

§ Kopie 4

Es sei kurz auf die Frage der Abgrenzung der von Art. 6 Abs. 2 Verf./DDR
(1949) erfassten Verbrechen zur straflosen Meinungsäußerung eingegangen,
zumal in dieser Vorschrift ausdrücklich festgelegt wurde, dass die „Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung … keine Boykotthetze“ sei.
Nicht zufällig bezieht sich diese Abgrenzung nur auf Boykotthetze;
denn Mord- und Kriegshetze, Glaubens- oder Völkerhass bzw. militaristische Propaganda können niemals Ausübung demokratischer Rechte
 sein.


§ Kopie 4

In keinem Staat gilt die Meinungsfreiheit unbeschränkt. Art. 9 der Verfassung
der DDR von 1949 gewährte dieses Grundrecht allen Bürgern „innerhalb
der Schranken der für alle geltenden Gesetze“ (fast gleichlautend heißt
es in Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz der BRD: Die Meinungsfreiheit „findet ihre Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“).

§ Kopie 4

Das Recht auf Meinungsfreiheit erlaubt – auch in der BRD –
weder Beleidigung noch üble Nachrede oder Verleumdung, keine Verunglimpfung von Verfassungsorganen oder staatlichen Symbolen, und schon
gar nicht Volksverhetzung oder „Anreizen zum Klassenkampf“, Billigung, Leugnung oder Verharmlosung der Verbrechen des Faschismus,
Anleitung zu Straftaten usw.
. Diese Gesetze werden in der heutigen Groß-BRD als Gesinnungsstrafrecht angewendet.

§ Kopie 4

In der DDR war die Grenze der Ausübung des Grundrechts der
 freien Meinungsäußerung überschritten, wenn der Betreffende in Wort und
Schrift gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorging.
 Sicher kann im Einzelfall immer streitig sein, wann diese Grenze überschritten
war, und kein Staat ist davor sicher, dass es bei dieser überall
gebotenen und legitimen Grenzziehung nicht aufgrund der jeweiligen Situation
zu Fehlbeurteilungen durch verschiedene Behörden kommt. Davor
waren auch die betreffenden Organe der DDR nicht frei – zumal die noch ungefestigte DDR sich damals – wie beschrieben – in einer sehr komplizierten sicherheitspolitischen Lage befand.

§ Kopie 4

Man mag heute darüber streiten, ob seinerzeit der Staatsschutz der DDR
nicht durch eine andere, bessere rechtliche Gestaltung hätte bewältigt werden sollen und können – hinterher ist jeder klüger.
 Allerdings muss gegenüber verschiedenen Kritikern der strafrechtlichen Verfolgung von Staatsverbrechen, auch auf der Grundlage des Art. 6 Abs.
2 Verf./DDR (1949), deutlich gesagt werden: Eine Kritik, die darauf hinausläuft,
der DDR jeden strafrechtlichen Staatsschutz zu versagen, und
von ihr zu erwarten, sie hätte sich gegenüber allen Anschlägen auf ihre
Existenz schutz- und wehrlos zeigen sollen, ist absolut nicht hinnehmbar.
Schließlich soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass 
selbst der 5. Strafsenat des BGH bei aller Kritik am Art. 6 Abs. 2 Verf./DDR
(1949) zu der Erkenntnis gelangte, dass „die bloße Anwendung“ dieser Strafbestimmung noch keine Rechtsbeugung ausmache.

§ Kopie 4

Nachdem dann im Laufe der Zeit in der DDR hinreichende Voraussetzungen
geschaffen und strafjustizielle Erfahrungen gesammelt worden waren, wurde,
wie schon erwähnt, mit dem Strafrechtsergänzungsgesetz (StEG/DDR) von
1957 ein neues, geschlossenes Staatsschutzstrafrecht der DDR geschaffen.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die politische Führung der DDR im
Jahre 1952 Mut bewies, wie das von Rechtsexperten nicht nur der DDR eingeschätzt wurde, als sie einen sehr stark an das sowjetische Strafrecht angelehnten
Entwurf eines sozialistischen Strafgesetzbuches der DDR in die
Archive verbannte.

Ein neues Strafgesetzbuch gab es in der DDR erst ab dem Jahre 1968.

StGB DDR Titeldaten

Buchtitel Die Sicherheit Kopie 3

Text: Karli Coburger und Dieter Skiba, bearbeitet von Petra Reichel

Entnommen aus dem Buch „Die Sicherheit“

Website MfS-Insider

Das gesamte Buch oder einzelne Kapitel kann von der Website Isor Sozialverein Archiv heruntergeladen werden.

Original-Text

Zur Rolle des Artikels 6 Abs. 2 der Verfassung der DDR (1949)

Die Währungsreform in den Westzonen

Am 20. Juni 1948 führten die Westmächte in ihren Besatzungszonen eine Währungsreform durch.

wahrungsreform-1948

Währungsreform in den Westzonen 1948

 

Die DM-Banknoten wurden ab September 1947 von „American Bank Note Company“ in New York City und vom „Bureau of Engraving and Printing“ in Washington, D.C. gedruckt. Der geheim gehaltene Geldtransport namens „Operation Bird Dog“ fand von Februar bis April 1948 statt. Er umfasste etwa 5,7 Milliarden DM (500 Tonnen in 23.000 Holzkisten). Das Geld wurde per Schiff nach Bremerhaven zur Columbuskaje und dann mit acht Sonderzügen nach Frankfurt und in 800 Lastwagenfuhren zum ehemaligen Reichsbankgebäude in der Frankfurter Taunusanlage befördert. Von dort aus wurde die Feinverteilung vorgenommen, d. h. der Weitertransport zu den Lebensmittelkartenausgabestellen in der Tri-Zone.

Die separate Währung wurde kurz darauf auch in den Westsektoren Berlins eingeführt. Die Währungsreform war als Maßnahme zur Ausraubung der sowjetischen Besatzungszone vorgesehen.

Mit der separaten Währungsreform wurde die wirtschaftliche Spaltung Deutschlands vollzogen.

Wikipedia sagt zwar bürgerlich verklausuliert, aber ehrlich, dass mit der Währungsreform die Grundlage für die kapitalistische Wirtschaftsordnung in der BRD und Westberlin gelegt wurde.

Die Reform zielte darauf ab, kurzfristig den Geldüberhang zu beseitigen und langfristig die Grundlage für eine funktionsfähige Marktwirtschaft aufzubauen. Dazu gehörte die Einstellung der übermäßigen Geldschöpfung, Verstärken der Geldfunktionen, Aufhebung von Güterrationierung, Lohn- und Preisstopps sowie die Einführung fester Wechselkurse (Bretton-Woods-System). Das Bankwesen sollte gestärkt werden durch eine unabhängige Zentralbank als wirkungsvollem geldpolitischen Instrumentarium und durch ein funktionierendes Geschäftsbankensystem.“

 Wikipedia

In der alten BRD und heute wohl in ganz Deutschland und auch in anderen Ländern wurde, bzw. wird was Anderes im Geschichtsunterricht gelehrt. Bei der Währungsreform ist von den 40 DM Kopfgeld und der Gleichheit Aller die Rede. siehe auch Wikipedia Aber dass die Großbourgeoisie z.B. andere Werte hatte, die sie nicht verloren hatte, verloren die „kleinen“ Leute ihr Erspartes. Es wird immer vom plötzlichen Wirtschaftswunder nach der Notlage der Nachkriegszeit und den plötzlich gut gefüllten Geschäften erzählt, aber es wird ausgelassen, dass die „kleinen“ Leute sich die schönen nun in Fülle erhältlichen Dinge nicht leisten konnten.

Die Währungsreform schuf auch die finanzpolitischen Voraussetzungen für die Einbeziehung Westdeutschlands in den Marshallplan.

Währungsreform, Umtauschstelle

eine Umtauschstelle in Hamburg am 20. Juni 1948

Bildquelle:
Von Bundesarchiv, Bild 147-0739 / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de,  Bild ist entsprechend verlinkt

 

 

Entnommen aus dem Geschichtsbuch der DDR für die 10. Klasse und Wikipedia, bearbeitet von Petra Reichel

Geschichtsbuch DDR 10

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